#vorlesung — Public Fediverse posts
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Auch im Wintersemester gibt es wieder das @hu_rmz Jour Fixe mit einigen spannenden Vorträgen. Merkt euch die Termine gerne vor und kommt vorbei – vor Ort am RMZ oder per Zoom.
Infos und Zoomlink: https://www.rmz.hu-berlin.de/de/termine/rmz-jour-fixe -
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Auch im Wintersemester gibt es wieder das @hu_rmz Jour Fixe mit einigen spannenden Vorträgen. Merkt euch die Termine gerne vor und kommt vorbei – vor Ort am RMZ oder per Zoom.
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#ExAnte - #Fall #rechtfertigender #Pflichtenkollision in #Unterscheidung zum #rechtfertigenden #Notstand nach §35 #StGB bei dem das #geschützte #Interesse das #beeinträchtigte #wesentlich #überwiegen müsste.
#Rechtfertigende #Pflichtenkollision: #ultra #posse #nemo #obligatur#ExPost
- h.M. #Vorrang der #Unterlassungspflicht; #Unterlassen des #Abkoppeln von #Beatmungsgerät
- #Alternative #Behandlungspflicht -
#Wozu #Rechtstheorie?
#Perspektive auf das #Recht außerhalb der #Anwendung von #Recht und #Unterordnung unter das #Recht:
Eine #Rechtswissenschaftliche #Theorie #determiniert das #Recht auf eine #Art und #Weise zu der #weder der #Gesetzgeber noch der #Urteilsspruch in der #Lage wären.#Vorteil & #Nachteil der #Vermehrung von #Perspektive; #Möglichkeit der #Distanzierung von #Alltagswahrnehmung;
15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Auslegungsmethode im #öffentlichen #Recht im #Bereich #Grundrechte
1) #Auslegung des #Grundgesetz als #hierarchisch #vorgeordneter #Verfassungstext
-> #Schutzbereich; #Eingriff / #Beeinträchtigung; #Rechtfertigung / #Schranken / #Schrankenschranken;2) #Auslegung #gesetzlichen #Bestimmung bzw. #inwieweit diese iS ihrer #Auslegung (nicht) im #Einklang mit den #Grundrechten sind;
vgl. #Regeln der #Gesetzesauslegung
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#Beginn der #Grundrechtsfähigkeit
#Grundrechtsmündig ist ein #Minderjähriger nur dann, wenn er die #erforderlichen #körperlichen und #geistigen #Fähigkeiten verfügt, um die #grundrechtliche #Freiheit #ausüben zu können
#Forderung nach #Kindergrundrechten setzt an #Formalisierung dessen an, was bislang durch #Auslegung #ermittelt wird
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Mündigkeit; #Grundrechtsmündigkeit; #Grundrechtsträger
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#Leistungsrechte; #status #positivus
-> #Unterscheidung von #originären und #derivativen #Leistungsrechten
Der #Anspruch auf einen #Studienplatz als eine #Form von #Leistungsrecht gegenüber dem #Staat wird zu einer #bedingten #Leistungspflicht, die unter #gerechten #Kriterien #Selektionen unter #Bedingung von #Ressourcenknappheit vornehmen darf.
-> Kein #unmittelbares #Leistungsrecht;
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Von #Rechtsprechung und #Lehre ist für die #Grundrechte eine #allgemeine #Grundrechtelehre entwickelt um #abstrakt #allgemein den #Umgang mit der #Verfassung zu #bestimmen, die bei einzelnen #Grundrechten im #einzelnen zu #konkretisieren ist.
#Doppelfunktion der #Grundrechte:
#Objektiv:
Art 1 Abs. 3 GG
Art 20 Abs. 3 GG#Subjektiv; #Rechtsweg
Art 19 Abs. 4 GG
in #seinen #Rechten#Fraktal; #Ordnung; #Rechtsordnung
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#Unterscheidung von #Menschenrecht, #Bürgerrecht und #Grundrecht am #Beispiel der #Paulskirchenverfassung von 1849.
#Beispiele für #Bürgerrechte auch im #Grundgesetz unter anderem: Art. 8: "Alle #Deutschen"
#Tradition der #Grundrechte zurückgehend auf § 130 #Paulskirchenverfassung
#Frühkonstitutionalismus nach #französischer #Revolution / #Menschenrechtserklärung;
#Verfassung Bayern 1818, #Baden 1818, #Württemberg 1819#Vorlesung 2,3 vom 13.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Unterscheidung von #Menschenrecht, #Bürgerrecht und #Grundrecht am #Beispiel der #Paulskirchenverfassung von 1849.
#Beispiele für #Bürgerrechte auch im #Grundgesetz unter anderem: Art. 8: "Alle #Deutschen"
#Tradition der #Grundrechte zurückgehend auf § 130 #Paulskirchenverfassung
#Frühkonstitutionalismus nach #französischer #Revolution / #Menschenrechtserklärung;
#Verfassung Bayern 1818, #Baden 1818, #Württemberg 1819#Vorlesung 2,3 vom 13.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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Art. 17 GG
#Petitionsrecht#Petition
-> #schriftlich
-> #Bestimmtheit des #Anliegens
-> #Bezug zu #staatlichem #Handeln#Aufmerksam machen auf #Anliegen; #Problematisierung
-> #Recht auf #Antwort iSv. #Behandlung und #Bescheidung
-> #Strittig: #Notwendigkeit der #qualitativen #Begründung#Schutzbereich
#Jedermann; Aber: Art. 17a GG: #Einschränkbar für #Streitkräfte und #Ersatzdienst #leistende; -
Art. 10 GG
#Briefgeheimnis, #Postmeldegeheimnis, #Fernmeldegeheimnis#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Briefbeförderung
#Brief: Jede #mündlichen #Verkehr #ersetzende #schriftliche #Nachricht in #beliebiger #Schriftart und #Vervielfältigungsart
#Beförderung: #Körperliche #Übermittlung vom #Absender zum #Empfänger-> #Postverkehr
#Kommunikationsübermittlung durch die #Post, #körperliche #Beförderung -
#Normenpyramide #Normenhierarchie
#Gliederung des Rechts: #Mehrebenensystem
#Bedeutung der #Landesverfassungsgerichtbarkeit
#Rechtsschutz auf #Europäischer #Ebene;
#Stufenaufbau der #Rechtsordnung:
#Bund: #GG; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;
#Länder: #Verfassung; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;#Frage nach dem #Jenseits und #Diesseits von #Europarecht und #Völkerrecht
#Vorlesung 7,1 03.05.21 #Grundrechte #Nußberger
#Katz #Staatsrecht S. 5f.
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Art. 16 GG
Die #deutsche #Staatsangehörigkeit darf nicht #entzogen werden.#Entziehung #BVerfG: Jede #Verlustzufügung, die die #Funktion der #Staatsangehörigkeit als #verlässliche #Grundlage #gleichberechtigter #Zugehörigkeit zum #Staatsvolk #beeinträchtigt.
#Teleologie: #Schutz vor #willkürlicher #Instrumentalisierung des #Staatsangehörigkeitsrechts
-> #Insbesondere: Wenn #Betroffene es nicht #beeinflussen können (3. #Reich) -
Art. 116 GG
#Deutscher im #Sinne dieses #Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger #gesetzlicher #Regelung, wer die #deutsche #Staatsangehörigkeit besitzt...#Erwerb der #Staatsangehörigkeit #geregelt im #Reichsangehörigengesetz & #Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913
-> #Ius #Sanguinis (#Blut); #Abstammungsprinzip
-> #Ius #Soli; #Territorialprinzip
Wurde durch #Reform am 5. Juli 1999 -BGBl. I S. 1618 hinzugefügt -
#Rechtsschutzgarantien
#Justizgrundrechte#Grundrechtsgleiche #Rechte; #Grundwissen
Art 103 Abs. 1 GG
-> #Begriff des #rechtlichen #Gehörs
-> #Anhörungsrüge iVm #Rechtsstaatsprinzip: #Recht auf #Überprüfung der #Behauptung einer #Verletzung-> #Abgrenzung zu Art. 19 Abs. 4 GG
-> #Ausnahmen zum #Vorliegen eines #EingriffsArt 103 Abs. 2 GG
#Begriff der #StrafbarkeitArt 103 Abs. 3 GG
#Tatbegriff -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 19 Abs. 4
-> #Vollständige #richterliche #Nachprüfung in #tatsächlicher & #rechtlicher #Hinsicht
-> #Angemessene #Verfahrensdauer
-> #Durchsetzbarkeit der #gerichtlichen #Entscheidung
-> #Wirksamer #Schutz vor #vollendeten #Tatsachen durch #vorläufige #Gerichtsbarkeit#Eingriff
#Ausschluss oder #wesentliche #Beeinträchtigung oder #Erschwerung des #Zugang zu #Gerichtsbarkeit -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 19 Abs. 4 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
-> #Natürliche und #Juristische #Personen;
#jemand im #Unterschied zu #jedermann#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Subjektive #öffentliche #Rechte
#Verhältnis #Bürger #Staat
-> #potenzielle #Rechtsverletzung
-> #Öffentliche #Gewalt: Hier nur #Exekutive iSv Art. 1 Abs. 3 GG#Rechtsfolge: #Offenstehen des #Rechtsweges
#NJW 2015, 2100
#Subjektionstheorie -
Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 2 #Koalitionsfreiheit#Sachlicher #Schutzbereich
#Geschütztes #Verhalten-> #Prinzip #freier #sozialer #Gruppenbildung
-> #Vereinsautonomie: #Gründung, #Zweck, #Rechtsform, #Name, #Satzung, #Sitz der #Vereinigung
-> #Beitritt und #Verbleib
-> #Vereinsspezifische #Betätigung; #Vereinsleben#Kernbereich des #Vereinsbestandes
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.#Benachteiligung
#Begriff: Wenn #Menschen #mit #Behinderungen im #Vergleich zu nicht #behinderten #direkt oder #indirekt von einem #Träger #öffentlicher #Gewalt #schlechter #behandelt werden#Umfasst #Ausschluss von #Entfaltungsmöglichkeiten und #Betätigungsmöglichkeiten
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.1994 ins #Grundgesetz #eingefügt zur #Integration;
#Bevorzugung nicht #ausgeschlossen im #Unterschied zu #Kriterien des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG;#Funktion:
-> #Subjektives #Abwehrrecht
-> #Originärer #Leistungsanspruch - eher nein h.M.
-> #Derivativer #Teilhabeanspruch & #Leistungsanspruch
-> #Objektivrechtliche #Schutzfunktion -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGWeitere im #Katalog #enthaltene #persönliche #Merkmale:
#Sprache
#Muttersprache, #Dialekt
#Fälle: #Deutsch als #Gerichtssprache; #Voraussetzung für #Anstellung im #öffentlichen #Dienst;#Heimat, #Herkunft, #Glauben, #Religiöse und #politische #Anschauungen
#Traditionell #Diskriminierungsgrund: #Historische #Bedeutung;#Herkunft: #Soziale #Provenienz
#Heimat: #Örtliche #Wurzeln(2/2)
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#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Unterscheidung der #Kriterien der #Unterscheidungen für #Anknüpfungen an #Diskriminierung nach #EU #Grundrechtecharta und #Grundgesetz anhand des #Zeitpunktes der #Entstehung: Die #Grundrechtecharta ist #jünger;
#Zusätzliche #Kriterien dort:
-> #Genetische #Merkmale
-> #Vermögen
-> #Geburt
-> #Alter
-> #Sexuelle #Orientierung -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Folgen der #Verletzung
-> #Nichtigerklärung § 78 S.1, § 82 Abs. 1, § 95 Abs. 3 #BVerfGG
-> #Ausnahme bei #Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG: #Unvereinbarerklärung
idR: #Befristete #Fortgeltung der #gleichheitswidrigen #Norm
Alternativ: #Umgestaltung für #Zukunft; #Korrektur für #Vergangenheit#Möglichkeit der #Korrektur nach #oben oder nach #unten;
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit durch den #Gesetzgeber
-> #Grundsätzlich #weiter #Gestaltungsspielraum
-> Nicht #Sachwidrig: #Willkürformel: #Gleichheitssatz ist #verletzt, wenn #Bestimmung als #willkürlich #bezeichnet werden muß. #BVerfGE 1, 14
-> #Neue #Formel: #Idee der #Verhältnismäßigkeit: #Relation der #Ungleichbehandlung zur #Intensität der #Ungleichheit -
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann: #Natürliche #Personen
Nicht #juristische #Personen#Sachlicher #Schutzbereich:
-> #Körperliche #Fortbewegungsfreiheit;
#eng zu #verstehen, kein #allgemeiner #Freiheitsbegriff;
#Tradition von #habeas #corpus: #Begrenzung der #Möglichkeit von #Freiheitsbeschränkung durch #Verfahren#Recht sich in einem #Raum #aufzuhalten oder sich in einen zu #begeben
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#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen: #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Informationelle #Selbstbestimmung
-> #Befugnis des #Einzelnen zu #entscheiden, #wann und innerhalb welcher #Grenzen #persönliche #Lebenssachverhalte #offenbart werden
-> #Schutz #personenbezogener #Daten
-> #Schutz vor #automatischer #Datenverarbeitung -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen #abgeleitet aus #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Selbstbestimmung
-> #Recht auf #selbstbestimmtes #Sterben
#BVerfG Urt. 26.02.20: unter #Einschluss des #Recht auf #Selbsttötung, insofern es sich #verbietet, den #Menschen als #bloßes #Objekt #staatlichen Handelns #werden zu lassen. -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG#Europäisches #Mehrebenensystem
-> #Konkretere #Regelungen
Art. 8 #EMRK: #Recht auf #Achtung des #Privatlebens & #Familienleben
Art. 7 EU #Grundrechtecharta: #Achtung des #Privatlebens & #Familienlebens#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht als #Beispiel für #Rechtsfortbildung
#Abgeleitet aus #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit Art. 2 Abs. 1 GG iVm #Menschenwürde -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Prüfungsrelevanz von Art. 1 GG
-> #Einschlägig nur bei #spezifisch #menschenwürdigem #Gehalt des #Eingriffs.
#Ständige #Rechtsprechung:
-> #Verstärkung #anderer #Grundrechte
-> #Schrankenschranke bei #Rechtfertigung von #Eingriffen in #Freiheitsrechte
-> #Schranke #anderer #Grundrechte -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Fallgruppen zum #Abgleich und #Abgrenzung eines #Einzelfalls
-> #Aberkennung eines #autonomen #Wertes als #Mensch
#Menschenhandel, #Sklaverei, #Leibeigenschaft, #Schmähkritik-> #Aberkennung eines #Grundelements von #Selbstbestimmung
#Lebenslange #Freiheitsstrafe ohne #Chance auf #Freilassung, #Eingriffe in den #Kernbereich der #Privatsphäre -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Ewigkeitsgarantie Art. 79 Abs. 3 GG:
#Konkrete #Bedeutung für das, was Art. 1 GG betrifft:
-> #Modifikation durch #Verfassungsänderung #unzulässig;
#Lösungen für #Probleme, die unter Art. 1 #subsumiert werden, sind dem #verfassungsändernden #Gesetzgeber #entzogen;
-> #Schutzbereich ist #Teil der #Verfassungsidentität
-> #Begrenzung des #Anwendungsvorrangs des #Unionsrechts -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
#Klassischer #Eingriffsbegriff:
-> #Rechtliche #Beeinträchtigung
-> #Unmittelbare #Beeinträchtigung
-> #Gezielte #Beeinträchtigung#Jedes #staatliche #Gebot oder #Verbot
#Adressatentheorie: #Adressat eines #belastenden #Verwaltungsaktes zumindest in #Handlungsfreiheit #beeinträchtigt; #Klagebefugnis nach Art. 42 Abs. 2 #VwGO iVm. Art. 19 Abs.4 GG
Nicht #Bagatelle
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#Inwieweit kann die #Verfassung als #elastisches #Korsett #verstanden werden?
#Notwendigkeit der #Auslegung von #Begriffen, die #dynamischen #Änderungen #unterworfen sind, ohne als #Richter #gesetzeskorrigierend tätig zu werden.
#Auslegung #contra #legem ist ein #Verstoß gegen die #Gesetzesbindung eines #Richters nach Art. 20 Abs. 3 GG und den #Grundsatz der #Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Vergleich zu #Internationalen #Regelungen
Art. 16 #AEMR
#Schutz vor #Beschränkungen auf #Grund von #rassistischer #Zuschreibung, #Staatsangehörigkeit oder #ReligionArt. 9 EU #GrundrechteCharta
#Verweis auf #innerstaatliche #GesetzeArt. 12 #EMRK
#Recht auf #Eheschließung für #Männer und #Frauen
Art. 8 #EMRK
#Recht auf #Achtung des #Privatlebens und #Familienlebens -
#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung iSv Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
#Ausgleichspflicht:
-> #Angemessenheit eines #Eingriffs kann durch #Entschädigung zur #Verhältnismäßigkeit führen
-> #Auflagen für #Erhalt und #Nutzung z.B. #Denkmalschutz kann #Entschädigungsregel #notwendig machen -
#Eigentumsgarantie Art. 14 GG
#Schutzbereich in #Abwehrrechtlicher #Position
-> #Persönlich
-> #Sachlich
Nicht #Vermögen, #Hoffnungen #Chancen
-> #Inhaltsbestimmung oder #Schrankenbestimmung?#Staat muss #Eigentum durch #Inhaltsbestimmungen und #Schrankenbestimmungen #abstrakt und #generell #gestalten, kann #gravierende #Einschnitte mit sich bringen, nicht #Entzug
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#Körperverletzung mit #Todesfolge §227 #StGB
#Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
-> #Prüfung der #Zurechnung in 2. #Stufe:Hat sich das #spezifische #Risiko #realisiert, das im #Grundtatbestand #steckt, in der #Todesfolge;
#Ratio:
§222 #Fahrlässige #Tötung: max. 5 #Jahre #Freiheitsstrafe
Im #Unterschied zu #leichtfertiger #Tötung #geringes #Strafmaß
§227 als #Schließen der #Lücke; -
#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
I. #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, §§ 223-225, 226a #StGB
b) #Eintritt einer #schweren #Folge
c) #Kausalität zw. #Grundtatbestand und #schwere #Folge
d) #Wenigstens #Fahrlässigkeit bzgl. #Folge § 18 #StGB
e) #Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld#Grundtatbestand inkl. #Vorsatz! #Fahrlässigkeit nach §18 nur für #schwere #Folge #erforderlich
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§ 227 #StGB
#Körperverletzung mit #Todesfolge#Besonderheit bei #Prüfung: #Zurechnung iSv #Spezifischer #Gefahrverwirklichungszusammenhang
#Zusammenhang zwischen #Tod und #besonderer #Gefährlichkeit der #Körperverletzung
#Letalitätslehre: #Realisierung der in einer an sich #tödlichen #Verletzung #angelegten #Todesgefahr; #Restriktive #Auslegung #aufgrund #hohen #Strafrahmens;
a.A.: #Unmittelbarkeitszusammenhang;
a.A.: #grobe #Fahrlässigkeit -
#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
Abs. 1 Nr. 3 #StGB
#Erhebliche #dauernde #Entstellung als #schwere #Folge
#Erhebliche #Entstellung: #Erhebliche #Verschlechterung des #Aussehens, nach #Ausmaß #psychisch-#sozialer #Nachteile auf #Grund der #Entstellung.
#Ähnliche #Schwere wie bei #anderen #Varianten des § 226 Abs. 1 #StGB;#Sichtbarkeit in #bestimmten #sozialen #Situationen #ausreichend;
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#Schwere #Körperverletzung §226 Abs.1 Nr.1 #StGB #Definitionen:
#Verlieren
#Fähigkeit #aufgehoben, #Ausfall über #längeren #Zeitraum und auf #absehbare #Zeit keine #Heilung. #Verlust der #Fähigkeit selbst.#Sehkraft
#Fähigkeit, #Gegenstände nach #Umrissen und #Art zu #erkennen#Gehör, #Sprechen
#Fähigkeit, #artikulierte #Laute zu #verstehen, zu #erzeugen#Fortpflanzungsfähigkeit:
#Zeugung, #Empfängnis, #Austragung, #Gebähren; -
#Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
Abs. 1 Nr. 2 #StGB mittels einer #Waffe oder eines #anderen #gefährlichen #Werkzeugs
#Definitionen
#Werkzeug: Für #bestimmte #Zwecke #geformter #Gegenstand, mit dessen #Hilfe etwas #bearbeitet wird.
#Gegenstand: Nur #feste #Körper
#Gefährlich: Nach den #konkreten #Umständen der #Verwendung #Eignung zur #Verursachung #erheblicher #Verletzung
#Waffe: Zur #Beibringung von #Verletzungen #bestimmt.
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#Unterscheidung von #Schäden beim #Käufer
#Vermögensschaden
#Verletzung des #Äquivalenzinteresses#Eigentumsverletzung
#Schaden des #Integritätsinteresse#Mangelfolgeschaden als #Folge des #Mangels an der #Kaufsache hat mit den #Verletzungen des #Äquivalenzinteresses #kurze #Verjährung §438 #BGB;
Die #Verletzung des #Eigentums, die nicht auf #Mangel an der #Sache zurückgeht, #verjährt §§195,199 #BGB 3 #Jahre nach #Kenntnis.
#Haferkamp #Vorlesung #Schuldrecht #AT #Kaufvertrag
06.07.21 -
#Unterscheidung von #Kausalität und #Objektiver #Zurechnung;
#Atypische #Kausalverlauf: Der #Eintritt des #konkreten #Erfolges tritt ein, liegt aber eher #außerhalb der #Lebenserfahrung, nach der er #erwartbar wäre.
#Prüfungsschema #Reihenfolge:
-> #Prüfung der #Kausalität (+)
-> #Objektive #Zurechnung (+/-)#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 07a -
#Rechtsfolgen der #Unmöglichkeit
#Bezeichnung von #Schuldner und #Gläubiger jeweils #entsprechend der #Anspruchsgrundlage;
iSv §433 II #BGB: #Käufer #schuldner der #Zahlung des #Kaufpreises und #Abnahme der #gekauften Sache;#Unterscheidung von #Gattungsschuld nach § 243 #BGB und #Stückschuld; #Konkretisierung § 243 II #BGB;
#Annahmeverzug durch §294; #Ausschluss der #Leistungspflicht bei #Unmöglichkeit §275 #BGB#Haferkamp #Vorlesung #Schuldrecht #AT #Kaufvertrag 05.07.21