#vorlesung — Public Fediverse posts
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Medizin - Warum sie nicht bei jedem gleich wirkt
https://squeet.me/display/962c3e10-694732e4-4e1471f9676e4ed8
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Medizin - Warum sie nicht bei jedem gleich wirkt
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Medizin - Warum sie nicht bei jedem gleich wirkt
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Medizin - Warum sie nicht bei jedem gleich wirkt
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#Übernahme von #Begriffen der #französische #Verfassungstheorie:
#pouvoir #constituant // #pouvoir #constitué#Etablierende #Macht // #etablierte #Macht
#Unterscheidung von #Verfassungsgebender #Gewalt und #Verfasste #Gewalt
#Gesetzgeber #Verfassungsgeber; #Etabliert
#Böckenförde #Diktum: Der #freiheitliche, #säkularisierte #Staat lebt von #Voraussetzungen, die er selbst nicht #garantieren kann.
#Vorlesung 1,2 #Einführung #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Unterscheidung von #Defensivnotstand §228 #BGB und #Aggressivnotstand §904 #BGB
-> Woher rührt #Gefahr
§228 BGB: Von #Sache
§904 BGB: Nicht von der #Sache, #Gefahrenabwehr macht #Eingriff in #Sache #notwendig, von der #Gefahr nicht ausgeht.#Abwägungskriterium entsprechend #unterscheidbar:
#Aggressivnotstand #eindeutig #überwiegendes #geschütztes #Interesse des #Rechtsgutes, das #verteidigt wird. -
#ExAnte - #Fall #rechtfertigender #Pflichtenkollision in #Unterscheidung zum #rechtfertigenden #Notstand nach §35 #StGB bei dem das #geschützte #Interesse das #beeinträchtigte #wesentlich #überwiegen müsste.
#Rechtfertigende #Pflichtenkollision: #ultra #posse #nemo #obligatur#ExPost
- h.M. #Vorrang der #Unterlassungspflicht; #Unterlassen des #Abkoppeln von #Beatmungsgerät
- #Alternative #Behandlungspflicht -
Für den #Bau #intelligenter #Systeme sei das #Bilden von #Hypothesen #notwendig, über #Unterschiede zwischen #Agenten hinsichtlich der #Elemente, die zum #erwünschten #Verhalten #beitragen.
Die #Unterscheidung zwischen #kybernetischer #Organisation und #intelligentem #System liegt in der #Reflexion des #Speicherproblems: #Unterscheidung von #Wissen und #Erfahrung;
vgl. https://ifwo.eu/@sozialwelten/102466839720354006
Wolfgang #Menzel, #Vorlesung #Wissensbasierte #Systeme, 15.10.2013
https://lecture2go.uni-hamburg.de/l2go/-/get/v/15436 -
#Begriff der #Klasse
#Gruppen in denen #Bürger mit #unterschiedlichen #Gewicht in #Volksversammlung #abstimmen.
#Inanspruchnahme für #Militär #korrespondierend mit #Stimmrecht; #Einteilung #ursprünglich nach #Waffengattung;#Klassisch als #positives #Werturteil: Aulus #Gellius - #Metaphorik des #Classicus
#Census: #Register der #Einteilung in #Klasse
#Meritokratie #Besitz #Waffenfähig #AulusGellius
https://de.wikipedia.org/wiki/Aulus_Gellius
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 6. Sitzung
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#Verteidigung von #Rechtspositivsmus durch die #Unterscheidung zwischen einer #Pervertierung von #Rechtspositivismus und dem #Unterlaufen von #Recht unter Zuhilfenahme #positiven #Rechts als #Pseudolegitimation;
Vereinbarkeit der #Radbruchschen #Formel mit #Rechtspositivismus durch #Einführung einer #Ausnahmeregelung.
#Legitimationsgrundlage; #Ausnahme
29.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Wendung gegen den #Rechtspositivismus durch das #Abstellen auf #Zwecke hinter den #Regelungen.
Rudolf von #Jhering
1818 - 1892
Der #Zweck im #Recht#Begründung der #Rechtssoziologie
#Wertungsjurisprudenz
#Zweckjurisprudenz
#Interessenjurisprudenz#Jurisprudenz;
#Vollendung und #Überwindung der #historischen #Rechtsschule#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte
#Avenarius, 4. Sitzung -
#Begriff von #Gesetz
#Unterscheidung von #Naturgesetz, #juristisches #Gesetz & #Sittengesetz#Juristisches #Gesetz als #Konditionalprogramm nach #Luhmann: #Zusammenhang von #Tatbestand und #Rechtsfolge
#Unterscheidung zur #Verhaltensnorm iSv. #Sittengesetz vgl. #Gebote#Gesetz als #Unterscheidung von #Rechtsquellen zu #Rechtsprechung, #Vertrag und #Juristischer #Regeln iSv. #Expertise
#Rechtsnorm #Gesetzgebung #Schriftform
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld -
#Juristische #Argumentationsformen
#argumentum e #simile
#argumentum e #contrario
#argumentum a #fortiori
#argumentum a #minore ad #maius
#argumentum a #maiore ad #minus
#argumentum ad #absurdum#Teleologische #Reduktion
#Teleologische #Extension#Argument #Argumentation #Argumentieren
#Auslegungsmethode / #Regeln der #Gesetzesauslegung; #Rechtsfigur
#Vorlesung 4,1 vom 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Grundrechtsadressaten, #Grundrechtsverpflichtete
#Private sind nicht #Grundrechtsadressaten
Aber: #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte;
#Erweiterung: #Stadionverbot
#Recht auf #Zugang aufgrund der #Monopolartigen #Machtstellung: #besondere #rechtliche #Verantwortung
-> #Bindung bei #Monopolen #Privater an #Grundrechte;#Allgemeine #Grundrechtslehren
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
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#Objektive #Grundrechtsgehalte
-> #Grundrechtliche #Schutzpflichten
#Mehrpolige #Grundrechtsverhältnisse:
Indem die #Rechte einer #Person #geschützt werden, wird in #Rechte #anderer #Personen eingegriffen.
#Corona: Für den #Schutz des #Lebens #älterer #Bevölkerungsgruppen wird gesamte #Bevölkerung in #Bewegungsfreiheit #eingeschränkt;#Untermaßverbot: #Mindestmaß an #Schutz muss #garantiert sein
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Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten.
#Grundgedanke: #Schutzwürdigkeit und #Schutzbedürftigkeit von #grundrechtlich #geschützten #Werten #unabhängig von ihrer #subjektiven #Inanspruchnahme;
#Grundrechte als
#Einrichtungsgarantien
#objektive #Wertentscheidungen
#Schutzpflichten des #Staates#Schutzzweck der #Institution ist der #Einzelne #Grundrechtsträger, nicht die #Institution als solche.
#Vorlesung 3,2 vom 16.04.2021 #Grundrechte, #Nußberger
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#Objektive #Grundrechtsgehalte
#Grundrechte als
-> #Einrichtungsgarantien
-> #objektive #Wertentscheidungen
-> #Grundrechtliche #Schutzpflichten
-> #Drittwirkung#Grundgedanke: Es besteht #Schutzwürdigkeit und #Schutzbedürftigkeit der #grundrechtlich #geschützten #Werte #unabhängig von ihrer #subjektiven #Verteidigung durch #Einzelnen.
#Institution; #Institutsgarantie; Carl #Schmitt
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#Hinweis auf #Statuslehre nach #Jellinek
#status #negativus
#Grundrecht als #Abwehrrecht (= #Freiheitsrecht)#status #positivus
#Grundrecht als #Schutzrecht, #Teilhaberecht #Leistungsrecht u. #Verfahrensrecht#status #activus
#Grundrecht als #MitwirkungsrechtHat sich durch #Staatsrechtslehre #durchgezogen aber #Wandel #Ausdifferenzierung und #Verwechslung.
#Vorlesung 3,1 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Kritik aus einer #autopoietischen #Selbstbeobachtung der #Rechtswissenschaft an ihrer #Straftheorie der #Generalprävention auf #Grundlage der #Zweckformel nach #Kant: Der #Einzelne darf nicht zum bloßen #Objekt #staatlichen #Handelns gemacht werden
#Objektformel des #BVerfG als nähere #Bestimmung der #Menschenwürde nach #Art. 1 #Grundgesetz
#Generalprävention: #Strafen zum #Selbstzweck der #Fortsetzung des #staatlichen #Gewaltmonopols
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
#Historische #Entwicklung der #Grundrechte: #ursprünglich #individuelle und #parallele #Entwicklung, dann #Verdichtung, zunehmende #Verrechtlichung;
#Unterscheidung von #Menschenrechten und #Grundrechten entlang des #Rechtssubjekt; #Staat / #Institution / #Organisation wie #Parteien / #Individuum ergo #Mensch
#Verfassungsgeschichte;
#Geschichte der #Menschenrechte#Vorlesung 2,1 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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§ 238 #StGB
#Gesetzlicher #Tatbestand / #Straftatbestand
#Beharrliches #Tun
#Begriff von #Beharrlichkeit: ein #andauerndes oder #wiederholtes #Verhalten, das darüber hinaus eine #Missachtung des #betreffenden #Gebots oder #Verbots oder eine #Gleichgültigkeit diesem #gegenüber #erkennen lässt. Es #muss in dem #Verhalten eine besondere #Hartnäckigkeit zum #Ausdruck kommen.
#Definition; #Formelle #Strafbarkeitsbedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Normenpyramide #Normenhierarchie
#Gliederung des Rechts: #Mehrebenensystem
#Bedeutung der #Landesverfassungsgerichtbarkeit
#Rechtsschutz auf #Europäischer #Ebene;
#Stufenaufbau der #Rechtsordnung:
#Bund: #GG; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;
#Länder: #Verfassung; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;#Frage nach dem #Jenseits und #Diesseits von #Europarecht und #Völkerrecht
#Vorlesung 7,1 03.05.21 #Grundrechte #Nußberger
#Katz #Staatsrecht S. 5f.
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Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht-> #Verfolgung: #gezielte #Übergriffe auf #Grundrechtsgüter, die in ihrer #Intensität die #Menschenwürde #beeinträchtigen
-> #Anknüpfung an #asylerhebliche #Merkmale
-> Keine #Einreise aus #sicherem #Drittstaat#Eingriff: #Aufenthaltsbeendende und #aufenthaltsverweigernde #Maßnahmen
#Rechtfertigung für #Eingriff:
#Einreise aus #EU #Mitgliedsstaat -
Art. 16a
#Asylrecht#Definition #Asyl: #Zugang zu und #Verbleib in #Deutschland - #gesicherter #Aufenthalt sowie #Möglichkeit zu #beruflicher und #persönlicher #Entfaltung;
#Strittig: #Leistungsrecht oder #Abwehrrecht
Vom #Völkerrecht gedacht: #Leistungsrecht aufgrund des #Fehlens eines #eigenständigen #Bleiberecht durch #Fehlen #eigener #Staatsangehörigkeit. -
Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht#Entwicklung in #Deutschland.
#Ursprünglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: #Politisch #Verfolgte #genießen #Asyl#Reform 1993: #Fassung Art. 16a GG in #gegenwärtiger #Form
-> #Grundrechtsverhinderungsrecht#Relativierung der #Bedeutung:
-> #Deteilregelungen auf #EU #Ebene
-> #EGMR #Rechtsprechung: #Einheitliches #Schutzsystem für #Europa; #EMRK
-> #Komplementärer #Schutz durch andere #Grundrechte-> 002 (Folien) <-
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Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht#Entwicklung in #Deutschland.
#Ursprünglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: #Politisch #Verfolgte #genießen #Asyl#Reform 1993: #Fassung Art. 16a GG in #gegenwärtiger #Form
-> #Grundrechtsverhinderungsrecht#Relativierung der #Bedeutung:
-> #Deteilregelungen auf #EU #Ebene
-> #EGMR #Rechtsprechung: #Einheitliches #Schutzsystem für #Europa
-> #Komplementärer #Schutz durch andere #Grundrechte -
#Rechtsschutzgarantien
#Justizgrundrechte#Grundrechtsgleiche #Rechte; #Grundwissen
Art 103 Abs. 1 GG
-> #Begriff des #rechtlichen #Gehörs
-> #Anhörungsrüge iVm #Rechtsstaatsprinzip: #Recht auf #Überprüfung der #Behauptung einer #Verletzung-> #Abgrenzung zu Art. 19 Abs. 4 GG
-> #Ausnahmen zum #Vorliegen eines #EingriffsArt 103 Abs. 2 GG
#Begriff der #StrafbarkeitArt 103 Abs. 3 GG
#Tatbegriff -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt 103 Abs. 2
#nulla #poena #sine #lege#Strafbarkeit
-> #Festlegung einer #staatlichen #Maßnahme zum #Ausgleich von #Schuld; #Sanktionen im #allgemeinen #Strafrecht, #Ordnungswidrigkeitenrecht, #Disziplinarrecht und #Standesrecht
Nicht: #Präventive #Maßnahmen
-> #Festlegung des #Straftatbestandes und #Strafandrohung -
Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit#Vereinsverbot
Art. 9 Abs. 2 GG-> Alt. 1: #Zweck und #Tätigkeit laufen #Strafgesetzen #zuwider;
-> Alt. 2: #Gerichtet gegen #verfassungsmäßige #Ordnung
-> Alt. 3: Gegen #Völkerverständigung #gerichtet -
Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit#Vereinsverbot
Art. 9 Abs. 2 GG-> Alt. 1: #Zweck und #Tätigkeit laufen #Strafgesetzen #zuwider;
-> Alt. 2: #Gerichtet gegen #verfassungsmäßige #Ordnung
-> Alt. 3: Gegen #Völkerverständigung #gerichtet -
Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 2 #Koalitionsfreiheit#Sachlicher #Schutzbereich; #Besondere #Schutzfunktion
#Objektive #Schutzpflicht;
#Institutionelle #Garantie: #Institution des #Zusammenschlusses;
#Originäre #Leistungsrechte: #Privatschulen #Ausnahmefall;
Aber #Derivative #Leistungsrechte: #Förderung #bestimmter #Vereine-> Kein #Leistungsgrundrecht
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 2 #Koalitionsfreiheit#Sachlicher #Schutzbereich
#Geschütztes #Verhalten-> #Prinzip #freier #sozialer #Gruppenbildung
-> #Vereinsautonomie: #Gründung, #Zweck, #Rechtsform, #Name, #Satzung, #Sitz der #Vereinigung
-> #Beitritt und #Verbleib
-> #Vereinsspezifische #Betätigung; #Vereinsleben#Kernbereich des #Vereinsbestandes
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGFrage nach #Katalog an #Merkmalen: Kein #Numerus #Clausus;
Über Art. 3 Abs. 1 werden im #Ergebnis wegen #Anwendung des #strengen #Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes #implizit weitere #Kriterien aufgenommen:
-> #Sexuelle #Orientierung;
#Beispiel #Rechtsgeschichte vor #Ehe für #alle; #Lebenspartnerschaft; #Lebensgemeinschaft(1/3)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GGWeitere im #Katalog #enthaltene #persönliche #Merkmale:
#Sprache
#Muttersprache, #Dialekt
#Fälle: #Deutsch als #Gerichtssprache; #Voraussetzung für #Anstellung im #öffentlichen #Dienst;#Heimat, #Herkunft, #Glauben, #Religiöse und #politische #Anschauungen
#Traditionell #Diskriminierungsgrund: #Historische #Bedeutung;#Herkunft: #Soziale #Provenienz
#Heimat: #Örtliche #Wurzeln(2/2)
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG#Schutz #strukturell #diskriminierungsgefährdeter #Gruppen vor #Benachteiligung
-> #Abwehrrechte im #klassischen #Sinn
-> #Objektive #Wertentscheidung mit #Ausstrahlungswirkung für die #gesamte #Rechtsordnung;
Wichtig für #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte über #Generalklauseln
-> #Derivativer #Teilhabe- und #Leistungsanspruch iVm #Freiheitsrechten
-> #Objektive #Schutzfunktion -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Gebot der #Gleichberechtigung von #Mann und #Frau
Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG: #Gleichberechtigung
Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG: #Förderklausel
Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG: #Verbot der #Diskriminierung wegen #Geschlecht#Sonstige
Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG#Benachteiligung wegen #Behinderung
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG#Ungeschriebene #Verbote
#Sexuelle #Orientierung, #Alter, #Staatsangehörigkeit -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Folgen der #Verletzung
-> #Nichtigerklärung § 78 S.1, § 82 Abs. 1, § 95 Abs. 3 #BVerfGG
-> #Ausnahme bei #Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG: #Unvereinbarerklärung
idR: #Befristete #Fortgeltung der #gleichheitswidrigen #Norm
Alternativ: #Umgestaltung für #Zukunft; #Korrektur für #Vergangenheit#Möglichkeit der #Korrektur nach #oben oder nach #unten;
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Ungleichbehandlung durch #Verwaltung und #Gerichte
-> #Gleichmäßige #Vollziehung der #Gesetze
Bei #zwingendem #Recht #grundsätzlich kein #Problem; #Ausnahme: #Willkür
Aber: #Selbstbindung der #Verwaltung bzgl. #Ermessen und #Auslegung #unbestimmter #Rechtsbegriffe
-> #Gleichmäßige #Entscheidung über #Rechtsstreitigkeiten -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber-> #grundsätzlich #notwendig
-> #Zulässig, wenn #realitätsgerecht #idealtypischer #Fall #zugrunde liegt
-> #Hinzunehmen:
#Härte nur unter #Schwierigkeiten #vermeidbar;
Nur #geringe #Fallzahl #betroffen;
Kein #intensiver #Verstoß gegen #Gleichheitssatz; -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber#Stand der #Dinge: #Gleitende #Formel
Fängt bei #Willkürformel an und #endet bei #strengen #Verhältnismäßigkeit iSd #neuen #Formel#BVerfGE 138,136
#Stufenloser #Prüfungsmaßstab#Verschärfung #verfassungsrechtlicher #Anforderung, je weniger #Einzelne über #Merkmal #disponieren kann
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit durch den #Gesetzgeber
-> #Grundsätzlich #weiter #Gestaltungsspielraum
-> Nicht #Sachwidrig: #Willkürformel: #Gleichheitssatz ist #verletzt, wenn #Bestimmung als #willkürlich #bezeichnet werden muß. #BVerfGE 1, 14
-> #Neue #Formel: #Idee der #Verhältnismäßigkeit: #Relation der #Ungleichbehandlung zur #Intensität der #Ungleichheit -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Freizügigkeit
Art. 11 GG#Eingriffe in den #sachlichen #Schutzbereich
-> #Behinderung oder #Beeinträchtigung eines #Umzugs / #Ortswechsels
auch #faktische #Grundrechtsbeeinträchtigungen, wenn sie nach #Intention und #Intensität mit einem #klassischen #Grundrechtseingriff #vergleichbar sind; Wäre bei #Entzug von #Sozialhilfe bei #Wegzug #erfüllt;#Rechtfertigung von #Eingriffen und #Schranken
-> Art. 11 Abs. 2 GG
-> Art. 17a Abs. 2 GG -
#Freizügigkeit
Art. 11 GG#Freizügigkeit: Das #Recht, als #Ausdruck #selbstbestimmter #Lebensgestaltung, an jedem #Ort innerhalb des #Bundesgebietes #Aufenthalt und #Wohnsitz zu #nehmen.
#Wohnsitz: #Ständige #Niederlassung an einem #Ort;
#Aufenthaltsnahme mit #rechtsgeschäftlichem #Willen, nicht nur #vorübergehend zu bleiben, sondern den #Ort zum #Mittelpunkt oder #Schwerpunkt seiner #Lebensverhältnisse zu machen. -
#Freizügigkeit
Art. 11 GG#Grundbegriff im #EU #Recht:
#Personenfreizügigkeit, #Arbeitnehmerfreizügigkeit, #Niederlassungsfreiheit#Grundbegriff des #deutschen #Verfassungsrecht
#Freizügigkeit im #gesamten #Bundesgebiet#Persönlicher #Schutzbereich:
Alle #Deutschen; #Ausländer: #Berufung auf #allgemeine #Handlungsfreiheit, #Freiheit der #Person, #Menschenwürde#Juristische #Person: #Relevanz im #Rahmen der #Entwicklung des #Wirtschaftslebens;
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#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Rechtsinstitut der #Untersuchungshaft
#Spannungsverhältnis zwischen #Bedrüfnis #wirksamer #Strafverfolgung und #Gewährleistung eines #Rechts für den #Einzelnen auf #persönliche #Freiheit.
#BVerfGE 19, 342 (347f.)Der #Versuch #gesellschaftliche #Integration zur #Verringerung der #Gefahr von #Anomie wird im #Fall von #Untersuchungshaft als #soziale #Schwachstelle #beobachtbar.