#jedermann — Public Fediverse posts
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#Stellenangebot bei einem #Verlag in #Heidelberg
Projektleiterin Medien (m/w/d) und Medienberaterin/-Verkäuferin (m/w/d)
Infos im Bild und unter https://jedermann.de/stellen
#fedihire #fedijobs #stelle #plboost #boost #jedermann #jederfrau
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#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz -
#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz -
Art. 17 GG
#Petitionsrecht#Petition
-> #schriftlich
-> #Bestimmtheit des #Anliegens
-> #Bezug zu #staatlichem #Handeln#Aufmerksam machen auf #Anliegen; #Problematisierung
-> #Recht auf #Antwort iSv. #Behandlung und #Bescheidung
-> #Strittig: #Notwendigkeit der #qualitativen #Begründung#Schutzbereich
#Jedermann; Aber: Art. 17a GG: #Einschränkbar für #Streitkräfte und #Ersatzdienst #leistende; -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 19 Abs. 4 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
-> #Natürliche und #Juristische #Personen;
#jemand im #Unterschied zu #jedermann#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Subjektive #öffentliche #Rechte
#Verhältnis #Bürger #Staat
-> #potenzielle #Rechtsverletzung
-> #Öffentliche #Gewalt: Hier nur #Exekutive iSv Art. 1 Abs. 3 GG#Rechtsfolge: #Offenstehen des #Rechtsweges
#NJW 2015, 2100
#Subjektionstheorie -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Prüfung einer #Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann - #Natürliche #Personen;
Art. 19 Abs. 3 GG: #Personenvereinigung #fraglich; Ja, wenn dem #Wesen nach #anwendbar;
#Beispiel #Frauenvereinigung#Sachlicher #Schutzbereich: #Einzelne #Untersuchungsschritte:
-> #Ungleichbehandlung
-> #Rechtliche #Relevanz
-> Im #Katalog #enthaltenes #persönliches #Merkmal -
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann: #Natürliche #Personen
Nicht #juristische #Personen#Sachlicher #Schutzbereich:
-> #Körperliche #Fortbewegungsfreiheit;
#eng zu #verstehen, kein #allgemeiner #Freiheitsbegriff;
#Tradition von #habeas #corpus: #Begrenzung der #Möglichkeit von #Freiheitsbeschränkung durch #Verfahren#Recht sich in einem #Raum #aufzuhalten oder sich in einen zu #begeben
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Normstruktur
Art. 13 Abs. 1 -> #Grundrecht
Art. 13 Abs. 2 bis 5 -> #Schrankenregelungen
Art. 13 Abs. 6 -> #Parlamentarische #Kontrolle
Art. 13 Abs. 7 -> #Subsidiäre #Schrankenregelung#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann: #Natürliche #Personen; #Nutzungsberechtigung im #Unterschied zu #Eigentum
#Strittig bzgl. #Berechtigung: #Mieter die in #Wohnung #bleiben.
Nicht #umfasst: #Hausbesetzer (#strittig) -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann;
#Besonderheit bei #EU #Bürger wegen Art. 18 #AEUV#Juristische #Personen:
#Sachbezogene #Entfaltungsmöglichkeit als #Schutzbereich #anwendbar;
-> #Schutz vor #Pflichtmitgliedschaft
-> #Schutz der #Vertragsfreiheit
-> #Wirtschaftliche #Dispositionsfreiheit -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
#Familie Art. 6 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann
#Familienmitglieder inkl. #volljährige #Kinder, #Kinder aus #Mehrehen, #Pflegekinder#Juristische #Personen nicht vom #persönlichen #Schutzbereich #umfasst Art. 19 Abs. 3 GG #Umkehrschluss.
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann; Nur #Natürliche #Personen#Sachlicher #Schutzbereich:
#Ehe nach #Definition
#BVerfGE 105, 313, 345 im #Jahr 2002#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau zu einer auf #Dauer #angelegten #Lebensgemeinschaft #gleichberechtigter #Partner. #Zusammenleben #frei #ausgestaltet #beruhend auf #freiem #Entschluss unter #Mitwirkung des #Staates.
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#Systematische #Auslegung der #Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 HS. 1 GG#Persönlicher #Schutzbereich:
-> #Jedermann #Aber;
#Organe / #Organteile #juristischer #Personen des #Öffentlichen #Rechts;
vgl. #Informationsarbeit der #Bundesregierung: Nicht auf #Meinungsfreiheit zu #stützen, sondern #Aufgabe der #Staatsleistung! #Aliud; #Staatsorganisationsrecht und damit #zusammenhängende #Verantwortung;#Abgeordnete #Sonderregelung Art 38 Abs 1 S2 #Gewissen #unterworfen
#Nußberger 9,2
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#Schutzbereich des iSv #zentraler #Fragestellungen zu #Art. 2 Abs. 1 #GG
#Schutz der #biologischen #physischen #Existenz #jedes #Menschen vom #Zeitpunkt ihres #Entstehens bis zum #Eintritt des #Todes #unabhängig von den #Lebensumständen des #Einzelnen, seiner #körperlichen und #seelischen #Befindlichkeit, #gegen #staatliche #Eingriffe #geschützt.
#Bio #Biologie #Jedermann #Schutzrecht
#Vorlesung 8,1
11.5.21 #Grundrechte #Nußberger -
3 #zentrale #Anspruchsgrundlagen im #BGB:
#Herausgabe nach §985, #Beseitigungsanspruch / #Unterlassungsanspruch nach §1004, #Anspruch auf #Schadensersatz § 823 Abs. 1
#Eigentum ist ein #absolutes #Recht, d.h. es #wirkt #gegenüber #jedermann. #jeden
#Vorlesung 03 13.04.2021 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts am Bsp #Kaufvertrag, #Prütting
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Die #Zulässigkeit der #Verfassungsbeschwerde
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. #BVerfGG
#Beschwerdefähigkeit:
Art.93 Abs. 1 Nr.4a GG, §90 #BVerfGG - #Jedermann / #Jeder #Grundrechtsträger#Verfahrensfähigkeit / #Prozessfähigkeit:
Auch #juristische #Personen; #Minderjährige wenn #Grundrechtsmündigkeit #gegeben#Beschwerdegegenstand §§ 92,95 #BVerfGG #Akt #öffentlicher #Gewalt
#Beschwerdebefugnis §90 Abs.1 #BVerfGG
#Vorlesung 4,3 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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Die #Zulässigkeit der #Verfassungsbeschwerde
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. #BVerfGG
#Beschwerdefähigkeit:
Art.93 Abs. 1 Nr.4a GG, §90 #BVerfGG - #Jedermann / #Jeder #Grundrechtsträger#Verfahrensfähigkeit / #Prozessfähigkeit:
Auch #juristische #Personen; #Minderjährige wenn #Grundrechtsmündigkeit #gegeben#Beschwerdegegenstand §§ 92,95 #BVerfGG #Akt #öffentlicher #Gewalt
#Beschwerdebefugnis §90 Abs.1 #BVerfGG
#Vorlesung 4,3 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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Auch #Fachbereiche können sich auf die #Wissenschaftsfreiheit berufen
#Frage nach #Rechtssubjekten;
#Bedingung der #Möglichkeit für #Grundrechtsschutz: vgl. Art. 19. Abs. 3 GG - #Jedermann #Grundrecht;#Unterscheidung nach #Differenzierungsform
vgl. #Interaktion #Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. #Gleichheitsgrundsatz
vgl. #BVerfGE 68, 193 (207); 75, 192 (196), 93, 85 (93)