#vorlesung — Public Fediverse posts
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#Juristische #Argumentationsformen
#argumentum e #simile
#argumentum e #contrario
#argumentum a #fortiori
#argumentum a #minore ad #maius
#argumentum a #maiore ad #minus
#argumentum ad #absurdum#Teleologische #Reduktion
#Teleologische #Extension#Argument #Argumentation #Argumentieren
#Auslegungsmethode / #Regeln der #Gesetzesauslegung; #Rechtsfigur
#Vorlesung 4,1 vom 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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Art. 10 GG
#Briefgeheimnis, #Postmeldegeheimnis, #Fernmeldegeheimnis#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Briefbeförderung
#Brief: Jede #mündlichen #Verkehr #ersetzende #schriftliche #Nachricht in #beliebiger #Schriftart und #Vervielfältigungsart
#Beförderung: #Körperliche #Übermittlung vom #Absender zum #Empfänger-> #Postverkehr
#Kommunikationsübermittlung durch die #Post, #körperliche #Beförderung -
Art. 10 GG
#Briefgeheimnis
#Schutz des #Inhalts des #Kommunikationsmediums und der #Umstände der #körperlichen #Informationsübermittlung;#Postmeldegeheimnis; #Postfreiheit
#Schutz der #körperlichen #Informationsübermittlung durch #Postdienstleister
-> Aber #Privatisierung: #Post AG ist über Art. 1 Abs. 3 GG nicht an #Grundrechte #gebunden#Fernmeldegeheimnis
#Schutz des #Inhalts und der #Umstände der #unkörperlichen #Informationsübermittlung -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGFrage nach #Katalog an #Merkmalen: Kein #Numerus #Clausus;
Über Art. 3 Abs. 1 werden im #Ergebnis wegen #Anwendung des #strengen #Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes #implizit weitere #Kriterien aufgenommen:
-> #Sexuelle #Orientierung;
#Beispiel #Rechtsgeschichte vor #Ehe für #alle; #Lebenspartnerschaft; #Lebensgemeinschaft(1/3)
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber#Stand der #Dinge: #Gleitende #Formel
Fängt bei #Willkürformel an und #endet bei #strengen #Verhältnismäßigkeit iSd #neuen #Formel#BVerfGE 138,136
#Stufenloser #Prüfungsmaßstab#Verschärfung #verfassungsrechtlicher #Anforderung, je weniger #Einzelne über #Merkmal #disponieren kann
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#Freizügigkeit
Art. 11 GG#Freizügigkeit: Das #Recht, als #Ausdruck #selbstbestimmter #Lebensgestaltung, an jedem #Ort innerhalb des #Bundesgebietes #Aufenthalt und #Wohnsitz zu #nehmen.
#Wohnsitz: #Ständige #Niederlassung an einem #Ort;
#Aufenthaltsnahme mit #rechtsgeschäftlichem #Willen, nicht nur #vorübergehend zu bleiben, sondern den #Ort zum #Mittelpunkt oder #Schwerpunkt seiner #Lebensverhältnisse zu machen. -
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Rechtsinstitut der #Untersuchungshaft
#Spannungsverhältnis zwischen #Bedrüfnis #wirksamer #Strafverfolgung und #Gewährleistung eines #Rechts für den #Einzelnen auf #persönliche #Freiheit.
#BVerfGE 19, 342 (347f.)Der #Versuch #gesellschaftliche #Integration zur #Verringerung der #Gefahr von #Anomie wird im #Fall von #Untersuchungshaft als #soziale #Schwachstelle #beobachtbar.
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
Jede #staatliche oder dem #Staat #zurechenbare #Beeinträchtigung der #räumlichen #Privatsphäre durch #körperliches oder #unkörperliches #Eindringen gegen den #Willen des #Berechtigten.
#Intrusives #Eindringen; #Durchsuchung, #Lauschangriff; #Infiltration
#Differenzierung von #Eingriffsarten durch #Reform 1998;
#Art der #Schranke durch #Eingriffsart #bestimmt;
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Räumliche #Abschirmung; #allgemeiner #Zugänglichkeit #entzogen
#Elementarer #Lebensraum, in dem der #Einzelne das #Recht hat, in #Ruhe #gelassen zu werden.#Gewährleistung:
-> #Abwehrrecht gegen #Eindringlinge
-> #Schutzpflicht vor #Beeinträchtigung z.B. #Hausfriedensbruch § 123 #StGB;
-> #Objektive #WertentscheidungNicht: #Anspruch auf #Zuweisung von #Wohnraum;
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#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen: #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Informationelle #Selbstbestimmung
-> #Befugnis des #Einzelnen zu #entscheiden, #wann und innerhalb welcher #Grenzen #persönliche #Lebenssachverhalte #offenbart werden
-> #Schutz #personenbezogener #Daten
-> #Schutz vor #automatischer #Datenverarbeitung -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Staatliche #Maßnahmen, die die als #Familie #geschützte #Lebensgemeinschaft im #immateriell #persönlichen oder #materiell #wirtschaftlichen #Bereich #beeinträchtigen#Abgrenzung: #Ausgestaltung des #Instituts #Familie als #normgeprägtes #Grundrecht
#Rechtfertigung des #Eingriff:
#Vorbehaltlos; #Kollidierendes #Verfassungsrecht -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich:
-> #natürliche #Lebensgemeinschaft und #Erziehungsgemeinschaft von #Eltern und #Kindern, durch #Geburt oder #staatliche #Anerkennung.
-> #tatsächliche #Lebens- und #Erziehungsgemeinschaft zwischen #Elternteil und #Kind
-> #sozial #familiäre #Lebensgemeinschaft #Lebenspartnerschaft#Definition #BVerfGE 127, 263, 287; 80, 81, 90; 133, 59
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann; Nur #Natürliche #Personen#Sachlicher #Schutzbereich:
#Ehe nach #Definition
#BVerfGE 105, 313, 345 im #Jahr 2002#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau zu einer auf #Dauer #angelegten #Lebensgemeinschaft #gleichberechtigter #Partner. #Zusammenleben #frei #ausgestaltet #beruhend auf #freiem #Entschluss unter #Mitwirkung des #Staates.
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#Schwere #Körperverletzung §226 Abs.1 Nr.3 Var. 2-4 #StGB
#Siechtum
#Chronischer #Krankheitszustand
#Störung des #Allgemeinbefinden und #Schwinden der #Körperkraft mit #Folge #Hinfälligkeit.#Lähmung
#Beeinträchtigung der #Bewegungsfähigkeit eines #Körperteils, die den #ganzen #Körper in #Mitleidenschaft zieht.#Geistige #Krankheit
Alle #geistig-#seelischen #Beeinträchtigungen -
#Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
Abs. 1 Nr. 2 #StGB mittels einer #Waffe oder eines #anderen #gefährlichen #Werkzeugs
#Definitionen
#Werkzeug: Für #bestimmte #Zwecke #geformter #Gegenstand, mit dessen #Hilfe etwas #bearbeitet wird.
#Gegenstand: Nur #feste #Körper
#Gefährlich: Nach den #konkreten #Umständen der #Verwendung #Eignung zur #Verursachung #erheblicher #Verletzung
#Waffe: Zur #Beibringung von #Verletzungen #bestimmt.
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#Gefährliche #Körperverletzung
§224 #StGB Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2#Definition #Gefährliches #Werkzeug
#Gegenstand, der aufgrund seiner #objektiven #Beschaffenheit und der #Art seiner #Verwendung im #konkreten #Fall #geeignet ist, #erhebliche #Verletzungen herbeizuführen. -
#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG#Nassauskiesungsbeschluss #BVerfGE 58, 300
#Gesetzgeber hat den #Auftrag eine #Eigentumsordnung zu #schaffen, die #privaten #Interessen des #Einzelnen, als auch denen der #Allgemeinheit #gerecht wird.
#Privatrechtlichen #Eigentumsvorschriften kommt im #Rahmen des Art. 14 #GG kein #Vorrang zu.
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#Weiter #Körperbegriff der §§ 223 ff. #StGB
#Teleologische #Auslegung #BGH: #Körper als #Instrument der #Freiheitsentfaltung des #Einzelnen
#Seelische #Beeinträchtigung erfüllt den #Tatbestand des § 223 #grundsätzlich #alleine ohne #körperliche #Auswirkung nicht.
#Rostalski #vorlesung #Strafrecht I 03
#Joecks #Studienkommentar #StGB -
Was #verbinden #Juristen mit #Dogmatik?
Die #Einzelnen #Elemente dessen, was #ausgelegt wird, werden #versucht in ein #Gesamtsystem zu #ordnen.
#Ordnung #Systematik #Dogma #Dogmen #Auslegung #Zettelkasten #Arbeitsweise #IfWO #Jura
#Vorlesung 8,1
11.5.21 #Grundrechte #Nußberger -
#Schutzbereich des iSv #zentraler #Fragestellungen zu #Art. 2 Abs. 1 #GG
#Schutz der #biologischen #physischen #Existenz #jedes #Menschen vom #Zeitpunkt ihres #Entstehens bis zum #Eintritt des #Todes #unabhängig von den #Lebensumständen des #Einzelnen, seiner #körperlichen und #seelischen #Befindlichkeit, #gegen #staatliche #Eingriffe #geschützt.
#Bio #Biologie #Jedermann #Schutzrecht
#Vorlesung 8,1
11.5.21 #Grundrechte #Nußberger -
Die #Zuordnung der #Spätglossatoren zum #Mittelalter ist eine #Vereinfachung;
In #Italien, das kein #Spätmittelalter kennt, war zu dieser #Zeit bereits die #Renaissance als neue #Kulturstufe #erreicht.#Zeitgenosse Francesco #Petrarca (1304 - 1374):
#Erfinder des #Mittelalter(s); #Renaissance als #Bewunderung für die #Antike;
#Mittelalter als #zurückgelassener #Zeitabschnitt;#Kulturform #Humanismus #Bologna #Norditalien
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte, #Avenarius, 2. Sitzung
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§ 903 S. 1 #BGB
Der #Eigentümer einer #Sache kann, soweit nicht das #Gesetz oder #Rechte #Dritter #entgegenstehen, mit der #Sache nach #Belieben #verfahren und #andere von jeder #Einwirkung #ausschließen.
#Eigentum ist #Herrschaftsrecht über eine #Sache;
#Unterscheidung zu #Besitz
§ 854 Abs. 1 #BGB #Tatsächliche #Gewalt über die #Sache#Vorlesung 07 20.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting
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#Unterscheidung einer #Anspruchsgrundlage
#Entweder #Rechtsgeschäftliche #Handlungen oder #gesetzliche #Regeln
#Rechtsgeschäfte:
- #geschlossener #Vertrag
- #einseitige #Willenserklärung
- #vertragsähnliche #Ansprüche#gesetzliche #Regeln:
- #Dinglicher #Anspruch: z.B. #Herausgabeanspruch §985;
- #Deliktisch 823 ff.
- #Bereicherungsrechtliche #Ansprüche insb. §812#Vorlesung 06 19.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting
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#Unterscheidung von #Öffentlichem und #Staatlichem #Handeln in der #Praxis.
#Privatrecht: #Willenserklärung / #Vertrag
#Staat / #Öffentliches #Recht: #Verwaltungsakt#Unterscheidung von #dogmatischer und #praktischer und #didaktischer #Abgrenzung.
#Vorlesung 02 #Allgemeiner #Teil es #Bürgerlichen #Rechts am #Beispiel des #Kaufvertrages, Hanns #Prütting, #BGB