#nußberger — Public Fediverse posts
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
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#Objektive #Grundrechtsgehalte
-> #Grundrechtliche #Schutzpflichten
Aus #Abwehrrechten kann eine darüber #hinausgehende #Schutzpflicht des #Staates entstehen
-> #Problem der #Gewaltenteilung:
#Grundrechte sind zunächst als #Freiheitsrechte #konzipiert iSv. #Abwehrrechten gegenüber dem #Staat. Die #Konzeption von #Leistungsrechten und #Schutzpflichten #verpflichtet den #Staat in #Konkurrenz zur #Legislative -
#Objektive #Grundrechtsgehalte
-> #Grundrechtliche #Schutzpflichten
Aus aus #Abwehrrechten kann eine darüber #hinausgehende #Schutzpflicht des #Staates entstehen;
#Corona: Wie weit geht die #Schutzpflicht des #Staates?
-> z.B. Wieviele #Krankenhausbetten müssen zur #Verfügung stehen?
Grds.: Welche #Schutzpflichten entstehen als #objektive #Schutzpflichten des #Staates gegenüber seinen #Bürgern; -
Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten.
#Grundgedanke: #Schutzwürdigkeit und #Schutzbedürftigkeit von #grundrechtlich #geschützten #Werten #unabhängig von ihrer #subjektiven #Inanspruchnahme;
#Grundrechte als
#Einrichtungsgarantien
#objektive #Wertentscheidungen
#Schutzpflichten des #Staates#Schutzzweck der #Institution ist der #Einzelne #Grundrechtsträger, nicht die #Institution als solche.
#Vorlesung 3,2 vom 16.04.2021 #Grundrechte, #Nußberger
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#Objektive #Grundrechtsgehalte
#Grundrechte als
-> #Einrichtungsgarantien
-> #objektive #Wertentscheidungen
-> #Grundrechtliche #Schutzpflichten
-> #Drittwirkung#Grundgedanke: Es besteht #Schutzwürdigkeit und #Schutzbedürftigkeit der #grundrechtlich #geschützten #Werte #unabhängig von ihrer #subjektiven #Verteidigung durch #Einzelnen.
#Institution; #Institutsgarantie; Carl #Schmitt
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#Leistungsrechte; #status #positivus
-> #Unterscheidung von #originären und #derivativen #Leistungsrechten
Der #Anspruch auf einen #Studienplatz als eine #Form von #Leistungsrecht gegenüber dem #Staat wird zu einer #bedingten #Leistungspflicht, die unter #gerechten #Kriterien #Selektionen unter #Bedingung von #Ressourcenknappheit vornehmen darf.
-> Kein #unmittelbares #Leistungsrecht;
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#Hinweis auf #Statuslehre nach #Jellinek
#status #negativus
#Grundrecht als #Abwehrrecht (= #Freiheitsrecht)#status #positivus
#Grundrecht als #Schutzrecht, #Teilhaberecht #Leistungsrecht u. #Verfahrensrecht#status #activus
#Grundrecht als #MitwirkungsrechtHat sich durch #Staatsrechtslehre #durchgezogen aber #Wandel #Ausdifferenzierung und #Verwechslung.
#Vorlesung 3,1 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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Von #Rechtsprechung und #Lehre ist für die #Grundrechte eine #allgemeine #Grundrechtelehre entwickelt um #abstrakt #allgemein den #Umgang mit der #Verfassung zu #bestimmen, die bei einzelnen #Grundrechten im #einzelnen zu #konkretisieren ist.
#Doppelfunktion der #Grundrechte:
#Objektiv:
Art 1 Abs. 3 GG
Art 20 Abs. 3 GG#Subjektiv; #Rechtsweg
Art 19 Abs. 4 GG
in #seinen #Rechten#Fraktal; #Ordnung; #Rechtsordnung
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#Historische #Entwicklung der #Grundrechte: #ursprünglich #individuelle und #parallele #Entwicklung, dann #Verdichtung, zunehmende #Verrechtlichung;
#Unterscheidung von #Menschenrechten und #Grundrechten entlang des #Rechtssubjekt; #Staat / #Institution / #Organisation wie #Parteien / #Individuum ergo #Mensch
#Verfassungsgeschichte;
#Geschichte der #Menschenrechte#Vorlesung 2,1 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Normenpyramide #Normenhierarchie
#Gliederung des Rechts: #Mehrebenensystem
#Bedeutung der #Landesverfassungsgerichtbarkeit
#Rechtsschutz auf #Europäischer #Ebene;
#Stufenaufbau der #Rechtsordnung:
#Bund: #GG; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;
#Länder: #Verfassung; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;#Frage nach dem #Jenseits und #Diesseits von #Europarecht und #Völkerrecht
#Vorlesung 7,1 03.05.21 #Grundrechte #Nußberger
#Katz #Staatsrecht S. 5f.
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Art. 16a
#Asylrecht#Definition #Asyl: #Zugang zu und #Verbleib in #Deutschland - #gesicherter #Aufenthalt sowie #Möglichkeit zu #beruflicher und #persönlicher #Entfaltung;
#Strittig: #Leistungsrecht oder #Abwehrrecht
Vom #Völkerrecht gedacht: #Leistungsrecht aufgrund des #Fehlens eines #eigenständigen #Bleiberecht durch #Fehlen #eigener #Staatsangehörigkeit. -
Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht#Entwicklung in #Deutschland.
#Ursprünglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: #Politisch #Verfolgte #genießen #Asyl#Reform 1993: #Fassung Art. 16a GG in #gegenwärtiger #Form
-> #Grundrechtsverhinderungsrecht#Relativierung der #Bedeutung:
-> #Deteilregelungen auf #EU #Ebene
-> #EGMR #Rechtsprechung: #Einheitliches #Schutzsystem für #Europa; #EMRK
-> #Komplementärer #Schutz durch andere #Grundrechte-> 002 (Folien) <-
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Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht#Entwicklung in #Deutschland.
#Ursprünglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: #Politisch #Verfolgte #genießen #Asyl#Reform 1993: #Fassung Art. 16a GG in #gegenwärtiger #Form
-> #Grundrechtsverhinderungsrecht#Relativierung der #Bedeutung:
-> #Deteilregelungen auf #EU #Ebene
-> #EGMR #Rechtsprechung: #Einheitliches #Schutzsystem für #Europa
-> #Komplementärer #Schutz durch andere #Grundrechte -
#Rechtsschutzgarantien
#Justizgrundrechte#Grundrechtsgleiche #Rechte; #Grundwissen
Art 103 Abs. 3 GG
Ne bis in #idem-> #Dieselbe #Tat: #Prozessualer #Tatbegriff:
#Geschichtlicher #Vorgang den #Angeklagter #verwirklicht haben soll#Bestrafung im #Rahmen verschiedener #Bestrafungssysteme:
#Kriminalstrafe, #Ordnungswidrigkeit, #Disziplinarstrafe, #Verwaltungsstrafe-> #Grundsätzlich #möglich unter #Beachtung des #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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#Rechtsschutzgarantien
#Justizgrundrechte#Grundrechtsgleiche #Rechte; #Grundwissen
Art 103 Abs. 1 GG
-> #Begriff des #rechtlichen #Gehörs
-> #Anhörungsrüge iVm #Rechtsstaatsprinzip: #Recht auf #Überprüfung der #Behauptung einer #Verletzung-> #Abgrenzung zu Art. 19 Abs. 4 GG
-> #Ausnahmen zum #Vorliegen eines #EingriffsArt 103 Abs. 2 GG
#Begriff der #StrafbarkeitArt 103 Abs. 3 GG
#Tatbegriff -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 19 Abs. 4
-> #Vollständige #richterliche #Nachprüfung in #tatsächlicher & #rechtlicher #Hinsicht
-> #Angemessene #Verfahrensdauer
-> #Durchsetzbarkeit der #gerichtlichen #Entscheidung
-> #Wirksamer #Schutz vor #vollendeten #Tatsachen durch #vorläufige #Gerichtsbarkeit#Eingriff
#Ausschluss oder #wesentliche #Beeinträchtigung oder #Erschwerung des #Zugang zu #Gerichtsbarkeit -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteÜberblick #Regelungen GG
Art. 19 Abs. 4 GG: #Rechtsweggarantie
Art. 101 GG: #Recht auf #gesetzlichen #Richter
Art. 103 Abs. 1 GG: #Recht auf #rechtliches #Gehör
Art. 103 Abs. 2 GG: #Nulla #poena #sine #lege
Art. 103 Abs. 3 GG: #Verbot der #Doppelbestrafung#Auslegung des #Begriff der #öffentlichen #Gewalt bei Art. 19 Abs. 4 #abweichend von #sonstiger #Verwendung im GG;
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit#Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Gewährleistungen-> #Subjektives #Abwehrrecht gegen #staatliche #Beeinträchtigungen
-> #Objektiver #Gealt
#Mindestmaß an #Regelungen, um von #Koalitionsfreiheit #Gebrauch machen zu können#Eingriff
#Mindestlohn
#Bedingungen #öffentlicher #Ausschreibungen -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.#Benachteiligung
#Begriff: Wenn #Menschen #mit #Behinderungen im #Vergleich zu nicht #behinderten #direkt oder #indirekt von einem #Träger #öffentlicher #Gewalt #schlechter #behandelt werden#Umfasst #Ausschluss von #Entfaltungsmöglichkeiten und #Betätigungsmöglichkeiten
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.1994 ins #Grundgesetz #eingefügt zur #Integration;
#Bevorzugung nicht #ausgeschlossen im #Unterschied zu #Kriterien des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG;#Funktion:
-> #Subjektives #Abwehrrecht
-> #Originärer #Leistungsanspruch - eher nein h.M.
-> #Derivativer #Teilhabeanspruch & #Leistungsanspruch
-> #Objektivrechtliche #Schutzfunktion -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGWeitere im #Katalog #enthaltene #persönliche #Merkmale:
#Sprache
#Muttersprache, #Dialekt
#Fälle: #Deutsch als #Gerichtssprache; #Voraussetzung für #Anstellung im #öffentlichen #Dienst;#Heimat, #Herkunft, #Glauben, #Religiöse und #politische #Anschauungen
#Traditionell #Diskriminierungsgrund: #Historische #Bedeutung;#Herkunft: #Soziale #Provenienz
#Heimat: #Örtliche #Wurzeln(2/2)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Prüfung einer #Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann - #Natürliche #Personen;
Art. 19 Abs. 3 GG: #Personenvereinigung #fraglich; Ja, wenn dem #Wesen nach #anwendbar;
#Beispiel #Frauenvereinigung#Sachlicher #Schutzbereich: #Einzelne #Untersuchungsschritte:
-> #Ungleichbehandlung
-> #Rechtliche #Relevanz
-> Im #Katalog #enthaltenes #persönliches #Merkmal -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Schutz #strukturell #diskriminierungsgefährdeter #Gruppen vor #Benachteiligung
-> #Abwehrrechte im #klassischen #Sinn
-> #Objektive #Wertentscheidung mit #Ausstrahlungswirkung für die #gesamte #Rechtsordnung;
Wichtig für #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte über #Generalklauseln
-> #Derivativer #Teilhabe- und #Leistungsanspruch iVm #Freiheitsrechten
-> #Objektive #Schutzfunktion -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG
#Gleichheit#Anknüpfung an #Kriterium als #absolutes oder #relatives #Verbot
-> #Relatives #Anknüpfungsverbot aufgrund #Heterogentität der #Tatbestandsmerkmale;
Im #Kontext bezogen auf das jeweilige #Kriterium zu betrachten;
#Absolutheit aufgrund #kollidierender #Verfassungsrechte #ausgeschlossen; -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Folgen der #Verletzung
-> #Nichtigerklärung § 78 S.1, § 82 Abs. 1, § 95 Abs. 3 #BVerfGG
-> #Ausnahme bei #Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG: #Unvereinbarerklärung
idR: #Befristete #Fortgeltung der #gleichheitswidrigen #Norm
Alternativ: #Umgestaltung für #Zukunft; #Korrektur für #Vergangenheit#Möglichkeit der #Korrektur nach #oben oder nach #unten;
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Ungleichbehandlung durch #Verwaltung und #Gerichte
-> #Gleichmäßige #Vollziehung der #Gesetze
Bei #zwingendem #Recht #grundsätzlich kein #Problem; #Ausnahme: #Willkür
Aber: #Selbstbindung der #Verwaltung bzgl. #Ermessen und #Auslegung #unbestimmter #Rechtsbegriffe
-> #Gleichmäßige #Entscheidung über #Rechtsstreitigkeiten -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG-> #Abwehrrecht: #Subjektives #Recht auf #Gleichbehandlung, #Schutz gegen #Rechtsverletzung
-> #Anspruch auf #Teilhabe & #Leistung; #Teilhabeanspruch
-> #Anspruch auf #Chancengleichheit
-> #Objektiv #rechtliche #Schutzfunktion#Persönlicher #Schutzbereich:
#Alle #Menschen; #Juristische #Personen im #Ausland #strittig (!) #BVerfGE 143, 246: #Enteignung; #Besonderheit -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Gewährleistung
-> #Abwehrrecht
-> #Schutzpflicht
z.B. Bei #Geiselnahme; #Schutz bei #Straßenblockade
-> #Objektive #Wertentscheidung#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Gerichtet gegen #körperliche #Bewegungsfreiheit#Hinderung durch #öffentliche #Gewalt gegen #Willen #Ort oder #Raum #aufzusuchen oder sich dort #aufzuhalten
#BVerfGE 94, 166, 189 -
#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Rechtfertigung von #Eingriffen in den #Schutzbereich
#Abhängig von #Art der #Beeinträchtigung, #Verwendung #technischer #Hilfsmittel und #verfolgtem #Zweck;
#Durchsuchung; #Verwendung #technischer #Hilfsmittel;
-> #Schrankenschranke je #Richtervorbehalt#Absolute #Grenze: #Schutz des #Intimbereichs, #geschützt durch #Menschenwürde Art. 1 GG
#Unterscheidung #präventiver und #repressiver #Schutz
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Räumliche #Abschirmung; #allgemeiner #Zugänglichkeit #entzogen
#Elementarer #Lebensraum, in dem der #Einzelne das #Recht hat, in #Ruhe #gelassen zu werden.#Gewährleistung:
-> #Abwehrrecht gegen #Eindringlinge
-> #Schutzpflicht vor #Beeinträchtigung z.B. #Hausfriedensbruch § 123 #StGB;
-> #Objektive #WertentscheidungNicht: #Anspruch auf #Zuweisung von #Wohnraum;
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Normstruktur
Art. 13 Abs. 1 -> #Grundrecht
Art. 13 Abs. 2 bis 5 -> #Schrankenregelungen
Art. 13 Abs. 6 -> #Parlamentarische #Kontrolle
Art. 13 Abs. 7 -> #Subsidiäre #Schrankenregelung#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann: #Natürliche #Personen; #Nutzungsberechtigung im #Unterschied zu #Eigentum
#Strittig bzgl. #Berechtigung: #Mieter die in #Wohnung #bleiben.
Nicht #umfasst: #Hausbesetzer (#strittig) -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG-> #Abwehrrecht
in #Bezug auf #Erhebung von #Daten-> #Schutzpflicht
#Staatlicher #Schutzauftrag; #Weiter #Entscheidungsspielraum des #Gesetzgebers, aber #Untermaßverbot: u.a. #Schutz gegen #Schmähkritik; #immaterieller #Schadensersatz: #Wunderwurzel #BGHZ 35,363-> #Leistungsrecht
#Auskunftsanspruch: #Einsicht in #Unterlagen zur #eigenen #Abstammung -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Offener #Schutzbereich
-> Mehr als #bloße #Handlungsfreiheit, im #Person-#Sein #wurzelnd;
-> #Ziel der #Sicherung eines #Bereiches #privater #Lebensgestaltung den #Einzelne in #eigener #Verantwortung #frei #bestimmen #können.
-> #Recht auf #Selbstfindung im #Alleinsein; #Gegenbild zum #Leben im #Totalitarismus -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Schuldgrundsatz durch #BVerfGE #angereichert mit #Menschenwürde
#Grundsatz Keine #Strafe ohne #Schuld - #Nulla #Poena #Sine #Culpa
#Selbstbestimmung als #Voraussetzung eines #Sozialethischen #Fehlverhaltens; Das #Unwerturteil berührt den #Betroffenen im #Wertanspruch und #Achtungsanspruch, der in der #Menschenwürde #wurzelt.#BVerfGE 140, 317
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#Menschenwürde
Art. 1 GGNicht nur #Abwehrrecht gegen #Eingriffe des #Staates, er muss die #Menschenwürde auch #positiv #schützen
Zum #Schutz der #Menschenwürde und in #Ausfüllung seines #sozialstaatlichen #Gestaltungsauftrages #Verpflichtung #materielle #Voraussetzungen #Hilfebedürftigen zur #Verfügung zu stellen
#Leistungsanspruch des #Grundrechtsträgers
#Anspruch auf #Existenzminimum#Sozialstaat #Sozialstaatsprinzip
#BVerfGE 125, 175, 225
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Fallgruppen
#Auffanggrundrecht#Einschränkungen von #wirtschaftlicher #Tätigkeit ohne #berufsregelnder #Tendenz
Vgl. #Berufsfreiheit Art. 12 GG#Auferlegung #öffentlich #rechtlicher #Aufgaben
Nicht Art. 14, da #Vermögen von #Eigentumsgarantie nicht #umfasst#Zwangsmitgliedschaft in einem #öffentlich #rechtlichen #Verband
Art. 9 GG nicht #betroffen, da nur auf #private #Verbände #bezogen -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GGEs ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde.
#Ausnahmen: #Präventives #Erlaubnisverfahren bei #bestimmter #Gefahrenlage:
#Autofahren nur mit #Führerschein; #Baugenehmigung, #BerufszulassungNur #Ausnahmebewilligung bei #Waffen
#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
#Familie Art. 6 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann
#Familienmitglieder inkl. #volljährige #Kinder, #Kinder aus #Mehrehen, #Pflegekinder#Juristische #Personen nicht vom #persönlichen #Schutzbereich #umfasst Art. 19 Abs. 3 GG #Umkehrschluss.
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6#Eingriff in den #Gewährleistungsbereich von Art. 6 GG:
#Staatliche #Maßnahmen, die die #Ehe im #immateriell #persönlichen oder #materiell #wirtschaftlichen #Bereich #beeinträchtigen.
#Fallgruppen:
#Erschwerung #Vereinbarkeit von #Ehe und #Beruf
#Ehelosigkeit als #rechtliche #Voraussetzung für #Geschlechtsumwandlung
#Ungleichbehandlung #Eheleuten und #Ledigen -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Sachlicher #Schutzbereich:
#BVerfGE 105, 313, 345#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau
-> #Mehrehe nicht vom #Schutzbereich #umfasst; #Bigamie
#Strafbarkeit der #Begründung einer #Doppelehe in #Deutschland nach § 172 #StGB;-> #Möglichkeit den #Schutzbereich der #Ehe #eng zu #fassen und im #Ausland #geschlossene #Vielehe auszuschließen. #Differenzierung zur #Familie.
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG #Normstruktur#Geltung #jeweils für #Ehe und #Familie
#Subjektive #Strukturelemente:
-> #Abwehrrecht gegen #Eingriffe des #Staates
-> #Schutzpflicht des #Staates
-> #Leistungsrechte für #Ehepartner, die sich aus der #Normierung #ableiten#Objektive #Strukturelemente:
-> #Wertentscheidung
-> #Institutsgarantie#Einzelgarantien: Art. 6 #Abs. 2 und 3 GG #lex #specialis zu Abs. 1;
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#Abgrenzung von #Eingriff in #Eigentumsgarantie Art. 14 Abs. 1 und 2 #GG und #Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 #GG;
#Relevanz durch #Junktimklausel: #Entschädigung nur bei #Enteignung #zwingend;
#Enteignung: #Vollständiger oder #teilweiser #Entzug #konkreter und #vermögenswerter #Rechtspositionen durch #gezielten #hoheitlichen #Rechtsakt zur #Erfüllung #öffentlicher #Aufgaben.
#Unterscheidung von #Administrativenteignung und #Legalenteignung.
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#Schutzbereich:
#Verlängerung der #Eigentumsgarantie in #zeitlicher #Hinsicht: #Möglichkeit über #Eigentum über den #Tod hinweg zu #verfügen;#Abwehrrechtliche #Dimension:
#Testierfreiheit des #Erblassers; #Geltendmachung des #Erbrechts#Institutsgarantie: #Schutz der #Grundstrukturen in #Form der §§ 1922 ff. #BGB; #Wesensmerkmale #staatlicher #Veränderung #entzogen
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG#Öffentlich #rechtliche #Positionen sind vom #Schutzbereich #umfasst, wenn #Leistungen #äquivalent #eigener #Leistung des #Berechtigten:
#Anwartschaft auf #Versichertenrente; #Arbeitslosengeld INicht (!), wenn die #Position auf #staatlicher #Gewährung beruht: #Genehmigungen, #Sozialhilfe, #Arbeitslosengeld II
#Eigentumsgarantie: #Schutz von #Eigenleistungen
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann, nicht #Juristische #Personen des #öffentlichen #Rechts
-> #Eigentum #Privater, nicht #Privateigentum an sich#Sachlicher #Schutzbereich
#Vermögenswerte #Rechte die #Berechtigten #zugeordnet sind zur #Ausübung von #Befugnisse zum #privaten #Nutzen
-> #Sacheigentum, #Grundeigentum, #private #Vermögensrechte -
#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG3 #Dimensionen des #Grundrecht:
#Institutsgarantie: #Schutz von #Eigentum als #solches
#Abwehrrecht: #Niemand darf in #Eigentum eines #anderen #eingreifen
#Schutzrecht: #Staat muss #Maßnahmen #ergreifen, um #Eigentum zu #schützen
#Hinweis auf #BVerfGE 58, 300 #Nassauskiesungsbeschluss;
#Begriff der #Enteignung, #Ausbuchstabieren des #Verständnis von Art. 14 #GG