#eigentumsgarantie — Public Fediverse posts
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#Rechtfertigung von #Enteignungen
"Durch #Gesetz oder auf #Grund eines #Gesetzes" Art. 14 Abs. 3, S. 2 GG#Unterscheidung von #Legalenteignung und #Administrativenteignung:
#durch #Gesetz; #aufgrund eines #Gesetzes#Gesetzliche #Grundlage muss #Enteignungszweck iSv #zielt auf #Gemeinwohl #festlegen
#Rechtsschutzverkürzung bei #Legalenteignung: Da #Rechtsmittel gegen #Verwaltung wegfallen: #Zulässigkeit nur #Ausnahmsweise gegeben
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#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung
#Besonderheit #Angemessenheit
#Situationsgebundenheit des #Eigentums bzw. #Grundeigentums
-> #Lage im #Raum, #Beschaffenheit und #Umweltbeziehungen
-> Art. 14 Abs. 2 GG: #Sozialbindung: #Auswirkungen und #Bedeutung für #Gemeinwohl zu #berücksichtigen#Vertrauensschutz auf #bestehende #Rechte: #Notwendigkeit von #Übergangsregelungen
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#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung iSv Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
#Besonderheit bei #Angemessenheit:
#Leitlinie des Art. 14 Abs. 2 GG: #Sozialbindung des #Eigentums
-> #Bindung des #Eigentümerbefugnis an das #Allgemeinwohl
-> Je #mehr das #Eigentumsobjekt in #sozialer #Funktion steht, desto #weiter #Befugnis des #Gesetzgebers zur #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung -
#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG#Wesensmerkmale der #Institutsgarantie
#Privatnützigkeit: #Eigentum dient dem #privaten #Eigentümer und seinem #Vorteil
#Verfügungsbefugnis: #Eigentümer darf #Gegenstände seines #Eigentums #frei #übertragen, #belasten oder #Dritten #Nutzungsrechte #einräumen
#Rechtsnachfolgegarantie: #Entscheidung, auf wen #Eigentum von #Todes wegen #übergehen soll
#Schutz von #Instituten, die #Produkt der #Rechtsordnung sind