#vorlesung — Public Fediverse posts
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#Verteidigung von #Rechtspositivsmus durch die #Unterscheidung zwischen einer #Pervertierung von #Rechtspositivismus und dem #Unterlaufen von #Recht unter Zuhilfenahme #positiven #Rechts als #Pseudolegitimation;
Vereinbarkeit der #Radbruchschen #Formel mit #Rechtspositivismus durch #Einführung einer #Ausnahmeregelung.
#Legitimationsgrundlage; #Ausnahme
29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Verteidigung von #Rechtspositivsmus durch die #Unterscheidung zwischen einer #Pervertierung von #Rechtspositivismus und dem #Unterlaufen von #Recht unter Zuhilfenahme #positiven #Rechts als #Pseudolegitimation;
Vereinbarkeit der #Radbruchschen #Formel mit #Rechtspositivismus durch #Einführung einer #Ausnahmeregelung.
#Legitimationsgrundlage; #Ausnahme
29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
Hans #Kelsen
#Reine #Rechtslehre#Kombination der #Unterscheidungen:
-> #Sein und #Sollen
-> #Recht und #Moral: #Unterscheidungskriterium #Zwangscharakter
#gemeinsames #Element: #Soziale #Bedingungen der #Entstehung als #Abgrenzung zu #Kant
#Moral ist keine #Legitimation für #Recht-> #Grundnorm
#Statische und #dynamische #Normsysteme; #Statisch: #Inhalt; #Dynamisch: #Geltungsgrund29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
Hans #Kelsen
#Reine #Rechtslehre#Kombination der #Unterscheidungen:
-> #Sein und #Sollen
-> #Recht und #Moral: #Unterscheidungskriterium #Zwangscharakter
#gemeinsames #Element: #Soziale #Bedingungen der #Entstehung als #Abgrenzung zu #Kant
#Moral ist keine #Legitimation für #Recht-> #Grundnorm
#Statische und #dynamische #Normsysteme; #Statisch: #Inhalt; #Dynamisch: #Geltungsgrund29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Unterscheidung von #Naturrecht und #Rechtspositivismus
#Autonomie der #Rechtsordnung gegenüber anderen #Normenordnungen als #Grundannahme des #Rechtspositivismus
-> #Historische #Entwicklung: #Renaissance #römischer #Tradition in #historischer #Rechtsschule im 19. Jhdt.; #Savigny
Vom #Volksgeist zum #Programm einer #Konstruktiv #Systematischen #Wissenschaft
#Gesetzespositivismus als #Konsequenz Ende des 19. Jhdt.29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Unterscheidung von #Naturrecht und #Rechtspositivismus
#Autonomie der #Rechtsordnung gegenüber anderen #Normenordnungen als #Grundannahme des #Rechtspositivismus
-> #Historische #Entwicklung: #Renaissance #römischer #Tradition in #historischer #Rechtsschule im 19. Jhdt.; #Savigny
Vom #Volksgeist zum #Programm einer #Konstruktiv #Systematischen #Wissenschaft
#Gesetzespositivismus als #Konsequenz Ende des 19. Jhdt.29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Materielles #Recht: #Inhaltliche #Festsetzungen;
#Formelles #Recht: #Durchsetzung; #Prozessuales #RechtPaul #Laband
#Formelles und #Materielles #Gesetz: #Gesetz als #Abgrenzung zum #Gewohnheitsrecht
#Formelles #Gesetz: #Beteiligung der #Legislative am #Gesetz iSv. #Zustimmung der #Volksvertretung; #Autorität der #Quelle#Materiell: #Rechtsverbindlicher #Rechtssatz
#Normentheorie; #Wesentlichkeitstheorie; #Budgetkonflikt
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Materielles #Recht: #Inhaltliche #Festsetzungen;
#Formelles #Recht: #Durchsetzung; #Prozessuales #RechtPaul #Laband
#Formelles und #Materielles #Gesetz: #Gesetz als #Abgrenzung zum #Gewohnheitsrecht
#Formelles #Gesetz: #Beteiligung der #Legislative am #Gesetz iSv. #Zustimmung der #Volksvertretung; #Autorität der #Quelle#Materiell: #Rechtsverbindlicher #Rechtssatz
#Normentheorie; #Wesentlichkeitstheorie; #Budgetkonflikt
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Begriff von #Gesetz
#Unterscheidung von #Naturgesetz, #juristisches #Gesetz & #Sittengesetz#Juristisches #Gesetz als #Konditionalprogramm nach #Luhmann: #Zusammenhang von #Tatbestand und #Rechtsfolge
#Unterscheidung zur #Verhaltensnorm iSv. #Sittengesetz vgl. #Gebote#Gesetz als #Unterscheidung von #Rechtsquellen zu #Rechtsprechung, #Vertrag und #Juristischer #Regeln iSv. #Expertise
#Rechtsnorm #Gesetzgebung #Schriftform
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Begriff von #Gesetz
#Unterscheidung von #Naturgesetz, #juristisches #Gesetz & #Sittengesetz#Juristisches #Gesetz als #Konditionalprogramm nach #Luhmann: #Zusammenhang von #Tatbestand und #Rechtsfolge
#Unterscheidung zur #Verhaltensnorm iSv. #Sittengesetz vgl. #Gebote#Gesetz als #Unterscheidung von #Rechtsquellen zu #Rechtsprechung, #Vertrag und #Juristischer #Regeln iSv. #Expertise
#Rechtsnorm #Gesetzgebung #Schriftform
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Funktionen der #Rechtstheorie
-> #Verständnis für #Recht als #Ermöglichung der #Aufhebung der #Unterscheidung von #Theorie und #Praxis;
#Grundlage für #dogmatische & #praktische #Argumentation zur #Fortsetzung von #Rechtswissenschaft
-> #Kritik als #Effizienzsteigerung der #Bearbeitung eines #Problems. #Steuerung und #Kontrolle als #Reflexionswert von #Recht
-> #Irritation von #Rechtsverständnis
-> #Entwicklung einer #Metatheorie15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Funktionen der #Rechtstheorie
-> #Verständnis für #Recht als #Ermöglichung der #Aufhebung der #Unterscheidung von #Theorie und #Praxis;
#Grundlage für #dogmatische & #praktische #Argumentation zur #Fortsetzung von #Rechtswissenschaft
-> #Kritik als #Effizienzsteigerung der #Bearbeitung eines #Problems. #Steuerung und #Kontrolle als #Reflexionswert von #Recht
-> #Irritation von #Rechtsverständnis
-> #Entwicklung einer #Metatheorie15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Was ist #Rechtstheorie
-> #Normentheorie als #Untersuchung der #Probleme des #positiven #Rechts;
Wie #funktioniert der #Aufbau einer #Rechtsordnung.
#Frage nach dem #Begriff von #Gesetz, #Geltung einer #Norm und #Rechtserzeugung;
Hans #Kelsen: #Reine #Rechtslehre-> #Bestandteil der #Systemtheorie, der sich mit dem #System #Recht beschäftigt; #Code #Recht / #Unrecht
-> #Abgrenzung: #Rechtsdogmatik; #Rechtsphilosophie
15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Was ist #Rechtstheorie
-> #Normentheorie als #Untersuchung der #Probleme des #positiven #Rechts;
Wie #funktioniert der #Aufbau einer #Rechtsordnung.
#Frage nach dem #Begriff von #Gesetz, #Geltung einer #Norm und #Rechtserzeugung;
Hans #Kelsen: #Reine #Rechtslehre-> #Bestandteil der #Systemtheorie, der sich mit dem #System #Recht beschäftigt; #Code #Recht / #Unrecht
-> #Abgrenzung: #Rechtsdogmatik; #Rechtsphilosophie
15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Wozu #Rechtstheorie?
#Perspektive auf das #Recht außerhalb der #Anwendung von #Recht und #Unterordnung unter das #Recht:
Eine #Rechtswissenschaftliche #Theorie #determiniert das #Recht auf eine #Art und #Weise zu der #weder der #Gesetzgeber noch der #Urteilsspruch in der #Lage wären.#Vorteil & #Nachteil der #Vermehrung von #Perspektive; #Möglichkeit der #Distanzierung von #Alltagswahrnehmung;
15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Wozu #Rechtstheorie?
#Perspektive auf das #Recht außerhalb der #Anwendung von #Recht und #Unterordnung unter das #Recht:
Eine #Rechtswissenschaftliche #Theorie #determiniert das #Recht auf eine #Art und #Weise zu der #weder der #Gesetzgeber noch der #Urteilsspruch in der #Lage wären.#Vorteil & #Nachteil der #Vermehrung von #Perspektive; #Möglichkeit der #Distanzierung von #Alltagswahrnehmung;
15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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§ 238 #StGB
#Gesetzlicher #Tatbestand / #Straftatbestand
#Beharrliches #Tun
#Begriff von #Beharrlichkeit: ein #andauerndes oder #wiederholtes #Verhalten, das darüber hinaus eine #Missachtung des #betreffenden #Gebots oder #Verbots oder eine #Gleichgültigkeit diesem #gegenüber #erkennen lässt. Es #muss in dem #Verhalten eine besondere #Hartnäckigkeit zum #Ausdruck kommen.
#Definition; #Formelle #Strafbarkeitsbedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
§ 238 #StGB
#Gesetzlicher #Tatbestand / #Straftatbestand
#Beharrliches #Tun
#Begriff von #Beharrlichkeit: ein #andauerndes oder #wiederholtes #Verhalten, das darüber hinaus eine #Missachtung des #betreffenden #Gebots oder #Verbots oder eine #Gleichgültigkeit diesem #gegenüber #erkennen lässt. Es #muss in dem #Verhalten eine besondere #Hartnäckigkeit zum #Ausdruck kommen.
#Definition; #Formelle #Strafbarkeitsbedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Gebot der #Gleichberechtigung von #Mann und #Frau
Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG: #Gleichberechtigung
Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG: #Förderklausel
Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG: #Verbot der #Diskriminierung wegen #Geschlecht#Sonstige
Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG#Benachteiligung wegen #Behinderung
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG#Ungeschriebene #Verbote
#Sexuelle #Orientierung, #Alter, #Staatsangehörigkeit -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Gebot der #Gleichberechtigung von #Mann und #Frau
Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG: #Gleichberechtigung
Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG: #Förderklausel
Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG: #Verbot der #Diskriminierung wegen #Geschlecht#Sonstige
Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG#Benachteiligung wegen #Behinderung
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG#Ungeschriebene #Verbote
#Sexuelle #Orientierung, #Alter, #Staatsangehörigkeit -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Menschenwürde
Art. 1 GG#Schuldgrundsatz durch #BVerfGE #angereichert mit #Menschenwürde
#Grundsatz Keine #Strafe ohne #Schuld - #Nulla #Poena #Sine #Culpa
#Selbstbestimmung als #Voraussetzung eines #Sozialethischen #Fehlverhaltens; Das #Unwerturteil berührt den #Betroffenen im #Wertanspruch und #Achtungsanspruch, der in der #Menschenwürde #wurzelt.#BVerfGE 140, 317
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#Menschenwürde
Art. 1 GG#Schuldgrundsatz durch #BVerfGE #angereichert mit #Menschenwürde
#Grundsatz Keine #Strafe ohne #Schuld - #Nulla #Poena #Sine #Culpa
#Selbstbestimmung als #Voraussetzung eines #Sozialethischen #Fehlverhaltens; Das #Unwerturteil berührt den #Betroffenen im #Wertanspruch und #Achtungsanspruch, der in der #Menschenwürde #wurzelt.#BVerfGE 140, 317
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#Menschenwürde
Art. 1 GG#Normstruktur
#Kombination #ethisch-#pilosophischer #Aussagen und #konkreter #rechtlicher #VerpflichtungenArt. 1 Abs. 1 GG:
Die #Würde des #Menschen ist #unantastbar. Sie zu #achten und zu #schützen ist #Verpflichtung aller #staatlichen #Gewalt -> #Gebot (S.1 & #schützen) und #Verbot (#achten) iSv. #VerhaltensnormArt. 1 Abs. 2 GG
#BekenntnisformelArt. 1 Abs. 3 GG
#Gewaltenteilung;
#Unmittelbar als #Abgrenzung zu WRV -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Normstruktur
#Kombination #ethisch-#pilosophischer #Aussagen und #konkreter #rechtlicher #VerpflichtungenArt. 1 Abs. 1 GG:
Die #Würde des #Menschen ist #unantastbar. Sie zu #achten und zu #schützen ist #Verpflichtung aller #staatlichen #Gewalt -> #Gebot (S.1 & #schützen) und #Verbot (#achten) iSv. #VerhaltensnormArt. 1 Abs. 2 GG
#BekenntnisformelArt. 1 Abs. 3 GG
#Gewaltenteilung;
#Unmittelbar als #Abgrenzung zu WRV -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
#Klassischer #Eingriffsbegriff:
-> #Rechtliche #Beeinträchtigung
-> #Unmittelbare #Beeinträchtigung
-> #Gezielte #Beeinträchtigung#Jedes #staatliche #Gebot oder #Verbot
#Adressatentheorie: #Adressat eines #belastenden #Verwaltungsaktes zumindest in #Handlungsfreiheit #beeinträchtigt; #Klagebefugnis nach Art. 42 Abs. 2 #VwGO iVm. Art. 19 Abs.4 GG
Nicht #Bagatelle
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
#Klassischer #Eingriffsbegriff:
-> #Rechtliche #Beeinträchtigung
-> #Unmittelbare #Beeinträchtigung
-> #Gezielte #Beeinträchtigung#Jedes #staatliche #Gebot oder #Verbot
#Adressatentheorie: #Adressat eines #belastenden #Verwaltungsaktes zumindest in #Handlungsfreiheit #beeinträchtigt; #Klagebefugnis nach Art. 42 Abs. 2 #VwGO iVm. Art. 19 Abs.4 GG
Nicht #Bagatelle
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#Misshandlung von #Schutzbefohlenen § 225 #StGB
#Tathandlungen #Alternativ: #Quälen, #Rohes #Misshandeln, #Schädigung der #Gesundheit durch #Vernachlässigung der #Sorgepflicht
#Quälen: #Seelische #Beeinträchtigung als #Tatbestand im #Unterschied zu anderen #Körperverletzungsdelikten
#Besonderheit #subjektiver #Tatbestand: #Böswilligkeit;
#Abstellen auf #internes #Motiv des #Täters als #Begründung für #Strafe -
#Misshandlung von #Schutzbefohlenen § 225 #StGB
#Tathandlungen #Alternativ: #Quälen, #Rohes #Misshandeln, #Schädigung der #Gesundheit durch #Vernachlässigung der #Sorgepflicht
#Quälen: #Seelische #Beeinträchtigung als #Tatbestand im #Unterschied zu anderen #Körperverletzungsdelikten
#Besonderheit #subjektiver #Tatbestand: #Böswilligkeit;
#Abstellen auf #internes #Motiv des #Täters als #Begründung für #Strafe -
#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG#Nassauskiesungsbeschluss #BVerfGE 58, 300
#Gesetzgeber hat den #Auftrag eine #Eigentumsordnung zu #schaffen, die #privaten #Interessen des #Einzelnen, als auch denen der #Allgemeinheit #gerecht wird.
#Privatrechtlichen #Eigentumsvorschriften kommt im #Rahmen des Art. 14 #GG kein #Vorrang zu.
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#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG#Nassauskiesungsbeschluss #BVerfGE 58, 300
#Gesetzgeber hat den #Auftrag eine #Eigentumsordnung zu #schaffen, die #privaten #Interessen des #Einzelnen, als auch denen der #Allgemeinheit #gerecht wird.
#Privatrechtlichen #Eigentumsvorschriften kommt im #Rahmen des Art. 14 #GG kein #Vorrang zu.