#eigentumsgarantie — Public Fediverse posts
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Fallgruppen
#Auffanggrundrecht#Einschränkungen von #wirtschaftlicher #Tätigkeit ohne #berufsregelnder #Tendenz
Vgl. #Berufsfreiheit Art. 12 GG#Auferlegung #öffentlich #rechtlicher #Aufgaben
Nicht Art. 14, da #Vermögen von #Eigentumsgarantie nicht #umfasst#Zwangsmitgliedschaft in einem #öffentlich #rechtlichen #Verband
Art. 9 GG nicht #betroffen, da nur auf #private #Verbände #bezogen -
#Eigentumsgarantie
Art. 14, 15 #GG#Grundrechtliche #Wirtschaftsverfassung
#Zusammenhang von #Schutz des #Erwerbs durch Art. 12 #GG und
#Schutz des #Erworbenen nach Art. 14 #GG
#Enger #Zusammenhang: #Besonderer #Schutz für #Erworbenes#Deklaration der #Menschenrechte von 1789
Art. 17: #Eigentum als #unverletzliches und #geheiligtes #Recht, das #niemandem #genommen werden kann;
#Unterscheidung von #geheiligt und #verdammt -
#Unterscheidung von #Junktimklausel und #Salvatorischer #Klausel.
#Junktim: #Normativer #Bedingungszusammenhang, mit dem #Voraussetzungen an die #Erlaubtheit des #Eintretens einer #Rechtsfolge #geknüpft werden.
Art. 14 Abs. 3 S. 2, 2. HS. GG: Eine #Enteignung ist nur zum #Wohle der #Allgemeinheit #zulässig.
-> Sie darf nur durch #Gesetz oder auf #Grund eines #Gesetzes #erfolgen, das #Art und #Ausmaß der #Entschädigung #regelt. -
#Abgrenzung von #Eingriff in #Eigentumsgarantie Art. 14 Abs. 1 und 2 #GG und #Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 #GG;
#Relevanz durch #Junktimklausel: #Entschädigung nur bei #Enteignung #zwingend;
#Enteignung: #Vollständiger oder #teilweiser #Entzug #konkreter und #vermögenswerter #Rechtspositionen durch #gezielten #hoheitlichen #Rechtsakt zur #Erfüllung #öffentlicher #Aufgaben.
#Unterscheidung von #Administrativenteignung und #Legalenteignung.
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#Schutzbereich:
#Verlängerung der #Eigentumsgarantie in #zeitlicher #Hinsicht: #Möglichkeit über #Eigentum über den #Tod hinweg zu #verfügen;#Abwehrrechtliche #Dimension:
#Testierfreiheit des #Erblassers; #Geltendmachung des #Erbrechts#Institutsgarantie: #Schutz der #Grundstrukturen in #Form der §§ 1922 ff. #BGB; #Wesensmerkmale #staatlicher #Veränderung #entzogen
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG#Öffentlich #rechtliche #Positionen sind vom #Schutzbereich #umfasst, wenn #Leistungen #äquivalent #eigener #Leistung des #Berechtigten:
#Anwartschaft auf #Versichertenrente; #Arbeitslosengeld INicht (!), wenn die #Position auf #staatlicher #Gewährung beruht: #Genehmigungen, #Sozialhilfe, #Arbeitslosengeld II
#Eigentumsgarantie: #Schutz von #Eigenleistungen
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann, nicht #Juristische #Personen des #öffentlichen #Rechts
-> #Eigentum #Privater, nicht #Privateigentum an sich#Sachlicher #Schutzbereich
#Vermögenswerte #Rechte die #Berechtigten #zugeordnet sind zur #Ausübung von #Befugnisse zum #privaten #Nutzen
-> #Sacheigentum, #Grundeigentum, #private #Vermögensrechte -
#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG3 #Dimensionen des #Grundrecht:
#Institutsgarantie: #Schutz von #Eigentum als #solches
#Abwehrrecht: #Niemand darf in #Eigentum eines #anderen #eingreifen
#Schutzrecht: #Staat muss #Maßnahmen #ergreifen, um #Eigentum zu #schützen
#Hinweis auf #BVerfGE 58, 300 #Nassauskiesungsbeschluss;
#Begriff der #Enteignung, #Ausbuchstabieren des #Verständnis von Art. 14 #GG