#abwehrrecht — Public Fediverse posts
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Text der Petition
Mit der Petition wird eine strukturelle Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit klarer Durchsetzung durch eine unabhängige Prüf- und Aufsichtsstelle, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen, verbindliche Präventions- und Schutzstandards sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gefordert.
Begründung
Das #AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (#AGG) verpflichtet #Arbeitgeber*innen in Deutschland, #Diskriminierung zu verhindern und Beschäftigte vor #Benachteiligung, insbesondere vor #sexuelleBelästigung, zu schützen. In der Praxis wird dieser Schutz jedoch zu oft nicht wirksam umgesetzt. Das Problem liegt weniger in einer unklaren Gesetzeslage als in einer mangelhaften #Durchsetzung. Das AGG ist derzeit vor allem als zivilrechtliches #Abwehrrecht ausgestaltet: Betroffene müssen selbst aktiv werden, Fristen einhalten und gegebenenfalls klagen. Dadurch wird der Schutz vor Diskriminierung faktisch auf die Einzelnen verlagert, obwohl gerade sie oft in #Abhängigkeitsverhältnis sen stehen und #Repressalien fürchten müssen.
Nach § 12 AGG sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Dazu gehören #Prävention, der aktive Schutz vor Übergriffen durch Kolleg*innen, Vorgesetzte oder Dritte sowie die Unterbindung sexueller Belästigung. Hinzu kommt die Pflicht zur Einrichtung funktionsfähiger #Beschwerdestellen nach § 13 AGG. Diese Pflichten sind rechtlich verbindlich. Wenn Unternehmen sie nicht kennen oder nicht umsetzen, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein #Organisationsversagen.
Gerade bei #Sexismus und sexueller Belästigung ist eine rein individuelle #Rechtsdurchsetzung realitätsfern. Betroffene müssen Vorfälle oft erst rechtlich einordnen, #Scham, Angst und mögliche berufliche Nachteile bewältigen und zudem kurze #Fristen beachten. Ein #Schutzgesetz, das praktisch erst greift, wenn Betroffene selbst den belastenden Weg durch #Beschwerde und Klage gehen, schützt nicht ausreichend. Es braucht deshalb verbindliche Strukturen, unabhängige #Kontrolle und wirksame #Sanktionen.
Hier besteht eine zentrale Lücke: Die #Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät und unterstützt, verfügt jedoch nicht über Aufsichts-, Ermittlungs- oder #Sanktionsbefugnisse gegenüber Unternehmen. Eine spezialisierte staatliche #Prüfstelle, die systematisch kontrolliert, ob Arbeitgeber*innen ihre Pflichten nach dem AGG erfüllen, fehlt bislang. Damit bleiben Verstöße oft folgenlos, solange niemand klagt.
Die #Reform ist auch verfassungsrechtlich geboten. Diskriminierung berührt die #Menschenwürde und das #Gleichheitsgebot. Der Staat hat die Pflicht, effektiven Schutz zu gewährleisten, gerade wenn individuelle Rechtsdurchsetzung wegen #Machtgefälle n, #Angst und Abhängigkeiten unzumutbar ist. In anderen Bereichen wie #Arbeitsschutz, #Datenschutz oder #Produktsicherheit sind Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen selbstverständlich. Ein vergleichbares Instrument fehlt beim Diskriminierungsschutz.
Deshalb brauchen wir eine strukturelle Reform des AGG durcheine unabhängige Prüfstelle, verbindliche Präventions- und Schutzstandards, #Berichtspflichten, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen sowie eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nur so wird aus einem formellen Recht ein tatsächlich wirksamer #Schutz vor Diskriminierung.
#ePetition_status_199047 #ePetition_5Tage #ePetition_5Tage_199047 #d5 #ePetition_status #ePetition_199047
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Text der Petition
Mit der Petition wird eine strukturelle Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit klarer Durchsetzung durch eine unabhängige Prüf- und Aufsichtsstelle, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen, verbindliche Präventions- und Schutzstandards sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gefordert.
Begründung
Das #AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (#AGG) verpflichtet #Arbeitgeber*innen in Deutschland, #Diskriminierung zu verhindern und Beschäftigte vor #Benachteiligung, insbesondere vor #sexuelleBelästigung, zu schützen. In der Praxis wird dieser Schutz jedoch zu oft nicht wirksam umgesetzt. Das Problem liegt weniger in einer unklaren Gesetzeslage als in einer mangelhaften #Durchsetzung. Das AGG ist derzeit vor allem als zivilrechtliches #Abwehrrecht ausgestaltet: Betroffene müssen selbst aktiv werden, Fristen einhalten und gegebenenfalls klagen. Dadurch wird der Schutz vor Diskriminierung faktisch auf die Einzelnen verlagert, obwohl gerade sie oft in #Abhängigkeitsverhältnis sen stehen und #Repressalien fürchten müssen.
Nach § 12 AGG sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Dazu gehören #Prävention, der aktive Schutz vor Übergriffen durch Kolleg*innen, Vorgesetzte oder Dritte sowie die Unterbindung sexueller Belästigung. Hinzu kommt die Pflicht zur Einrichtung funktionsfähiger #Beschwerdestellen nach § 13 AGG. Diese Pflichten sind rechtlich verbindlich. Wenn Unternehmen sie nicht kennen oder nicht umsetzen, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein #Organisationsversagen.
Gerade bei #Sexismus und sexueller Belästigung ist eine rein individuelle #Rechtsdurchsetzung realitätsfern. Betroffene müssen Vorfälle oft erst rechtlich einordnen, #Scham, Angst und mögliche berufliche Nachteile bewältigen und zudem kurze #Fristen beachten. Ein #Schutzgesetz, das praktisch erst greift, wenn Betroffene selbst den belastenden Weg durch #Beschwerde und Klage gehen, schützt nicht ausreichend. Es braucht deshalb verbindliche Strukturen, unabhängige #Kontrolle und wirksame #Sanktionen.
Hier besteht eine zentrale Lücke: Die #Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät und unterstützt, verfügt jedoch nicht über Aufsichts-, Ermittlungs- oder #Sanktionsbefugnisse gegenüber Unternehmen. Eine spezialisierte staatliche #Prüfstelle, die systematisch kontrolliert, ob Arbeitgeber*innen ihre Pflichten nach dem AGG erfüllen, fehlt bislang. Damit bleiben Verstöße oft folgenlos, solange niemand klagt.
Die #Reform ist auch verfassungsrechtlich geboten. Diskriminierung berührt die #Menschenwürde und das #Gleichheitsgebot. Der Staat hat die Pflicht, effektiven Schutz zu gewährleisten, gerade wenn individuelle Rechtsdurchsetzung wegen #Machtgefälle n, #Angst und Abhängigkeiten unzumutbar ist. In anderen Bereichen wie #Arbeitsschutz, #Datenschutz oder #Produktsicherheit sind Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen selbstverständlich. Ein vergleichbares Instrument fehlt beim Diskriminierungsschutz.
Deshalb brauchen wir eine strukturelle Reform des AGG durcheine unabhängige Prüfstelle, verbindliche Präventions- und Schutzstandards, #Berichtspflichten, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen sowie eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nur so wird aus einem formellen Recht ein tatsächlich wirksamer #Schutz vor Diskriminierung.
#ePetition_status_199047 #ePetition_5Tage #ePetition_5Tage_199047 #d5 #ePetition_status #ePetition_199047
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Text der Petition
Mit der Petition wird eine strukturelle Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit klarer Durchsetzung durch eine unabhängige Prüf- und Aufsichtsstelle, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen, verbindliche Präventions- und Schutzstandards sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gefordert.
Begründung
Das #AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (#AGG) verpflichtet #Arbeitgeber*innen in Deutschland, #Diskriminierung zu verhindern und Beschäftigte vor #Benachteiligung, insbesondere vor #sexuelleBelästigung, zu schützen. In der Praxis wird dieser Schutz jedoch zu oft nicht wirksam umgesetzt. Das Problem liegt weniger in einer unklaren Gesetzeslage als in einer mangelhaften #Durchsetzung. Das AGG ist derzeit vor allem als zivilrechtliches #Abwehrrecht ausgestaltet: Betroffene müssen selbst aktiv werden, Fristen einhalten und gegebenenfalls klagen. Dadurch wird der Schutz vor Diskriminierung faktisch auf die Einzelnen verlagert, obwohl gerade sie oft in #Abhängigkeitsverhältnis sen stehen und #Repressalien fürchten müssen.
Nach § 12 AGG sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Dazu gehören #Prävention, der aktive Schutz vor Übergriffen durch Kolleg*innen, Vorgesetzte oder Dritte sowie die Unterbindung sexueller Belästigung. Hinzu kommt die Pflicht zur Einrichtung funktionsfähiger #Beschwerdestellen nach § 13 AGG. Diese Pflichten sind rechtlich verbindlich. Wenn Unternehmen sie nicht kennen oder nicht umsetzen, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein #Organisationsversagen.
Gerade bei #Sexismus und sexueller Belästigung ist eine rein individuelle #Rechtsdurchsetzung realitätsfern. Betroffene müssen Vorfälle oft erst rechtlich einordnen, #Scham, Angst und mögliche berufliche Nachteile bewältigen und zudem kurze #Fristen beachten. Ein #Schutzgesetz, das praktisch erst greift, wenn Betroffene selbst den belastenden Weg durch #Beschwerde und Klage gehen, schützt nicht ausreichend. Es braucht deshalb verbindliche Strukturen, unabhängige #Kontrolle und wirksame #Sanktionen.
Hier besteht eine zentrale Lücke: Die #Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät und unterstützt, verfügt jedoch nicht über Aufsichts-, Ermittlungs- oder #Sanktionsbefugnisse gegenüber Unternehmen. Eine spezialisierte staatliche #Prüfstelle, die systematisch kontrolliert, ob Arbeitgeber*innen ihre Pflichten nach dem AGG erfüllen, fehlt bislang. Damit bleiben Verstöße oft folgenlos, solange niemand klagt.
Die #Reform ist auch verfassungsrechtlich geboten. Diskriminierung berührt die #Menschenwürde und das #Gleichheitsgebot. Der Staat hat die Pflicht, effektiven Schutz zu gewährleisten, gerade wenn individuelle Rechtsdurchsetzung wegen #Machtgefälle n, #Angst und Abhängigkeiten unzumutbar ist. In anderen Bereichen wie #Arbeitsschutz, #Datenschutz oder #Produktsicherheit sind Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen selbstverständlich. Ein vergleichbares Instrument fehlt beim Diskriminierungsschutz.
Deshalb brauchen wir eine strukturelle Reform des AGG durcheine unabhängige Prüfstelle, verbindliche Präventions- und Schutzstandards, #Berichtspflichten, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen sowie eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nur so wird aus einem formellen Recht ein tatsächlich wirksamer #Schutz vor Diskriminierung.
#ePetition_status_199047 #ePetition_5Tage #ePetition_5Tage_199047 #d5 #ePetition_status #ePetition_199047
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#Hinweis auf #Statuslehre nach #Jellinek
#status #negativus
#Grundrecht als #Abwehrrecht (= #Freiheitsrecht)#status #positivus
#Grundrecht als #Schutzrecht, #Teilhaberecht #Leistungsrecht u. #Verfahrensrecht#status #activus
#Grundrecht als #MitwirkungsrechtHat sich durch #Staatsrechtslehre #durchgezogen aber #Wandel #Ausdifferenzierung und #Verwechslung.
#Vorlesung 3,1 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.1994 ins #Grundgesetz #eingefügt zur #Integration;
#Bevorzugung nicht #ausgeschlossen im #Unterschied zu #Kriterien des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG;#Funktion:
-> #Subjektives #Abwehrrecht
-> #Originärer #Leistungsanspruch - eher nein h.M.
-> #Derivativer #Teilhabeanspruch & #Leistungsanspruch
-> #Objektivrechtliche #Schutzfunktion -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Schutz #strukturell #diskriminierungsgefährdeter #Gruppen vor #Benachteiligung
-> #Abwehrrechte im #klassischen #Sinn
-> #Objektive #Wertentscheidung mit #Ausstrahlungswirkung für die #gesamte #Rechtsordnung;
Wichtig für #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte über #Generalklauseln
-> #Derivativer #Teilhabe- und #Leistungsanspruch iVm #Freiheitsrechten
-> #Objektive #Schutzfunktion -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Schutz #strukturell #diskriminierungsgefährdeter #Gruppen vor #Benachteiligung
-> #Abwehrrechte im #klassischen #Sinn
-> #Objektive #Wertentscheidung mit #Ausstrahlungswirkung für die #gesamte #Rechtsordnung;
Wichtig für #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte über #Generalklauseln
-> #Derivativer #Teilhabe- und #Leistungsanspruch iVm #Freiheitsrechten
-> #Objektive #Schutzfunktion -
#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Räumliche #Abschirmung; #allgemeiner #Zugänglichkeit #entzogen
#Elementarer #Lebensraum, in dem der #Einzelne das #Recht hat, in #Ruhe #gelassen zu werden.#Gewährleistung:
-> #Abwehrrecht gegen #Eindringlinge
-> #Schutzpflicht vor #Beeinträchtigung z.B. #Hausfriedensbruch § 123 #StGB;
-> #Objektive #WertentscheidungNicht: #Anspruch auf #Zuweisung von #Wohnraum;
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#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG-> #Abwehrrecht
in #Bezug auf #Erhebung von #Daten-> #Schutzpflicht
#Staatlicher #Schutzauftrag; #Weiter #Entscheidungsspielraum des #Gesetzgebers, aber #Untermaßverbot: u.a. #Schutz gegen #Schmähkritik; #immaterieller #Schadensersatz: #Wunderwurzel #BGHZ 35,363-> #Leistungsrecht
#Auskunftsanspruch: #Einsicht in #Unterlagen zur #eigenen #Abstammung -
#Menschenwürde
Art. 1 GGNicht nur #Abwehrrecht gegen #Eingriffe des #Staates, er muss die #Menschenwürde auch #positiv #schützen
Zum #Schutz der #Menschenwürde und in #Ausfüllung seines #sozialstaatlichen #Gestaltungsauftrages #Verpflichtung #materielle #Voraussetzungen #Hilfebedürftigen zur #Verfügung zu stellen
#Leistungsanspruch des #Grundrechtsträgers
#Anspruch auf #Existenzminimum#Sozialstaat #Sozialstaatsprinzip
#BVerfGE 125, 175, 225
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann, nicht #Juristische #Personen des #öffentlichen #Rechts
-> #Eigentum #Privater, nicht #Privateigentum an sich#Sachlicher #Schutzbereich
#Vermögenswerte #Rechte die #Berechtigten #zugeordnet sind zur #Ausübung von #Befugnisse zum #privaten #Nutzen
-> #Sacheigentum, #Grundeigentum, #private #Vermögensrechte -
#Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG
#Legaldefinition
Jeder hat das #Recht sich aus #allgemein #zugänglichen #Quellen #ungehindert zu #unterrichten#elementares #Bedürfnis des #Menschen sich aus #möglichst #vielen #Quellen zu #unterrichten, #Wissen #erweitern und sich so als #Persönlichkeit zu #entfalten.
#BVerfGE 27, 81 f
#Persönlichkeitsentfaltung#Ungehindert: #Ohne #Beschränkung
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#Unterscheidung von #Abwehrrecht, #Schutzpflicht / #Schutzrecht und #Gleichheitsrecht am #Beispiel des #Art 2 Abs. 2 #GG.
#Formulierungen als #Hinweise:
#gegen #staatliche #Eingriffe: #Hinweis auf #Abwehrrechtliche #Dimension;
zu #schützen: #Hinweis auf #Schutzpflicht
#gleich #wertvoll: #Gleichheitsrechtliche #Dimension
#Verfassungsrecht #Jurisprudenz #Systematik
#Vorlesung 8,1
11.5.21 #Grundrechte #Nußberger -
#Hinweis auf #Statuslehre nach #Jellinek
#status #negativ(us)
#Grundrecht als #Abwehrrecht,
vor #Corona eher #status #activ(us) i.F.v. #Freiheitsrecht#status #positiv(us)
#Grundrecht als #Schutzrecht, #Teilhaberecht #Leistungsrecht u. #Verfahrensrecht#status #activ(us)
#Grundrecht als #MitwirkungsrechtHat sich durch #Staatsrechtslehre #durchgezogen aber #Wandel und #Ausdifferenzierung.
#Vorlesung 3,1 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger