#vorlesung — Public Fediverse posts
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Das #Sommersemester 🌞 an der @tuberlin rückt näher.
Es wird dann auch wieder die „Einführung in die #Bioelektronik “ stattfinden
Die integrierte Lehrveranstaltung wendet sich vor allem an #TUBerlin-Student:innen der #Biotechnologie, ist aber auch für andere Studierende der #BerlinUniversityAlliance @BerlinUAlliance , also von @HumboldtUni , @freieuniversitaet und @ChariteBerlin belegbar. Die Lehrveranstaltung umfasst u.a. eine #Vorlesung und #Übung, die jeweils am Do. und Fr. um 16h bzw. 8h ct beginnen.
🏃♀️➡️ Start ist am 16. und 17. April. 🏃♂️➡️ -
📢Studium Generale: Das Programm für das Sommersemester 2025 ist online!
"Thomas Mann - Religion in Leben und Werk, Zum 150. Geburtstag", "Leistung, Bildung und Gesundheit: Interdisziplinäre Perspektiven von Sportwissenschaft und Sportmedizin" und "Frauen an der Universität Tübingen": Mit diesen und weiteren Themen befassen sich die sieben Vorlesungsreihen des #StudiumGenerale im kommenden #Sommersemester.Die erste Vorlesung findet am Montag, 16.04.25, statt. Prof. Dr. Matthias Morgenstern, Seminar für Religionswissenschaft und Judaistik, spricht über das Thema "50 Jahre EKD-Denkschrift Christen und Juden".
📅Wann? Mo., Di., Mi., jeweils 18.15 Uhr sowie Di. 20:15 Uhr (ab 16.04.),
📍Wo? Hörsaal 25 bzw. Hörsaal 21, Kupferbau, Hölderlinstr. 5
Vollständiges Programm: 👉https://uni-tuebingen.de/studium-generale#UniTübingen #Tübingen #StudiumGenerale #Vorlesung #Vortrag #Kupferbau
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Start des Wintersemesters. Gruß an alle Erstis!
#cartoon #uni #vorlesung #ersti #erstsemester #wintersemester -
#Unterscheidung von #Defensivnotstand §228 #BGB und #Aggressivnotstand §904 #BGB
-> Woher rührt #Gefahr
§228 BGB: Von #Sache
§904 BGB: Nicht von der #Sache, #Gefahrenabwehr macht #Eingriff in #Sache #notwendig, von der #Gefahr nicht ausgeht.#Abwägungskriterium entsprechend #unterscheidbar:
#Aggressivnotstand #eindeutig #überwiegendes #geschütztes #Interesse des #Rechtsgutes, das #verteidigt wird. -
#Verteidigung von #Rechtspositivsmus durch die #Unterscheidung zwischen einer #Pervertierung von #Rechtspositivismus und dem #Unterlaufen von #Recht unter Zuhilfenahme #positiven #Rechts als #Pseudolegitimation;
Vereinbarkeit der #Radbruchschen #Formel mit #Rechtspositivismus durch #Einführung einer #Ausnahmeregelung.
#Legitimationsgrundlage; #Ausnahme
29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
Hans #Kelsen
#Reine #Rechtslehre#Kombination der #Unterscheidungen:
-> #Sein und #Sollen
-> #Recht und #Moral: #Unterscheidungskriterium #Zwangscharakter
#gemeinsames #Element: #Soziale #Bedingungen der #Entstehung als #Abgrenzung zu #Kant
#Moral ist keine #Legitimation für #Recht-> #Grundnorm
#Statische und #dynamische #Normsysteme; #Statisch: #Inhalt; #Dynamisch: #Geltungsgrund29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Unterscheidung von #Naturrecht und #Rechtspositivismus
#Autonomie der #Rechtsordnung gegenüber anderen #Normenordnungen als #Grundannahme des #Rechtspositivismus
-> #Historische #Entwicklung: #Renaissance #römischer #Tradition in #historischer #Rechtsschule im 19. Jhdt.; #Savigny
Vom #Volksgeist zum #Programm einer #Konstruktiv #Systematischen #Wissenschaft
#Gesetzespositivismus als #Konsequenz Ende des 19. Jhdt.29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Materielles #Recht: #Inhaltliche #Festsetzungen;
#Formelles #Recht: #Durchsetzung; #Prozessuales #RechtPaul #Laband
#Formelles und #Materielles #Gesetz: #Gesetz als #Abgrenzung zum #Gewohnheitsrecht
#Formelles #Gesetz: #Beteiligung der #Legislative am #Gesetz iSv. #Zustimmung der #Volksvertretung; #Autorität der #Quelle#Materiell: #Rechtsverbindlicher #Rechtssatz
#Normentheorie; #Wesentlichkeitstheorie; #Budgetkonflikt
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Begriff von #Gesetz
#Unterscheidung von #Naturgesetz, #juristisches #Gesetz & #Sittengesetz#Juristisches #Gesetz als #Konditionalprogramm nach #Luhmann: #Zusammenhang von #Tatbestand und #Rechtsfolge
#Unterscheidung zur #Verhaltensnorm iSv. #Sittengesetz vgl. #Gebote#Gesetz als #Unterscheidung von #Rechtsquellen zu #Rechtsprechung, #Vertrag und #Juristischer #Regeln iSv. #Expertise
#Rechtsnorm #Gesetzgebung #Schriftform
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Funktionen der #Rechtstheorie
-> #Verständnis für #Recht als #Ermöglichung der #Aufhebung der #Unterscheidung von #Theorie und #Praxis;
#Grundlage für #dogmatische & #praktische #Argumentation zur #Fortsetzung von #Rechtswissenschaft
-> #Kritik als #Effizienzsteigerung der #Bearbeitung eines #Problems. #Steuerung und #Kontrolle als #Reflexionswert von #Recht
-> #Irritation von #Rechtsverständnis
-> #Entwicklung einer #Metatheorie15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Was ist #Rechtstheorie
-> #Normentheorie als #Untersuchung der #Probleme des #positiven #Rechts;
Wie #funktioniert der #Aufbau einer #Rechtsordnung.
#Frage nach dem #Begriff von #Gesetz, #Geltung einer #Norm und #Rechtserzeugung;
Hans #Kelsen: #Reine #Rechtslehre-> #Bestandteil der #Systemtheorie, der sich mit dem #System #Recht beschäftigt; #Code #Recht / #Unrecht
-> #Abgrenzung: #Rechtsdogmatik; #Rechtsphilosophie
15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Wozu #Rechtstheorie?
#Perspektive auf das #Recht außerhalb der #Anwendung von #Recht und #Unterordnung unter das #Recht:
Eine #Rechtswissenschaftliche #Theorie #determiniert das #Recht auf eine #Art und #Weise zu der #weder der #Gesetzgeber noch der #Urteilsspruch in der #Lage wären.#Vorteil & #Nachteil der #Vermehrung von #Perspektive; #Möglichkeit der #Distanzierung von #Alltagswahrnehmung;
15.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Juristische #Argumentationsformen
#argumentum e #simile
#argumentum e #contrario
#argumentum a #fortiori
#argumentum a #minore ad #maius
#argumentum a #maiore ad #minus
#argumentum ad #absurdum#Teleologische #Reduktion
#Teleologische #Extension#Argument #Argumentation #Argumentieren
#Auslegungsmethode / #Regeln der #Gesetzesauslegung; #Rechtsfigur
#Vorlesung 4,1 vom 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Auslegungsmethode im #öffentlichen #Recht im #Bereich #Grundrechte
1) #Auslegung des #Grundgesetz als #hierarchisch #vorgeordneter #Verfassungstext
-> #Schutzbereich; #Eingriff / #Beeinträchtigung; #Rechtfertigung / #Schranken / #Schrankenschranken;2) #Auslegung #gesetzlichen #Bestimmung bzw. #inwieweit diese iS ihrer #Auslegung (nicht) im #Einklang mit den #Grundrechten sind;
vgl. #Regeln der #Gesetzesauslegung
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#Grundrechtsadressaten, #Grundrechtsverpflichtete
#Private sind nicht #Grundrechtsadressaten
Aber: #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte;
#Erweiterung: #Stadionverbot
#Recht auf #Zugang aufgrund der #Monopolartigen #Machtstellung: #besondere #rechtliche #Verantwortung
-> #Bindung bei #Monopolen #Privater an #Grundrechte;#Allgemeine #Grundrechtslehren
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
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#Objektive #Grundrechtsgehalte
-> #Grundrechtliche #Schutzpflichten
Aus aus #Abwehrrechten kann eine darüber #hinausgehende #Schutzpflicht des #Staates entstehen;
#Corona: Wie weit geht die #Schutzpflicht des #Staates?
-> z.B. Wieviele #Krankenhausbetten müssen zur #Verfügung stehen?
Grds.: Welche #Schutzpflichten entstehen als #objektive #Schutzpflichten des #Staates gegenüber seinen #Bürgern; -
#Leistungsrechte; #status #positivus
-> #Unterscheidung von #originären und #derivativen #Leistungsrechten
Der #Anspruch auf einen #Studienplatz als eine #Form von #Leistungsrecht gegenüber dem #Staat wird zu einer #bedingten #Leistungspflicht, die unter #gerechten #Kriterien #Selektionen unter #Bedingung von #Ressourcenknappheit vornehmen darf.
-> Kein #unmittelbares #Leistungsrecht;
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz -
Art. GG
#Widerstandsrecht#Beispiel für #praktische #Relevanz des #Widerstandsrecht
#Frage nach #Widerstandsrecht gegen die #Zustimmung der #Bundesregierung zum #Migrationspakt#Ablehnung durch #BVerfG (2018)
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Art. 17 GG
#Petitionsrecht#Petition
-> #schriftlich
-> #Bestimmtheit des #Anliegens
-> #Bezug zu #staatlichem #Handeln#Aufmerksam machen auf #Anliegen; #Problematisierung
-> #Recht auf #Antwort iSv. #Behandlung und #Bescheidung
-> #Strittig: #Notwendigkeit der #qualitativen #Begründung#Schutzbereich
#Jedermann; Aber: Art. 17a GG: #Einschränkbar für #Streitkräfte und #Ersatzdienst #leistende; -
Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht-> #Verfolgung: #gezielte #Übergriffe auf #Grundrechtsgüter, die in ihrer #Intensität die #Menschenwürde #beeinträchtigen
-> #Anknüpfung an #asylerhebliche #Merkmale
-> Keine #Einreise aus #sicherem #Drittstaat#Eingriff: #Aufenthaltsbeendende und #aufenthaltsverweigernde #Maßnahmen
#Rechtfertigung für #Eingriff:
#Einreise aus #EU #Mitgliedsstaat -
Art. 16 GG
Die #deutsche #Staatsangehörigkeit darf nicht #entzogen werden.Der #Verlust der #Staatsangehörigkeit darf nur auf #Grund eines #Gesetzes und gegen den #Willen des #Betroffenen nur dann #eintreten, wenn der #Betroffene dadurch nicht #staatenlos wird.
#Unterscheidung von #Entziehung und #Verlust.
-> #Entzug nicht #möglich (#darf nicht)
-> #Verlust sogar #gegen den #Willen #möglich -
#Rechtsschutzgarantien
#Justizgrundrechte#Grundrechtsgleiche #Rechte; #Grundwissen
Art 103 Abs. 3 GG
Ne bis in #idem-> #Dieselbe #Tat: #Prozessualer #Tatbegriff:
#Geschichtlicher #Vorgang den #Angeklagter #verwirklicht haben soll#Bestrafung im #Rahmen verschiedener #Bestrafungssysteme:
#Kriminalstrafe, #Ordnungswidrigkeit, #Disziplinarstrafe, #Verwaltungsstrafe-> #Grundsätzlich #möglich unter #Beachtung des #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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#Rechtsschutzgarantien
#Justizgrundrechte#Grundrechtsgleiche #Rechte; #Grundwissen
Art 103 Abs. 1 GG
-> #Begriff des #rechtlichen #Gehörs
-> #Anhörungsrüge iVm #Rechtsstaatsprinzip: #Recht auf #Überprüfung der #Behauptung einer #Verletzung-> #Abgrenzung zu Art. 19 Abs. 4 GG
-> #Ausnahmen zum #Vorliegen eines #EingriffsArt 103 Abs. 2 GG
#Begriff der #StrafbarkeitArt 103 Abs. 3 GG
#Tatbegriff -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt 103 Abs. 2
#nulla #poena #sine #lege#Strafbarkeit
-> #Festlegung einer #staatlichen #Maßnahme zum #Ausgleich von #Schuld; #Sanktionen im #allgemeinen #Strafrecht, #Ordnungswidrigkeitenrecht, #Disziplinarrecht und #Standesrecht
Nicht: #Präventive #Maßnahmen
-> #Festlegung des #Straftatbestandes und #Strafandrohung -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 101 Abs. 1 S. 2 GG
#Recht auf #gesetzlichen #Richter#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Entzug des #gesetzlichen #Richters-> #Legislative: #Regelung der #Zuständigkeit in nicht #eindeutiger #Weise
-> #Exekutive: #Einflussnahme auf #Frage, wer einen #Fall #entscheidet
-> #Judikative: #Verletzung der #Zuständigkeitsvorschriften -
Art. 19 Abs. 3 GG:
Die #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.Die #wesensmäßige #Anwendbarkeit gilt nicht für #juristische #Personen des #Öffentlichen #Rechts.
#Konfusionsargument: Keine #grundrechtstypische #Gefährdungslage: Steht dem #Staat nicht in #Überordnungsverhältnis bzw. #Unterordnungsverhältnis #gegenüber.#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 und 04.05.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 19 Abs. 4
-> #Vollständige #richterliche #Nachprüfung in #tatsächlicher & #rechtlicher #Hinsicht
-> #Angemessene #Verfahrensdauer
-> #Durchsetzbarkeit der #gerichtlichen #Entscheidung
-> #Wirksamer #Schutz vor #vollendeten #Tatsachen durch #vorläufige #Gerichtsbarkeit#Eingriff
#Ausschluss oder #wesentliche #Beeinträchtigung oder #Erschwerung des #Zugang zu #Gerichtsbarkeit -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteÜberblick #Regelungen GG
Art. 19 Abs. 4 GG: #Rechtsweggarantie
Art. 101 GG: #Recht auf #gesetzlichen #Richter
Art. 103 Abs. 1 GG: #Recht auf #rechtliches #Gehör
Art. 103 Abs. 2 GG: #Nulla #poena #sine #lege
Art. 103 Abs. 3 GG: #Verbot der #Doppelbestrafung#Auslegung des #Begriff der #öffentlichen #Gewalt bei Art. 19 Abs. 4 #abweichend von #sonstiger #Verwendung im GG;
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit#Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG#Normgeprägtes #Grundrecht
#Unterscheidung von #Eingriff und #gesetzlicher #Ausgestaltung der #Koalitionsfreiheit#Beispiel #Tarifeinheitsgesetz (2015): #Geltung des #Tarifvertrages der #Gewerkschaft mit den meisten #Mitgliedern.
#BVerfGE 146, 71
-> #Beeinträchtigung
#Wirkung als #Eingriff -
Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 2 #Koalitionsfreiheit#Sachlicher #Schutzbereich; #Besondere #Schutzfunktion
#Objektive #Schutzpflicht;
#Institutionelle #Garantie: #Institution des #Zusammenschlusses;
#Originäre #Leistungsrechte: #Privatschulen #Ausnahmefall;
Aber #Derivative #Leistungsrechte: #Förderung #bestimmter #Vereine-> Kein #Leistungsgrundrecht
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 2 #Koalitionsfreiheit#Sachlicher #Schutzbereich; #Besondere #Schutzfunktion
#Objektive #Schutzpflicht;
#Institutionelle #Garantie: #Institution des #Zusammenschlusses;
#Originäre #Leistungsrechte: #Privatschulen #Ausnahmefall;
Aber #Derivative #Leistungsrechte: #Förderung #bestimmter #Vereine-> Kein #Leistungsgrundrecht
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#Prinzip der #praktischen #Konkordanz
#Lösung für einen #Fall, in dem #gleichrangige #Verfassungsnormen miteinander #kollidieren i.S.v. #Prinzipienkollision;#Schonender #Ausgleich mehrerer #Rechtsgüter / #Rechtsgut
Beide #Rechtsgüter sollen so weit wie nur #möglich #verwirklicht werden.
#Kollidierendes #Verfassungsrecht
#Vorlesung 4,2 vom 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.#Benachteiligung
#Begriff: Wenn #Menschen #mit #Behinderungen im #Vergleich zu nicht #behinderten #direkt oder #indirekt von einem #Träger #öffentlicher #Gewalt #schlechter #behandelt werden#Umfasst #Ausschluss von #Entfaltungsmöglichkeiten und #Betätigungsmöglichkeiten
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.1994 ins #Grundgesetz #eingefügt zur #Integration;
#Bevorzugung nicht #ausgeschlossen im #Unterschied zu #Kriterien des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG;#Funktion:
-> #Subjektives #Abwehrrecht
-> #Originärer #Leistungsanspruch - eher nein h.M.
-> #Derivativer #Teilhabeanspruch & #Leistungsanspruch
-> #Objektivrechtliche #Schutzfunktion -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGFrage nach #Katalog an #Merkmalen: Kein #Numerus #Clausus;
#Diskussion über weiteren #potenziell #verbotenen #Diskriminierungstatbestand:
-> #genetische #Merkmale; #Genetik
-> #Übergewicht -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGFrage nach #Katalog an #Merkmalen: Kein #Numerus #Clausus
-> #Alter
#Strenge #Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1#Personenbezogenes #Element
#Unverfügbar
#Europarecht: #Expliziter #Ausschluss von #Altersdiskriminierung#Rechtfertigung: Beispiel von #Altersgrenzen im #BGB: #Schutz #Jugendlicher; #Altersbegrenzung bei #Berufen zum #Schutz der #Allgemeinheit
(3/3)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGFrage nach #Katalog an #Merkmalen: Kein #Numerus #Clausus;
-> #Staatsangehörigkeit
Aufnahme des #Kriteriums als #Problem, weil die #Differenzierung nach #Staatsangehörigkeit #Teil der #Grundrechte ist.Dennoch #Subsumption unter Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG: #Strenger #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach #neuer #Formel;
(2/3)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGFrage nach #Katalog an #Merkmalen: Kein #Numerus #Clausus;
Über Art. 3 Abs. 1 werden im #Ergebnis wegen #Anwendung des #strengen #Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes #implizit weitere #Kriterien aufgenommen:
-> #Sexuelle #Orientierung;
#Beispiel #Rechtsgeschichte vor #Ehe für #alle; #Lebenspartnerschaft; #Lebensgemeinschaft(1/3)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGWeitere im #Katalog #enthaltene #persönliche #Merkmale:
#Sprache
#Muttersprache, #Dialekt
#Fälle: #Deutsch als #Gerichtssprache; #Voraussetzung für #Anstellung im #öffentlichen #Dienst;#Heimat, #Herkunft, #Glauben, #Religiöse und #politische #Anschauungen
#Traditionell #Diskriminierungsgrund: #Historische #Bedeutung;#Herkunft: #Soziale #Provenienz
#Heimat: #Örtliche #Wurzeln(2/2)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGWeitere im #Katalog #enthaltene #persönliche #Merkmale:
#Abstammung
#natürliche #biologische #Beziehung eines #Menschen zu seinen #Vorfahren;
#Weitgehend #bedeutungslos#Rasse
#Gruppenspezifisch #tatsächliche als auch nur #behauptete #biologisch #vererbbare #Merkmale;
#Fälle: #Verdachtsunabhängige #Polizeikontrollen; #Polizeiliche #Maßnahmen, die auf #Phänotyp abstellen.(1/2)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Prüfung einer #Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann - #Natürliche #Personen;
Art. 19 Abs. 3 GG: #Personenvereinigung #fraglich; Ja, wenn dem #Wesen nach #anwendbar;
#Beispiel #Frauenvereinigung#Sachlicher #Schutzbereich: #Einzelne #Untersuchungsschritte:
-> #Ungleichbehandlung
-> #Rechtliche #Relevanz
-> Im #Katalog #enthaltenes #persönliches #Merkmal -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Unterscheidung von Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG;
#Ansicht seit #BVerfGE 147,1: #Geschlecht als #Kategorie #sui #generis: #Erfassung zusätzlicher Fälle, die #binäre #Zuordnung zu #Mann oder #Frau #ablehnen;
Für das #Vorliegen #rechtlich #relevanter #Ungleichbehandlung ist #Finalität nicht #erforderlich;
#Grundsatz: #Ungleichbehandlung = #Verletzung von #Grundrecht;
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Schutz #strukturell #diskriminierungsgefährdeter #Gruppen vor #Benachteiligung
-> #Abwehrrechte im #klassischen #Sinn
-> #Objektive #Wertentscheidung mit #Ausstrahlungswirkung für die #gesamte #Rechtsordnung;
Wichtig für #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte über #Generalklauseln
-> #Derivativer #Teilhabe- und #Leistungsanspruch iVm #Freiheitsrechten
-> #Objektive #Schutzfunktion -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Unterscheidung der #Kriterien der #Unterscheidungen für #Anknüpfungen an #Diskriminierung nach #EU #Grundrechtecharta und #Grundgesetz anhand des #Zeitpunktes der #Entstehung: Die #Grundrechtecharta ist #jünger;
#Zusätzliche #Kriterien dort:
-> #Genetische #Merkmale
-> #Vermögen
-> #Geburt
-> #Alter
-> #Sexuelle #Orientierung -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Folgen der #Verletzung
-> #Nichtigerklärung § 78 S.1, § 82 Abs. 1, § 95 Abs. 3 #BVerfGG
-> #Ausnahme bei #Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG: #Unvereinbarerklärung
idR: #Befristete #Fortgeltung der #gleichheitswidrigen #Norm
Alternativ: #Umgestaltung für #Zukunft; #Korrektur für #Vergangenheit#Möglichkeit der #Korrektur nach #oben oder nach #unten;
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Folgen der #Verletzung
-> #Nichtigerklärung § 78 S.1, § 82 Abs. 1, § 95 Abs. 3 #BVerfGG
-> #Ausnahme bei #Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG: #Unvereinbarerklärung
idR: #Befristete #Fortgeltung der #gleichheitswidrigen #Norm
Alternativ: #Umgestaltung für #Zukunft; #Korrektur für #Vergangenheit#Möglichkeit der #Korrektur nach #oben oder nach #unten;