#gesetzgeber — Public Fediverse posts
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Zwar nicht Streecky-Boys Schuld, aber da er grinsend daneben steht bei der Präsentation des #Drogenbericht der #Bundesregierung, nehm ich ihn zusammen mit #Dobrinth hier rein.
Hallo ihr zwei Lappen:
Wenn sich der #Gesetzgeber entschieden hat, eine #Droge zu entkriminalisieren, dann ist der Rückgang von #Drogendelikten keine "statistische Verzerrung" sondern das Ergebnis rechtsstaatlichen und legislativen Handelns.
🤷♂️ isso
Werdet ihr verhetzten Scharfmacher & Fearmongerer aber nicht verstehen.
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Nicht authorisierte und korrigierte Übersetzung:
Leitartikel | Israels extreme Rechte feuern
Die Äußerung des Ministers für #Kulturerbe, Amichai #Eliyahu (Otzma #Yehudit), vom Sonntag, wonach der Abwurf einer #Atombombe auf den #Gazastreifen eine Option sei, ist kein Problem der israelischen öffentlichen #Diplomatie, sondern der israelischen Realität.
Das Problem ist nicht eine bestimmte Äußerung, sondern die Macht und #Legitimität, die heute in #Israel insgesamt und in der Regierung von der kahanistischen, messianischen jüdischen extremen Rechten genossen wird, die #Annexion und #Besatzung und das jüdische Gebet auf dem #Tempelberg unterstützt, den gegenwärtigen #Krieg als Chance sieht und die internationale Gemeinschaft, die internationalen Institutionen und das #Kriegsrecht verachtet.
Dies war kein Versprecher. In einem Interview mit Radio Kol Barama sagte Eliyahu, dass es im Gazastreifen "keine unbeteiligten [Zivilisten]" gebe. Auf die Frage seines Gesprächspartners, ob das bedeute, dass Israel eine Atombombe auf den Gazastreifen abwerfen solle, antwortete er: "Das ist eine Möglichkeit". Und seine anschließende "Klarstellung" - "Es ist jedem vernünftigen Menschen klar, dass die Bemerkung über die Atombombe eine Metapher war" - ist lächerlich. Eine #Metapher für was?
Er ist auch keine einsame Ausnahme. Eliyahus Parteikollege, der #Gesetzgeber Yitzhak #Kroizer, sagte am Sonntag im #Armeeradio, dass "der Gazastreifen platt gemacht werden sollte und dass es für jeden dort eine Strafe geben sollte - den Tod. Wir müssen den #Gaza-Streifen von der Landkarte tilgen. Es gibt dort keine Unschuldigen". Ganze Teile der Regierung gehören der gefährlichen extremen Rechten an: Bezalel #Smotrich, Itamar Ben-#Gvir, Simcha #Rothman, Orit #Strock, Avi #Maoz, Zvi S#ukkot, Limor Son Har-#Melech und ihre Verbündeten.
Die Antwort von Premierminister Benjamin #Netanjahu war lahm. Eliyahus Erklärung sei "realitätsfern", und der Minister werde bis auf weiteres von den #Kabinettssitzungen ausgeschlossen. Netanjahu hätte Eliyahu entlassen müssen, aber er hat es nicht getan; er hat den Erhalt seiner Regierung über den Erhalt Israels gestellt.
Netanjahu ist nicht die Lösung, sondern das Problem. Er hat den #Kahanismus und die extreme Rechte legitimiert. In den Jahren seiner #Regierungszeit ist Israel extremer geworden, und Leute, die früher verabscheuungswürdige #Parias waren, sind heute hochrangige #Kabinettsmitglieder. Ideen und Werte, die früher außerhalb des Konsenses lagen, wie die "#Umsiedlung" von #Arabern aus Israel, eine zweite #Nakba und das jüdische Gebet auf dem Tempelberg, sind unter Netanjahus unverantwortlicher Führung normalisiert worden.
Er ist derjenige, der politische Bündnisse mit Bewunderern von Rabbi Meir #Kahane, dem Massenmörder Baruch #Goldstein und dem Mörder der Familie #Dawabsheh legitimiert hat. Unter seiner Führung haben die #Siedler begonnen, das Gebiet B im #Westjordanland ins Visier zu nehmen, das gemäß den #Osloer Vereinbarungen unter israelischer Sicherheitskontrolle und palästinensischer #Zivilkontrolle steht. Und die radikale "#Bergjugend" der Siedler ist von der Zielscheibe des #Sicherheitsdienstes Shin Bet zu #Ministern, #Knessetmitgliedern, Helfern und Beratern geworden.
Die Mitgliedschaft der #Rechtsextremen in der Regierung hat die gesamte #Regierung und ganz Israel in rechtsextremen Farben erscheinen lassen. Die einzige Möglichkeit, das Problem zu lösen, besteht darin, die Rechtsextremen aus der Regierung und aus den Grenzen der israelischen Legitimität zu entfernen. Die einzige Möglichkeit, Eliyahus Äußerung zu widerlegen, besteht darin, ihn und seinesgleichen zu widerlegen. Die Parteien Otzma #Yehudit und Religiöser #Zionismus müssen sofort aus dem Kabinett entlassen werden.
Der obige Artikel ist der Leitartikel von #Haaretz, wie er in den hebräischen und englischen #Zeitungen in #Israel veröffentlicht wurde.
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber-> #grundsätzlich #notwendig
-> #Zulässig, wenn #realitätsgerecht #idealtypischer #Fall #zugrunde liegt
-> #Hinzunehmen:
#Härte nur unter #Schwierigkeiten #vermeidbar;
Nur #geringe #Fallzahl #betroffen;
Kein #intensiver #Verstoß gegen #Gleichheitssatz; -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber#Stand der #Dinge: #Gleitende #Formel
Fängt bei #Willkürformel an und #endet bei #strengen #Verhältnismäßigkeit iSd #neuen #Formel#BVerfGE 138,136
#Stufenloser #Prüfungsmaßstab#Verschärfung #verfassungsrechtlicher #Anforderung, je weniger #Einzelne über #Merkmal #disponieren kann
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Menschenwürde
Art. 1 GG#Ewigkeitsgarantie Art. 79 Abs. 3 GG:
#Konkrete #Bedeutung für das, was Art. 1 GG betrifft:
-> #Modifikation durch #Verfassungsänderung #unzulässig;
#Lösungen für #Probleme, die unter Art. 1 #subsumiert werden, sind dem #verfassungsändernden #Gesetzgeber #entzogen;
-> #Schutzbereich ist #Teil der #Verfassungsidentität
-> #Begrenzung des #Anwendungsvorrangs des #Unionsrechts -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Vertragsfreiheit
#Prvatautonomie als #Bedingung der #Selbstbestimmung im #Rechtsleben; Aber. #Notwendige #Einschränkung: #Schutzaspekt des Art. 2 Abs. 2 GG#Grunddiskussion zwischen #Handlungsfreiheit und #notwendiger #Einschränkungen
#Normgeprägtes #Grundrecht: #Verpflichtung des #Gesetzgebers zur #Ausgestaltung vor dem #Hintergrund #kollidierender #Grundrechtspositionen
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#Eigentumsgarantie
#Rechtfertigung von #EnteignungenArt. 14 Abs. 3 S. 1 GG
-> zum #Wohle der #Allgemeinheit#Interesse des #Gemeinwohl: #Festlegung #Gesetzgeber #vorbehalten
Rein #fiskalische #Interessen, wie #Vermehrung des #Staatsvermögens #ausgeschlossen.#Junktimklausel Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG: das #Art und #Ausmaß der #Entschädigung #regelt
-> Beispiel #Modrow #Gesetz#Entschädigung: #Übergang von #Bestandsgarantie zu #Wertgarantie
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#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung iSv Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
#Besonderheit bei #Angemessenheit:
#Leitlinie des Art. 14 Abs. 2 GG: #Sozialbindung des #Eigentums
-> #Bindung des #Eigentümerbefugnis an das #Allgemeinwohl
-> Je #mehr das #Eigentumsobjekt in #sozialer #Funktion steht, desto #weiter #Befugnis des #Gesetzgebers zur #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung -
#Möglichkeit des #Eingriff in #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 2 #GG: #Inhalt und #Schranken von #Eigentum und #Erbrecht werden durch #Gesetze #bestimmt.
#GesetzesvorbehaltArt. 14 Abs. 3 #GG: #Sonderregelung hinsichtlich #Enteignung
#Sozialisierung nach Art. 15 #GG bislang ohne #praktische #Bedeutung;
Die #Ausgestaltung durch den #Gesetzgeber einer #Inhaltsbestimmung wirkt für #bisherige #Eigentümer als #Schrankenbestimmung.
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#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG#Nassauskiesungsbeschluss #BVerfGE 58, 300
#Gesetzgeber hat den #Auftrag eine #Eigentumsordnung zu #schaffen, die #privaten #Interessen des #Einzelnen, als auch denen der #Allgemeinheit #gerecht wird.
#Privatrechtlichen #Eigentumsvorschriften kommt im #Rahmen des Art. 14 #GG kein #Vorrang zu.
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#Struktur des Art. 14 #GG
#Eigentumsschutz
Art. 14 Abs. 1 S. 1: #Schutzbereich #Eigentum und #Erbrecht
Art. 14 Abs. 1 S. 2: #Inhaltsbestimmung & #Schrankenbestimmung
Art. 14 Abs. 2: #Leitlinien für #Gesetzgeber für #Ausgestaltung und #Beschränkung#Enteignung mit #Entschädigung
Art. 14 Abs. 3 #GG#Normengeprägtes #Grundrecht;
#Ausgleich #Freiheitsschutz und #Allgemeinwohlbelang -
#Verwirklichungsstadien der #Straftat;
4 #Phasen; #Phase der #Beendigung kann beispielsweise beim #Diebstahl § 242 ff. #StGB eine #Rolle #spielen: Wenn der #Täter mit der #Beute davonrennt könnte es sein, dass jemand #hilft; Es käme #Mittäterschaft oder #Beihilfe in #Frage#Auslegung, #Auslegungskriterien
#Wortsinn
#Bedeutungszusammenhang (#Systematik)
#Regelungsabsicht
#Zwecke / #Normvorstellung des #historischen #Gesetzgebers
#Telos -
Sofern man eine #Gewährleistung von #Handlungsfreiheit durch das #Grundgesetz in Art. 2 Abs 1 GG #umfassend sieht, so besteht diese nur, soweit sie nicht #Rechte #anderer verletzt, gegen #verfassungsmäßige #Ordnung oder das #Sittengesetz verstößt.
Der #Einzelne muss sich #Schranken gefallen lassen, die der #Gesetzgeber zur #Pflege und #Förderung des #sozialen #Zusammenlebens ... zieht.
#BVerfGE 4, 7, Rn. 32
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#Hinweis auf #Parlamentsvorbehalt: #BVerfGE 61, 260/275; 95, 267/307
In #grundlegend #normativ(en) #Bereich(en), wie der #Ausübung derjenigen #Grundrecht(e), die #staatlich(er) #Regelung #zugänglich ist, müssen #wesentlich(e) #Entscheidung(en) vom #Gesetzgeber selbst getroffen werden.
#Verbot von #Delegieren; #Delegation
Thorsten #Kingreen, #Stellungnahme als #Sachverständiger zum #Entwurf eines #Gesetz(es) zur #Priorisierung bei der #Schutzimpfung gegen #Corona
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#Hinweis auf #Parlamentsvorbehalt: #BVerfGE 61, 260/275; 95, 267/307
In #grundlegend #normativ(en) #Bereich(en), wie der #Ausübung derjenigen #Grundrecht(e), die #staatlich(er) #Regelung #zugänglich ist, müssen #wesentlich(e) #Entscheidung(en) vom #Gesetzgeber selbst getroffen werden.
#Verbot von #Delegieren; #Delegation
Thorsten #Kingreen, #Stellungnahme als #Sachverständiger zum #Entwurf eines #Gesetz(es) zur #Priorisierung bei der #Schutzimpfung gegen #Corona