#bverfge — Public Fediverse posts
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#Lüth #Urteil 1958;
#Verfassungsbeschwerde gegen dass #Urteil des #Landgericht #Hamburg
(#Meinungsäußerung, bzw. #Boykottaufruf als #sittenwidrige #Handlung nach § 826 #BGB);-> Zwar sind #Grundrechte #Abwehrrechte des #Bürgers gegen den #Staat zum #Schutz der #Freiheitssphäre des #einzelnen; Das #Grundgesetz will jedoch keine #wertneutrale #Ordnung sein, woraus sich eine #objektive #Wertordnung #aufgerichtet hat.
#BVerfGE, 7, 198, 204ff.
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#Jhering: #Kampf ums #Recht #symbolisiert das #Paradigma der #Rechtswissenschaft dessen #Herausforderung die #Einführung eines #Meditationsgesetzes #symbolisiere;
Eine #streitige #Problemlage durch #einverständliche #Lösung zu #bewältigen, ist auch im #Rechtsstaat #vorzugswürdig #gegenüber #richterlicher #Streitentscheidung
#SZ 2.10.21 #Meinung, S.5, Heribert #Prantl - #Kampf
#Zeit 16.09.21 #Wissen. S.44, Zu wem haben Sie #aufgeschaut, Herr #Schäuble?
#BVerfGE 1 BvR 1351/01 -
#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit#Unterscheidung von Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG;
#Ansicht seit #BVerfGE 147,1: #Geschlecht als #Kategorie #sui #generis: #Erfassung zusätzlicher Fälle, die #binäre #Zuordnung zu #Mann oder #Frau #ablehnen;
Für das #Vorliegen #rechtlich #relevanter #Ungleichbehandlung ist #Finalität nicht #erforderlich;
#Grundsatz: #Ungleichbehandlung = #Verletzung von #Grundrecht;
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#Sozialisierung
Art. 15 GG#Vergesellschaftung von #Grund & #Boden, #Naturschätzen & #Produktionsmitteln
-> #Entziehung aus #privater #Verfügungsmacht, #Überführung in #Gemeineigentum
-> #Besondere #Form der #Enteignung#Enthält keinen #Auftrag zur #Sozialisierung und steht #Privatisierungen nicht #entgegen.
#Zwischenprüfungshausarbeit:
-> #JöR 1 (1951), S. 154 ff. mit Fn. 34
#Jahrbuch d #öffentlichen #Rechts
-> #Hummel, #JuS 2008, 1065 ff.
-> #BVerfGE 7 377#Epping #Grundrechte S.242
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#Sozialisierung
Art. 15 GG#Vergesellschaftung von #Grund & #Boden, #Naturschätzen & #Produktionsmitteln
-> #Entziehung aus #privater #Verfügungsmacht, #Überführung in #Gemeineigentum
-> #Besondere #Form der #Enteignung#Enthält keinen #Auftrag zur #Sozialisierung und steht #Privatisierungen nicht #entgegen.
#Zwischenprüfungshausarbeit:
-> #JöR 1 (1951), S. 154 ff. mit Fn. 34
#Jahrbuch d #öffentlichen #Rechts
-> #Hummel, #JuS 2008, 1065 ff.
-> #BVerfGE 7 377#Epping #Grundrechte S.242
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Der #Rang einer #verfassungsrechtlichen #Institution;
Die #Inkorporation in das #Verfassungsgefüge enthält die #Anerkennung, nicht nur #politisch-#soziologisch, sondern auch #rechtlich #relevant zu sein.
Die #Verwirklichung #funktionaler #Differenzierung ist die #Behandlung einer jeden #Form von #Möglichkeit zur #Realisation des #Potenzials, das durch #Aufrechterhaltung von #Schwachstellen nicht zum #Zuge kommen kann.
#BVerfGE 4, 27, 28ff.
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber#Stand der #Dinge: #Gleitende #Formel
Fängt bei #Willkürformel an und #endet bei #strengen #Verhältnismäßigkeit iSd #neuen #Formel#BVerfGE 138,136
#Stufenloser #Prüfungsmaßstab#Verschärfung #verfassungsrechtlicher #Anforderung, je weniger #Einzelne über #Merkmal #disponieren kann
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit durch den #Gesetzgeber
-> #Grundsätzlich #weiter #Gestaltungsspielraum
-> Nicht #Sachwidrig: #Willkürformel: #Gleichheitssatz ist #verletzt, wenn #Bestimmung als #willkürlich #bezeichnet werden muß. #BVerfGE 1, 14
-> #Neue #Formel: #Idee der #Verhältnismäßigkeit: #Relation der #Ungleichbehandlung zur #Intensität der #Ungleichheit -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG-> #Abwehrrecht: #Subjektives #Recht auf #Gleichbehandlung, #Schutz gegen #Rechtsverletzung
-> #Anspruch auf #Teilhabe & #Leistung; #Teilhabeanspruch
-> #Anspruch auf #Chancengleichheit
-> #Objektiv #rechtliche #Schutzfunktion#Persönlicher #Schutzbereich:
#Alle #Menschen; #Juristische #Personen im #Ausland #strittig (!) #BVerfGE 143, 246: #Enteignung; #Besonderheit -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Wortlaut: Alle #Menschen sind #VOR dem #Gesetz #gleich;
#Unterscheidung von #Gleichheit bei #Rechtssetzung und #Rechtsanwendung#Historische #Entwicklung:
#Wesentlich:
-> #Neue #Lehre nach #Leibholz, #Kaufmann: #Willkürkontrolle
-> #Neue #Formel #BVerfGE 55, 72: #Verhältnismäßigkeitsprüfung bei #personenbezogener #Ungleichbehandlung; -
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Gewährleistung
-> #Abwehrrecht
-> #Schutzpflicht
z.B. Bei #Geiselnahme; #Schutz bei #Straßenblockade
-> #Objektive #Wertentscheidung#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Gerichtet gegen #körperliche #Bewegungsfreiheit#Hinderung durch #öffentliche #Gewalt gegen #Willen #Ort oder #Raum #aufzusuchen oder sich dort #aufzuhalten
#BVerfGE 94, 166, 189 -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen #abgeleitet aus #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Selbstdarstellung - #Recht auf #Vergessen I & II
#BVerfGE 152, 152 // 152, 216#Abwägung des #Anspruches auf #Informationelle #Selbstbestimmung und #Informationsfreiheit
-> #Informationsinteresse der #Öffentlichkeit -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen #abgeleitet aus #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Selbstdarstellung
#Darstellung der #Person in der #Öffentlichkeit
-> #Recht am #eigenen #Bild
-> #Recht am #eigenen #Wort
-> #Schutz der #persönlichen #EhreKeine heimliche #Aufzeichnung von #Gesprächen und #Veröffentlichung
#BVerfGE 34, 238 (246) #Tonband -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Fallgruppen #abgeleitet aus #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung
#Selbstbestimmung
-> #Kenntnis der #eigenen #Abstammung; #Familienbeziehungen, #Sexuelle #Selbstbestimmung;
#Babyklappe; #Samenspende; #Inzest;#Sexualkundeunterricht
#BVerfGE 47, 46 (73f.)#Dritte #Option / #Geschlecht #divers
#BVerfGE 147, 1 -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Schuldgrundsatz durch #BVerfGE #angereichert mit #Menschenwürde
#Grundsatz Keine #Strafe ohne #Schuld - #Nulla #Poena #Sine #Culpa
#Selbstbestimmung als #Voraussetzung eines #Sozialethischen #Fehlverhaltens; Das #Unwerturteil berührt den #Betroffenen im #Wertanspruch und #Achtungsanspruch, der in der #Menschenwürde #wurzelt.#BVerfGE 140, 317
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#Menschenwürde
Art. 1 GGNicht nur #Abwehrrecht gegen #Eingriffe des #Staates, er muss die #Menschenwürde auch #positiv #schützen
Zum #Schutz der #Menschenwürde und in #Ausfüllung seines #sozialstaatlichen #Gestaltungsauftrages #Verpflichtung #materielle #Voraussetzungen #Hilfebedürftigen zur #Verfügung zu stellen
#Leistungsanspruch des #Grundrechtsträgers
#Anspruch auf #Existenzminimum#Sozialstaat #Sozialstaatsprinzip
#BVerfGE 125, 175, 225
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GGEs ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde
#Grundrechtsschutz für #Banalitäten?
-> #Reiten im #Walde
#BVerfGE 80, 137#Problematik der #Auslegung des #Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 GG
-> #Mehrheitsmeinung: Ja, #vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG: #Rechte #Anderer, #Ordnung, #Sitte -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GGEs ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde.
#Ausnahmen: #Präventives #Erlaubnisverfahren bei #bestimmter #Gefahrenlage:
#Autofahren nur mit #Führerschein; #Baugenehmigung, #BerufszulassungNur #Ausnahmebewilligung bei #Waffen
#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG#Schutzbereich
#Geschütztes #Verhalten umfasst:#Recht auf #Eheschließung
#Recht auf #eheliches #Zusammenleben
#Recht auf #Ehescheidung und #Folgen#Fallgruppen:
#Entscheidung über #Ehenamen #BVerfGE 104, 373, 387
#Entscheidung für #gemeinsame #Wohnung (#BVerfGE 114, 316, 335)
#Negative #Eheschließungsfreiheit #BVerfGE 56, 363, 384 -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Sachlicher #Schutzbereich:
#BVerfGE 105, 313, 345#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau
-> #Mehrehe nicht vom #Schutzbereich #umfasst; #Bigamie
#Strafbarkeit der #Begründung einer #Doppelehe in #Deutschland nach § 172 #StGB;-> #Möglichkeit den #Schutzbereich der #Ehe #eng zu #fassen und im #Ausland #geschlossene #Vielehe auszuschließen. #Differenzierung zur #Familie.
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann; Nur #Natürliche #Personen#Sachlicher #Schutzbereich:
#Ehe nach #Definition
#BVerfGE 105, 313, 345 im #Jahr 2002#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau zu einer auf #Dauer #angelegten #Lebensgemeinschaft #gleichberechtigter #Partner. #Zusammenleben #frei #ausgestaltet #beruhend auf #freiem #Entschluss unter #Mitwirkung des #Staates.
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Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG3 #Dimensionen des #Grundrecht:
#Institutsgarantie: #Schutz von #Eigentum als #solches
#Abwehrrecht: #Niemand darf in #Eigentum eines #anderen #eingreifen
#Schutzrecht: #Staat muss #Maßnahmen #ergreifen, um #Eigentum zu #schützen
#Hinweis auf #BVerfGE 58, 300 #Nassauskiesungsbeschluss;
#Begriff der #Enteignung, #Ausbuchstabieren des #Verständnis von Art. 14 #GG -
#Eigentumsgarantie
Art. 14 #GG#Nassauskiesungsbeschluss #BVerfGE 58, 300
#Gesetzgeber hat den #Auftrag eine #Eigentumsordnung zu #schaffen, die #privaten #Interessen des #Einzelnen, als auch denen der #Allgemeinheit #gerecht wird.
#Privatrechtlichen #Eigentumsvorschriften kommt im #Rahmen des Art. 14 #GG kein #Vorrang zu.
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#Rundfunkfreiheit
#Freiheit der #Berichterstattung durch #Rundfunk und Film
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG#Öffentlich #Rechtliche #Rundfunkanstalten als #Grundrechtsberechtigte und #Grundrechtsverpflichtete.
#Spezielle #Zuordnung zum #Grundrecht;#Rundfunkfreiheit dient der #öfffentlichen #Meinungsbildung; #Sicherstellung einer #Ordnung in der #Vielfalt #bestehender #Meinungen #Ausdruck findet.
#BVerfGE 119, 181 - 246 (Rn. 115) -
#Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG
#Legaldefinition
Jeder hat das #Recht sich aus #allgemein #zugänglichen #Quellen #ungehindert zu #unterrichten#elementares #Bedürfnis des #Menschen sich aus #möglichst #vielen #Quellen zu #unterrichten, #Wissen #erweitern und sich so als #Persönlichkeit zu #entfalten.
#BVerfGE 27, 81 f
#Persönlichkeitsentfaltung#Ungehindert: #Ohne #Beschränkung
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Wenn eine #falsche #Tatsachenbehauptung #Grundlage für die #Äußerung einer #Meinung ist iSv #untrennbar
#miteinander #verbunden kann #FakeNews vom #Schutzbereich der #Meinungsfreiheit #umfasst sein#Voraussetzung für #grundgesetzlichen #Schutz: Nicht #bewusst, sondern #fahrlässig oder #unbewusst #falsch.
#Frage nach #Sorgfaltsmaßstab#Unterscheidung von #Meinungsfreiheit und #Wissenschaftsfreiheit
#BVerfGE #NJW 2018, 2858 ff. #Leugnung des #Holocaust
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#Recht auf #Leben und #körperliche #Unversehrtheit
#Unterscheidung #Schutzpflicht und #Abwehrrecht
#Schutzpflicht des #Staates ist #grundsätzlich #unbestimmt im #Unterschied zur #Funktion von #Grundrechten als #subjektive #Abwehrrechte
#Frage nach #Anspruch auf #strafrechtliche #Verfolgung #Dritter wegen #grundgesetzlicher #Schutzpflicht
#BVerfGE 115, 118 (159) #Luftsicherheitsgesetz
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#Geschichte des #Verhältnisses der #Gerichtbarkeiten von #BVerfG und #EGMR
#BVerfGE #Görgülü; (14.10.2004)
Zur #Bindung an #Gesetz und #Recht nach Art. 20 Abs. 3 #GG gehört die #Berücksichtigung der #Gewährleistungen der #Konvention zum #Schutz der #Menschenrechte und #Grundfreiheiten und der #Entscheidungen des #EGMR im #Rahmen #methodisch #vertretbarer #Gesetzesauslegung.
Aber: Kein #Verzicht auf #Souveränität
#Vorlesung 7,3
3.5.21 #Grundrechte #Nußberger -
#Sachlicher #Schutzbereich der #Versammlungsfreiheit nach Art. 8 #Grundgesetz
#Versammlungsbegriff #Wortauslegung durch #BVerfG: #Wesentlich #Interaktion
#gemeinsam #körperlich
#Sichtbarmachung von #Überzeugungen
#Gemeinschaft mit #anderen
#Vergewisserung von #Überzeugung #erfahren
#Standpunkt #bezeugen#Gemeinsamer #Zweck
#Kollektive #Meinungsfreiheit
#Meinungsbildungskomponente#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Bundesverfassungsgericht: Für #Wahrheitsfindung sei #ruhiger und #geordneter #Ablauf #erforderlich.
#Erforderlichkeit #Wahrheit #Verfahren
#Institutionalisierung diene dem #Gewinnen #persönlicher #Distanz, die für #objektive #Entscheidung #notwendig sei.
#BVerfGE 28, 21 (26);
#Köhler #BGB #Allgemeiner #Teil, §1 #Recht- und #Rechtsquellen; Rn. 5-10; -
#Grenzen der #negativen #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetzlich #gewährleisteter #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkungen #verschiedener #Ausübungsarten von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Rechts.#Kingreen, #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.) -
#Form von #Organisationzwang der #Universität.
#Unterscheidung von #Ordinarienuniversität und #Gruppenuniversität als #Einheit der #Differenz von #selbstverwaltetem #Hochschulrecht.
Frage nach #Vereinbarkeit von #Wissenschaftsfreiheit und #Organisationsform;
#Verwaltung; #Selbstverwaltung; #Ordnungsbildung
#BVerfGE 35, 79 (125)
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Dem #Mittel der #satirisch(en) #Verfremdung kommt ein #größerer #Freiraum zu, als ihrem eigentlichen #Inhalt.
#Pladoyer für #enge #Auslegung des #Inhaltswert(es) von #Satire; Möglicherweise #übertragbar auf #massenmedial(e) #Äußerung(en) insgesamt. #Verstanden werden #müssen als #Kennzeichen von #Kommunikation die #unbekannt(e) #adressiert.
#Adresse #Übertragung #Kommunikation #Auslegung
#BVerfGE 81, 278 (295 f.)
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#Finanzierung #parteinaher #Stiftungen;
#Steigerungen der #Bundesmittel als #Zuwendungen des #Bundes an #politische #Stiftungen auf 581,4 Mio Euro 2017.
#Politische #Bildung der #Bevölkerung ist #offizielle #Aufgabe, sowie #Begabtenförderung und #Entwicklungszusammenarbeit.
#Öffentliches #Interesse durch #BVerfGE #bestätigt: BVerfGE 73, 1-39; Urteil vom 14. Juli 1986.
https://de.wikipedia.org/wiki/Parteinahe_Stiftung_(Deutschland)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Entscheidungen/Liste/70ff/liste_node.html
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... in den #Worte(n) des #Bundesverfassungsgericht(s) (!) dazu #verpflichtet, in #grundlegend(en) #normativ(en) #Bereich(en), zumal im #Bereich der #Grundrechtsausübung, soweit diese #staatlich(er) #Regelung #zugänglich ist, alle #wesentlich(en) #Entscheidung(en) #selbst zu treffen.
#Fußnote 5: #BVerfGE 49, 89 (126). Vgl. auch #BVerfGE 98, 218 (251); #BVerfGE 101, 1 (34).
Hans-Jürgen #Papier
#Verfassungsrecht(liche) #Perspektive(n); https://www.bpb.de/apuz/314341/verfassungsrechtliche-perspektiven -
#Hinweis auf #Parlamentsvorbehalt: #BVerfGE 61, 260/275; 95, 267/307
In #grundlegend #normativ(en) #Bereich(en), wie der #Ausübung derjenigen #Grundrecht(e), die #staatlich(er) #Regelung #zugänglich ist, müssen #wesentlich(e) #Entscheidung(en) vom #Gesetzgeber selbst getroffen werden.
#Verbot von #Delegieren; #Delegation
Thorsten #Kingreen, #Stellungnahme als #Sachverständiger zum #Entwurf eines #Gesetz(es) zur #Priorisierung bei der #Schutzimpfung gegen #Corona