#vorlesung — Public Fediverse posts
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#Begriff der #Klasse
#Gruppen in denen #Bürger mit #unterschiedlichen #Gewicht in #Volksversammlung #abstimmen.
#Inanspruchnahme für #Militär #korrespondierend mit #Stimmrecht; #Einteilung #ursprünglich nach #Waffengattung;#Klassisch als #positives #Werturteil: Aulus #Gellius - #Metaphorik des #Classicus
#Census: #Register der #Einteilung in #Klasse
#Meritokratie #Besitz #Waffenfähig #AulusGellius
https://de.wikipedia.org/wiki/Aulus_Gellius
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 6. Sitzung
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#Historische #Entwicklung der #Grundrechte: #ursprünglich #individuelle und #parallele #Entwicklung, dann #Verdichtung, zunehmende #Verrechtlichung;
#Unterscheidung von #Menschenrechten und #Grundrechten entlang des #Rechtssubjekt; #Staat / #Institution / #Organisation wie #Parteien / #Individuum ergo #Mensch
#Verfassungsgeschichte;
#Geschichte der #Menschenrechte#Vorlesung 2,1 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht#Entwicklung in #Deutschland.
#Ursprünglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: #Politisch #Verfolgte #genießen #Asyl#Reform 1993: #Fassung Art. 16a GG in #gegenwärtiger #Form
-> #Grundrechtsverhinderungsrecht#Relativierung der #Bedeutung:
-> #Deteilregelungen auf #EU #Ebene
-> #EGMR #Rechtsprechung: #Einheitliches #Schutzsystem für #Europa; #EMRK
-> #Komplementärer #Schutz durch andere #Grundrechte-> 002 (Folien) <-
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Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht#Entwicklung in #Deutschland.
#Ursprünglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: #Politisch #Verfolgte #genießen #Asyl#Reform 1993: #Fassung Art. 16a GG in #gegenwärtiger #Form
-> #Grundrechtsverhinderungsrecht#Relativierung der #Bedeutung:
-> #Deteilregelungen auf #EU #Ebene
-> #EGMR #Rechtsprechung: #Einheitliches #Schutzsystem für #Europa
-> #Komplementärer #Schutz durch andere #Grundrechte -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 19 Abs. 4
-> #Vollständige #richterliche #Nachprüfung in #tatsächlicher & #rechtlicher #Hinsicht
-> #Angemessene #Verfahrensdauer
-> #Durchsetzbarkeit der #gerichtlichen #Entscheidung
-> #Wirksamer #Schutz vor #vollendeten #Tatsachen durch #vorläufige #Gerichtsbarkeit#Eingriff
#Ausschluss oder #wesentliche #Beeinträchtigung oder #Erschwerung des #Zugang zu #Gerichtsbarkeit -
#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.#Benachteiligung
#Begriff: Wenn #Menschen #mit #Behinderungen im #Vergleich zu nicht #behinderten #direkt oder #indirekt von einem #Träger #öffentlicher #Gewalt #schlechter #behandelt werden#Umfasst #Ausschluss von #Entfaltungsmöglichkeiten und #Betätigungsmöglichkeiten
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG
#Gleichheit#Anknüpfung an #Kriterium als #absolutes oder #relatives #Verbot
-> #Relatives #Anknüpfungsverbot aufgrund #Heterogentität der #Tatbestandsmerkmale;
Im #Kontext bezogen auf das jeweilige #Kriterium zu betrachten;
#Absolutheit aufgrund #kollidierender #Verfassungsrechte #ausgeschlossen; -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Unterscheidung der #Kriterien der #Unterscheidungen für #Anknüpfungen an #Diskriminierung nach #EU #Grundrechtecharta und #Grundgesetz anhand des #Zeitpunktes der #Entstehung: Die #Grundrechtecharta ist #jünger;
#Zusätzliche #Kriterien dort:
-> #Genetische #Merkmale
-> #Vermögen
-> #Geburt
-> #Alter
-> #Sexuelle #Orientierung -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Unterscheidung der #Kriterien der #Unterscheidungen für #Anknüpfungen an #Diskriminierung nach #EU #Grundrechtecharta und #Grundgesetz anhand des #Zeitpunktes der #Entstehung: Die #Grundrechtecharta ist #jünger;
#Zusätzliche #Kriterien dort:
-> #Genetische #Merkmale
-> #Vermögen
-> #Geburt
-> #Alter
-> #Sexuelle #Orientierung -
#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG#Normstruktur
Art. 13 Abs. 1 -> #Grundrecht
Art. 13 Abs. 2 bis 5 -> #Schrankenregelungen
Art. 13 Abs. 6 -> #Parlamentarische #Kontrolle
Art. 13 Abs. 7 -> #Subsidiäre #Schrankenregelung#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann: #Natürliche #Personen; #Nutzungsberechtigung im #Unterschied zu #Eigentum
#Strittig bzgl. #Berechtigung: #Mieter die in #Wohnung #bleiben.
Nicht #umfasst: #Hausbesetzer (#strittig) -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Fallgruppen
#Auffanggrundrecht#Einschränkungen von #wirtschaftlicher #Tätigkeit ohne #berufsregelnder #Tendenz
Vgl. #Berufsfreiheit Art. 12 GG#Auferlegung #öffentlich #rechtlicher #Aufgaben
Nicht Art. 14, da #Vermögen von #Eigentumsgarantie nicht #umfasst#Zwangsmitgliedschaft in einem #öffentlich #rechtlichen #Verband
Art. 9 GG nicht #betroffen, da nur auf #private #Verbände #bezogen -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
#Familie Art. 6 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann
#Familienmitglieder inkl. #volljährige #Kinder, #Kinder aus #Mehrehen, #Pflegekinder#Juristische #Personen nicht vom #persönlichen #Schutzbereich #umfasst Art. 19 Abs. 3 GG #Umkehrschluss.
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Sachlicher #Schutzbereich:
#BVerfGE 105, 313, 345#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau
-> #Mehrehe nicht vom #Schutzbereich #umfasst; #Bigamie
#Strafbarkeit der #Begründung einer #Doppelehe in #Deutschland nach § 172 #StGB;-> #Möglichkeit den #Schutzbereich der #Ehe #eng zu #fassen und im #Ausland #geschlossene #Vielehe auszuschließen. #Differenzierung zur #Familie.
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#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen. -
#Körperverletzungsdelikte
§§ 223 ff. #StGB#Geschütztes #Rechtsgut: #Körperintegrität & #Selbstbestimmungsrecht
#Insofern #Grenzfall bzgl #Dispositionsfreiheit des #Opfers als #Körperverletzung #umfasst, selbst wenn #Körperintegrität nur #nachrangig #betroffen;
#Grenzfall #Embryo: Kein #voller #Lebensschutz. #Körperverletzungsdelikte greifen erst, wenn #Auswirkungen der #Körperverletzung nach (!) der #Geburt (noch) #feststellbar sind.
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#Gegenleistung im #Fall der #Unmöglichkeit der #Restleistung im #Fall einer #Teilleistung;
#Soweit #Teilbarkeit nach #faktischer #Möglichkeit und nach #Parteiwillen #bejaht:
#Berechnungsgrundlage der #Gegenleistung nach §326 Abs. 1 S. 1 HS. 2 iVm § 441 Abs. 2; #Dreisatz:
#Mindestpreis = #Wert der #Teilleistung #geteilt durch #Wert der #Gesamtleistung #multipliziert mit dem #ursprünglichen #Kaufpreis#Haferkamp, #Vorlesung #Schuldrecht #Allgemeiner #Teil am Bsp. #Kaufvertrag 29.07.21
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG#Öffentlich #rechtliche #Positionen sind vom #Schutzbereich #umfasst, wenn #Leistungen #äquivalent #eigener #Leistung des #Berechtigten:
#Anwartschaft auf #Versichertenrente; #Arbeitslosengeld INicht (!), wenn die #Position auf #staatlicher #Gewährung beruht: #Genehmigungen, #Sozialhilfe, #Arbeitslosengeld II
#Eigentumsgarantie: #Schutz von #Eigenleistungen
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#Gewährleistung #Religionsfreiheit, #Gewissensfreiheit, #Glaubensfreiheit
#Eingriffe in den #Schutzbereich
#Untersagung oder #wesentliche #Erschwerung der vom #Schutzbereich #umfassten #Verhaltensweisen
-> #Unterscheidung von #forum #internum und #forum #externum
-> #Unterscheidung von #positiver und #negativer #Glaubensfreiheit -
#Negative #Religionsfreiheit / #Glaubensfreiheit
#Normierung
Art. 4 #GG
Art. 7 Abs.3 S. 3 #GG
Art. 140 #GG iVm 136 III #WRV
Art. 140 #GG iVm 136 IV #WRV
Art. 140 #GG iVm 141 #WRV#Exemplarisch #BVerfGE 93, 1
#Kruzifix im #Klassenzimmer#Freiheit, #kultischen #Handlungen eines nicht #geteilten #Glaubens #fernzubleiben. Aber kein #Recht, von #fremden #Glaubensbekundungen, #kultischen #Handlungen und #religiösen #Symbolen #verschont zu bleiben.
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#Kunstfreiheit
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 #GG#Sachlicher #Schutzbereich: #Umfassender #Schutz;
#Werkbereich und #Wirkbereich der #Kunst mit #umfasst;#Ähnlichkeit zu #anderen #Grundrechten:
#Pressefreiheit: #Herstellung / #Verbreitung
#Religionsfreiheit: #Forum #internum / #Forum #Externum;#Fremdes #Eigentum: #Graffiti?
Heute: #Schutzbereich #eröffnet; #BVerfG #NJW 2016, 2247/2251 -
#Pressefreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 2 #GG#Persönlicher #Schutzbereich
Alle im #Pressewesen #tätigen #Personen
Alle im #Pressewesen #tätigen #Unternehmen#Sachlicher #Schutzbereich
#Internetangebot wohl eher nicht #umfasst; CD #unklar; idR. bei #Körperlichkeit #sachlicher #Schutzbereich #eröffnet. -
#Beispiel #Zigarettenwerbung: #Zwang für #Produzent von #Ziarette #fremde #Meinung bzw. #Grundlagen für #Meinungsbildung #kund zu tun
#Fotos #Raucherlunge etc.; Als #Grundrechtseingriff #rechtfertigungsbedürftig#Unterscheidung #Recht auf #Leben und #Meinungsfreiheit:
#Negative #Komponente bei #Meinungsäußerung #umfasst; #Suizid als #negatives #Recht auf #Leben nicht vom #Schutzbereich #umfasst -
Die #Wiedergabe iSv. #Verbreitung #fremder #Meinungen ist von der #Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 #GG #umfasst;
Das #bedeutet, dass sich ein #Intermediär #selbst auf das #Grundrecht der #Meinungsfreiheit berufen kann, selbst dann, wenn es nicht um seine #eigene #Meinung, sondern die eines #Dritten geht.
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Wenn eine #falsche #Tatsachenbehauptung #Grundlage für die #Äußerung einer #Meinung ist iSv #untrennbar
#miteinander #verbunden kann #FakeNews vom #Schutzbereich der #Meinungsfreiheit #umfasst sein#Voraussetzung für #grundgesetzlichen #Schutz: Nicht #bewusst, sondern #fahrlässig oder #unbewusst #falsch.
#Frage nach #Sorgfaltsmaßstab#Unterscheidung von #Meinungsfreiheit und #Wissenschaftsfreiheit
#BVerfGE #NJW 2018, 2858 ff. #Leugnung des #Holocaust
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#Unterscheidung von #Legitimation von #Strafe und #Unrecht.
#Unterscheidung #absolute #repressive #Straftheorie und
#relative #präventive #Straftheorie#Unrecht: #Normentheorie als #Instrument zur #materiellen #Bestimmung der #Straftatvoraussetzungen. #Legitimation von #Verhaltensnormen: #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
#Voraussetzungen für die #Legitimation von #Strafe; #Bedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
Der #Grundrechtseingriff:
Ein #Grundrechtseingriff liegt vor, wenn dem #Einzelnen ein #Verhalten, das vom #Schutzbereich des #Grundrechts #umfasst wird, durch den #Staat #unmöglich #gemacht oder #wesentlich #erschwert wird.
#Klassischer #Eingriffsbegriff: #enger: #final, #unmittelbar, #rechtliche #Wirkung, #Anordnung mit #Befehl und #Zwang, #Durchgesetzt.
#Unterscheidung: #Schrankenlose / #Eingeschränkte #Garantie
#Vorlesung 5,2 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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Der #Grundrechtseingriff III
Nach #Art. 19 Abs. 1 S. 2 #Grundgesetz muss das #grundrechtseinschränkende #Gesetz das je #eingeschränkte #Grundrecht #ausdrücklich nennen.
#Schrankenschranke #Grundrechtsschranke
#Wesensgehaltsgarantie Art. 19 Abs. 2 GG
Der #Kerninhalt eines jeden #Grundrechts muss von #Eingriffen #unangetastet bleiben.
Ist für jedes #Grundrecht #gesondert zu #bestimmen.
#Absolut / #Relativ #Wesensgehalt
#Vorlesung 6,3 27.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#Sachliche #Reichweite #umfasst #gesamten #Ablauf von #Planung bis #Abbau, sog. #Werkbereich und #Wirkbereich.
Ebenfalls #besondere #Kleidung, jedoch nicht #Vermummung, also eine #Verhinderung des #Erkennen der #Person. § 17 a Abs. 1 #VersG.
#Corona #Maske #Ausnahme von der #Ausnahme? #Möglich, dass #Maske #zugelassen sein muss, weil sonst #Versammlung #verboten sein #müsste.
#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger