#haferkamp — Public Fediverse posts
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#Einführung #Deutsche #Rechtsgeschichte;
#Deutschland; #Recht; #Geschichte
-> #Recht: #Erkenntnistheoretischer #Relativismus: Die #Idee der #Demokratie ist, dass #niemand weiß, was #Recht ist. Weil dies niemand #beurteilen kann, ist es #sinnvoll zu #streiten, zu #diskutieren, #Parteien zu #bilden und die #Mehrheit #entscheiden zu lassen;
-> #Geschichte: #Selektion von #Quellen; #Schriftform
Bsp.: #Interpretation #Weltgericht
#Deutsche #Rechtsgeschichte, 19.10.21 Hans-Peter #Haferkamp
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#Einführung #Deutsche #Rechtsgeschichte;
#Deutschland; #Recht; #Geschichte
-> #Recht: #Erkenntnistheoretischer #Relativismus: Die #Idee der #Demokratie ist, dass #niemand weiß, was #Recht ist. Weil dies niemand #beurteilen kann, ist es #sinnvoll zu #streiten, zu #diskutieren, #Parteien zu #bilden und die #Mehrheit #entscheiden zu lassen;
-> #Geschichte: #Selektion von #Quellen; #Schriftform
Bsp.: #Interpretation #Weltgericht
#Deutsche #Rechtsgeschichte, 19.10.21 Hans-Peter #Haferkamp
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#Unterscheidung von #Schäden beim #Käufer
#Vermögensschaden
#Verletzung des #Äquivalenzinteresses#Eigentumsverletzung
#Schaden des #Integritätsinteresse#Mangelfolgeschaden als #Folge des #Mangels an der #Kaufsache hat mit den #Verletzungen des #Äquivalenzinteresses #kurze #Verjährung §438 #BGB;
Die #Verletzung des #Eigentums, die nicht auf #Mangel an der #Sache zurückgeht, #verjährt §§195,199 #BGB 3 #Jahre nach #Kenntnis.
#Haferkamp #Vorlesung #Schuldrecht #AT #Kaufvertrag
06.07.21 -
#Rechtsfolgen der #Unmöglichkeit
#Bezeichnung von #Schuldner und #Gläubiger jeweils #entsprechend der #Anspruchsgrundlage;
iSv §433 II #BGB: #Käufer #schuldner der #Zahlung des #Kaufpreises und #Abnahme der #gekauften Sache;#Unterscheidung von #Gattungsschuld nach § 243 #BGB und #Stückschuld; #Konkretisierung § 243 II #BGB;
#Annahmeverzug durch §294; #Ausschluss der #Leistungspflicht bei #Unmöglichkeit §275 #BGB#Haferkamp #Vorlesung #Schuldrecht #AT #Kaufvertrag 05.07.21
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#Gegenleistung im #Fall der #Unmöglichkeit der #Restleistung im #Fall einer #Teilleistung;
#Soweit #Teilbarkeit nach #faktischer #Möglichkeit und nach #Parteiwillen #bejaht:
#Berechnungsgrundlage der #Gegenleistung nach §326 Abs. 1 S. 1 HS. 2 iVm § 441 Abs. 2; #Dreisatz:
#Mindestpreis = #Wert der #Teilleistung #geteilt durch #Wert der #Gesamtleistung #multipliziert mit dem #ursprünglichen #Kaufpreis#Haferkamp, #Vorlesung #Schuldrecht #Allgemeiner #Teil am Bsp. #Kaufvertrag 29.07.21