#befugnis — Public Fediverse posts
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"Für Menschen sei es mittlerweile unmöglich geworden, sämtliche, teils nur für Eingeweihte zugängliche Foren und Social-Media-Plattformen inklusive aller Kommentare auf mögliche #Gefahren zu überprüfen.
Für den Einsatz derartiger #Webcrawler brauche die #Polizei in Österreich allerdings erst die #Befugnis.
Diese liege momentan nicht vor."
🫣 .. schwieriges Thema ..
In Kombination mit den aktuellen Überwachungsphantasien schlicht ein #Horrorszenario.
In Anbetracht der offensichtlichen Faktenlage eher ein #Armutszeugnis.
Polizeiarbeit - vor allem Online-Recherchen - könnte einen hohen #Automatisierungsgrad haben - ohne verfassungsrechtliche Probleme.
Sollte sogar, finde ich, weil dann auch die #Genehmigungsverfahren entsprechend standardisiert wären.
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#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen: #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Informationelle #Selbstbestimmung
-> #Befugnis des #Einzelnen zu #entscheiden, #wann und innerhalb welcher #Grenzen #persönliche #Lebenssachverhalte #offenbart werden
-> #Schutz #personenbezogener #Daten
-> #Schutz vor #automatischer #Datenverarbeitung -
#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung iSv Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
#Besonderheit bei #Angemessenheit:
#Leitlinie des Art. 14 Abs. 2 GG: #Sozialbindung des #Eigentums
-> #Bindung des #Eigentümerbefugnis an das #Allgemeinwohl
-> Je #mehr das #Eigentumsobjekt in #sozialer #Funktion steht, desto #weiter #Befugnis des #Gesetzgebers zur #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung -
#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann, nicht #Juristische #Personen des #öffentlichen #Rechts
-> #Eigentum #Privater, nicht #Privateigentum an sich#Sachlicher #Schutzbereich
#Vermögenswerte #Rechte die #Berechtigten #zugeordnet sind zur #Ausübung von #Befugnisse zum #privaten #Nutzen
-> #Sacheigentum, #Grundeigentum, #private #Vermögensrechte -
Das #Bundesverfassungsgericht hat keine #Befugnis, ein #Gesetz darauf zu #prüfen, ob es im #Ganzen oder in #einzelnen #Bestimmungen #zweckmäßig ist.
In #Bezug auf den #Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 ist, selbst bei erhöhter #praktischer #Bedeutung nur zu #prüfen ob der #Gesetzgeber die #äußersten #Grenzen seines #Ermessens #innegehalten und dieses nicht #missbraucht hat.
#Zweck als #Form von #Politik; #Fremdzuschreibung
#BVerfGE 4, 7, Rn. 43 ff.