#vorlesung — Public Fediverse posts
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#Materielles #Recht: #Inhaltliche #Festsetzungen;
#Formelles #Recht: #Durchsetzung; #Prozessuales #RechtPaul #Laband
#Formelles und #Materielles #Gesetz: #Gesetz als #Abgrenzung zum #Gewohnheitsrecht
#Formelles #Gesetz: #Beteiligung der #Legislative am #Gesetz iSv. #Zustimmung der #Volksvertretung; #Autorität der #Quelle#Materiell: #Rechtsverbindlicher #Rechtssatz
#Normentheorie; #Wesentlichkeitstheorie; #Budgetkonflikt
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten.
#Grundgedanke: #Schutzwürdigkeit und #Schutzbedürftigkeit von #grundrechtlich #geschützten #Werten #unabhängig von ihrer #subjektiven #Inanspruchnahme;
#Grundrechte als
#Einrichtungsgarantien
#objektive #Wertentscheidungen
#Schutzpflichten des #Staates#Schutzzweck der #Institution ist der #Einzelne #Grundrechtsträger, nicht die #Institution als solche.
#Vorlesung 3,2 vom 16.04.2021 #Grundrechte, #Nußberger
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#Hinweis auf #Statuslehre nach #Jellinek
#status #negativus
#Grundrecht als #Abwehrrecht (= #Freiheitsrecht)#status #positivus
#Grundrecht als #Schutzrecht, #Teilhaberecht #Leistungsrecht u. #Verfahrensrecht#status #activus
#Grundrecht als #MitwirkungsrechtHat sich durch #Staatsrechtslehre #durchgezogen aber #Wandel #Ausdifferenzierung und #Verwechslung.
#Vorlesung 3,1 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Beurteilung von #Frauenquoten aus #verfassungsrechtlicher #Perspektive:
#Förderauftrag nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG;
-> #Ausgleich für #bestehende #Benachteiligungen
-> #Ergebnisgleichheit#Problem des #unmittelbaren #Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG
-> h.M. #Frauenquote #flexibel: #Bevorzugung nur bei #Leistungsungleichheit, wenn kein #besonderer #Umstand vorliegt. -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Beurteilung von #Frauenquoten aus #verfassungsrechtlicher #Perspektive:
#Förderauftrag nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG;
-> #Ausgleich für #bestehende #Benachteiligungen
-> #Ergebnisgleichheit#Problem des #unmittelbaren #Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG
-> h.M. #Frauenquote #flexibel: #Bevorzugung nur bei #Leistungsungleichheit, wenn kein #besonderer #Umstand vorliegt. -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Schutz #strukturell #diskriminierungsgefährdeter #Gruppen vor #Benachteiligung
-> #Abwehrrechte im #klassischen #Sinn
-> #Objektive #Wertentscheidung mit #Ausstrahlungswirkung für die #gesamte #Rechtsordnung;
Wichtig für #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte über #Generalklauseln
-> #Derivativer #Teilhabe- und #Leistungsanspruch iVm #Freiheitsrechten
-> #Objektive #Schutzfunktion -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Schutz #strukturell #diskriminierungsgefährdeter #Gruppen vor #Benachteiligung
-> #Abwehrrechte im #klassischen #Sinn
-> #Objektive #Wertentscheidung mit #Ausstrahlungswirkung für die #gesamte #Rechtsordnung;
Wichtig für #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte über #Generalklauseln
-> #Derivativer #Teilhabe- und #Leistungsanspruch iVm #Freiheitsrechten
-> #Objektive #Schutzfunktion -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Gleichheit sei nur #Abstraktion von #gegebener #Ungleichheit
(#Radbruch, #Gesetzliches #Unrecht und #übergesetzliches #Recht);#Sachverhalte sind unter #bestimmten #Gesichtspunkten #vergleichbar. Die #Unterscheidung ist ein #vergleichendes #Drittes
#Semantisch sei der #Gleichheitssatz #leer, der #normative #Gehalt wird durch den #Kontext #bestimmt;
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG -
#Freizügigkeit
Art. 11 GG#Grundbegriff im #EU #Recht:
#Personenfreizügigkeit, #Arbeitnehmerfreizügigkeit, #Niederlassungsfreiheit#Grundbegriff des #deutschen #Verfassungsrecht
#Freizügigkeit im #gesamten #Bundesgebiet#Persönlicher #Schutzbereich:
Alle #Deutschen; #Ausländer: #Berufung auf #allgemeine #Handlungsfreiheit, #Freiheit der #Person, #Menschenwürde#Juristische #Person: #Relevanz im #Rahmen der #Entwicklung des #Wirtschaftslebens;
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#Freizügigkeit
Art. 11 GG#Grundbegriff im #EU #Recht:
#Personenfreizügigkeit, #Arbeitnehmerfreizügigkeit, #Niederlassungsfreiheit#Grundbegriff des #deutschen #Verfassungsrecht
#Freizügigkeit im #gesamten #Bundesgebiet#Persönlicher #Schutzbereich:
Alle #Deutschen; #Ausländer: #Berufung auf #allgemeine #Handlungsfreiheit, #Freiheit der #Person, #Menschenwürde#Juristische #Person: #Relevanz im #Rahmen der #Entwicklung des #Wirtschaftslebens;
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#Eigentumsgarantie
#Rechtfertigung von #EnteignungenArt. 14 Abs. 3 S. 1 GG
-> zum #Wohle der #Allgemeinheit#Interesse des #Gemeinwohl: #Festlegung #Gesetzgeber #vorbehalten
Rein #fiskalische #Interessen, wie #Vermehrung des #Staatsvermögens #ausgeschlossen.#Junktimklausel Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG: das #Art und #Ausmaß der #Entschädigung #regelt
-> Beispiel #Modrow #Gesetz#Entschädigung: #Übergang von #Bestandsgarantie zu #Wertgarantie
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#Schwere #Körperverletzung §226 Abs.1 Nr.3 Var. 2-4 #StGB
#Siechtum
#Chronischer #Krankheitszustand
#Störung des #Allgemeinbefinden und #Schwinden der #Körperkraft mit #Folge #Hinfälligkeit.#Lähmung
#Beeinträchtigung der #Bewegungsfähigkeit eines #Körperteils, die den #ganzen #Körper in #Mitleidenschaft zieht.#Geistige #Krankheit
Alle #geistig-#seelischen #Beeinträchtigungen -
#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
Abs. 1 Nr. 3 #StGB
#Erhebliche #dauernde #Entstellung als #schwere #Folge
#Erhebliche #Entstellung: #Erhebliche #Verschlechterung des #Aussehens, nach #Ausmaß #psychisch-#sozialer #Nachteile auf #Grund der #Entstellung.
#Ähnliche #Schwere wie bei #anderen #Varianten des § 226 Abs. 1 #StGB;#Sichtbarkeit in #bestimmten #sozialen #Situationen #ausreichend;
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#Schwere #Körperverletzung §226 Abs.1 Nr.1 #StGB #Definitionen:
#Verlieren
#Fähigkeit #aufgehoben, #Ausfall über #längeren #Zeitraum und auf #absehbare #Zeit keine #Heilung. #Verlust der #Fähigkeit selbst.#Sehkraft
#Fähigkeit, #Gegenstände nach #Umrissen und #Art zu #erkennen#Gehör, #Sprechen
#Fähigkeit, #artikulierte #Laute zu #verstehen, zu #erzeugen#Fortpflanzungsfähigkeit:
#Zeugung, #Empfängnis, #Austragung, #Gebähren; -
#Rechtsfolgen der #Unmöglichkeit
#Bezeichnung von #Schuldner und #Gläubiger jeweils #entsprechend der #Anspruchsgrundlage;
iSv §433 II #BGB: #Käufer #schuldner der #Zahlung des #Kaufpreises und #Abnahme der #gekauften Sache;#Unterscheidung von #Gattungsschuld nach § 243 #BGB und #Stückschuld; #Konkretisierung § 243 II #BGB;
#Annahmeverzug durch §294; #Ausschluss der #Leistungspflicht bei #Unmöglichkeit §275 #BGB#Haferkamp #Vorlesung #Schuldrecht #AT #Kaufvertrag 05.07.21
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#Gegenleistung im #Fall der #Unmöglichkeit der #Restleistung im #Fall einer #Teilleistung;
#Soweit #Teilbarkeit nach #faktischer #Möglichkeit und nach #Parteiwillen #bejaht:
#Berechnungsgrundlage der #Gegenleistung nach §326 Abs. 1 S. 1 HS. 2 iVm § 441 Abs. 2; #Dreisatz:
#Mindestpreis = #Wert der #Teilleistung #geteilt durch #Wert der #Gesamtleistung #multipliziert mit dem #ursprünglichen #Kaufpreis#Haferkamp, #Vorlesung #Schuldrecht #Allgemeiner #Teil am Bsp. #Kaufvertrag 29.07.21
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#Sachlicher #Schutzbereich
Art. 12 Abs. 1 S. 1 #GG#Freie #Wahl des #Arbeitsplatzes
- #Wahl des #Arbeitgebers
- #Wahl des #konkreten #Orts der #Tätigkeit
- #Wahl der #konkreten #Tätigkeit#Freie #Wahl der #Ausbildungsstätte
- #Freiheit der #gesamten #berufsbezogenen #Ausbildung#Kein #Teilhaberecht, aber #Sozialstaatsprinzip gilt. #Gleichheit der #Kriterien für alle.
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#Sachlicher #Schutzbereich
Art. 12 Abs. 1 S. 1 #GG#Freie #Wahl des #Arbeitsplatzes
- #Wahl des #Arbeitgebers
- #Wahl des #konkreten #Orts der #Tätigkeit
- #Wahl der #konkreten #Tätigkeit#Freie #Wahl der #Ausbildungsstätte
- #Freiheit der #gesamten #berufsbezogenen #Ausbildung#Kein #Teilhaberecht, aber #Sozialstaatsprinzip gilt. #Gleichheit der #Kriterien für alle.
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#Stoa: #Gesamter #Kosmos von #göttlichen #Sinnprinzipien #durchdrungen;
#Mensch müsse nach der #Natur #ausrichten; #Rechtlich: #Prinzipien von der #Natur #vorgegebenen #Rechts müssen mit #Mittel der #Vernunft #verstanden werden um sie dann in #Recht zu #überführen und als #Verhalten #umsetzen zu können.#Apriorisches #Naturrecht
#Stoisch #Stoiker#Pflichtenzusammenhang; #Über die #Pflicht:
#Panaitios von #Rhodos;#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 7. Sitzung
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#Stoa: #Gesamter #Kosmos von #göttlichen #Sinnprinzipien #durchdrungen;
#Mensch müsse nach der #Natur #ausrichten; #Rechtlich: #Prinzipien von der #Natur #vorgegebenen #Rechts müssen mit #Mittel der #Vernunft #verstanden werden um sie dann in #Recht zu #überführen und als #Verhalten #umsetzen zu können.#Apriorisches #Naturrecht
#Stoisch #Stoiker#Pflichtenzusammenhang; #Über die #Pflicht:
#Panaitios von #Rhodos;#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 7. Sitzung
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§ 7 Abs. 1 S. 1 #Mindesturlaubsgesetz für #Arbeitnehmer
Bei der #zeitlichen #Festlegung des #urlaubs sind die #Urlaubswünsche des #Arbeitnehmers zu #berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer #Berücksichtigung #dringende #betriebliche #Belange oder #Urlaubswünsche #anderer #Arbeitnehmer, die unter #sozialen #Gesichtspunkten den #Vorrang #verdienen, #entgegenstehen.#Urlaubsplanung #Urlaubswunsch #Urlaub
#Bundesurlaubsgesetz
#Körner #Vorlesung #Arbeitsvertragsrecht 27.05.21 -
#Zusammenschluss der #Protorömer zum #Quirinalbund
#Zugehörigkeit zur #Gesamtheit über #gens hinaus von etwa 20 #Siedlungen; #Bezeichnung als #Quiris: #Bürger des #gesamten #Gemeinwesens;
#Anfänge eines #römischen #Bürgerrechts. #Quirinalbund ist noch keine #Stadt, lediglich #Zusammenschluss #verschiedener #Gentes;#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte
#Avenarius, 6. Sitzung -
#Zusammenschluss der #Protorömer zum #Quirinalbund
#Zugehörigkeit zur #Gesamtheit über #gens hinaus von etwa 20 #Siedlungen; #Bezeichnung als #Quiris: #Bürger des #gesamten #Gemeinwesens;
#Anfänge eines #römischen #Bürgerrechts. #Quirinalbund ist noch keine #Stadt, lediglich #Zusammenschluss #verschiedener #Gentes;#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte
#Avenarius, 6. Sitzung -
#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#Sachliche #Reichweite #umfasst #gesamten #Ablauf von #Planung bis #Abbau, sog. #Werkbereich und #Wirkbereich.
Ebenfalls #besondere #Kleidung, jedoch nicht #Vermummung, also eine #Verhinderung des #Erkennen der #Person. § 17 a Abs. 1 #VersG.
#Corona #Maske #Ausnahme von der #Ausnahme? #Möglich, dass #Maske #zugelassen sein muss, weil sonst #Versammlung #verboten sein #müsste.
#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#Sachliche #Reichweite #umfasst #gesamten #Ablauf von #Planung bis #Abbau, sog. #Werkbereich und #Wirkbereich.
Ebenfalls #besondere #Kleidung, jedoch nicht #Vermummung, also eine #Verhinderung des #Erkennen der #Person. § 17 a Abs. 1 #VersG.
#Corona #Maske #Ausnahme von der #Ausnahme? #Möglich, dass #Maske #zugelassen sein muss, weil sonst #Versammlung #verboten sein #müsste.
#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten
Sind #politische #Parteien #Grundrechtsträger, können sie #subjektiv-#rechtliche #Dimensionen von #Grundrechten in #Anspruch nehmen?
Art. 19 Abs. 3 GG #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.
#Rechtsform von #Parteien: #frei #gebildete #Personenvereinigungen im #Sinne Art. 9 Abs. 1 GG.
#Vorlesung 3,2 16.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten.
#Objektives #Recht als #Gesamtheit des #Rechts.
Art. 1 Abs. 3 GG #Grundrechtsbindung von #Gesetzgebung, #Exekutive und #Rechtsprechung als #unmittelbar #geltendes #Recht und
Art. 20 Abs. 3 #Verfassungsmäßige #Ordnung, #Gesetz und #Recht#Subjektives #Recht:
Art. 19 Abs. 4
#Jemand, der in #seinen #Rechten #verletzt wird...#Vorlesung 3,1 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger