#bverfge — Public Fediverse posts
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#Lüth #Urteil 1958;
#Verfassungsbeschwerde gegen dass #Urteil des #Landgericht #Hamburg
(#Meinungsäußerung, bzw. #Boykottaufruf als #sittenwidrige #Handlung nach § 826 #BGB);-> Zwar sind #Grundrechte #Abwehrrechte des #Bürgers gegen den #Staat zum #Schutz der #Freiheitssphäre des #einzelnen; Das #Grundgesetz will jedoch keine #wertneutrale #Ordnung sein, woraus sich eine #objektive #Wertordnung #aufgerichtet hat.
#BVerfGE, 7, 198, 204ff.
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#Lüth #Urteil 1958;
#Verfassungsbeschwerde gegen dass #Urteil des #Landgericht #Hamburg
(#Meinungsäußerung, bzw. #Boykottaufruf als #sittenwidrige #Handlung nach § 826 #BGB);-> Zwar sind #Grundrechte #Abwehrrechte des #Bürgers gegen den #Staat zum #Schutz der #Freiheitssphäre des #einzelnen; Das #Grundgesetz will jedoch keine #wertneutrale #Ordnung sein, woraus sich eine #objektive #Wertordnung #aufgerichtet hat.
#BVerfGE, 7, 198, 204ff.
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit#Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG#Normgeprägtes #Grundrecht
#Unterscheidung von #Eingriff und #gesetzlicher #Ausgestaltung der #Koalitionsfreiheit#Beispiel #Tarifeinheitsgesetz (2015): #Geltung des #Tarifvertrages der #Gewerkschaft mit den meisten #Mitgliedern.
#BVerfGE 146, 71
-> #Beeinträchtigung
#Wirkung als #Eingriff -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber#Stand der #Dinge: #Gleitende #Formel
Fängt bei #Willkürformel an und #endet bei #strengen #Verhältnismäßigkeit iSd #neuen #Formel#BVerfGE 138,136
#Stufenloser #Prüfungsmaßstab#Verschärfung #verfassungsrechtlicher #Anforderung, je weniger #Einzelne über #Merkmal #disponieren kann
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Gewährleistung
-> #Abwehrrecht
-> #Schutzpflicht
z.B. Bei #Geiselnahme; #Schutz bei #Straßenblockade
-> #Objektive #Wertentscheidung#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Gerichtet gegen #körperliche #Bewegungsfreiheit#Hinderung durch #öffentliche #Gewalt gegen #Willen #Ort oder #Raum #aufzusuchen oder sich dort #aufzuhalten
#BVerfGE 94, 166, 189 -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Offener #Schutzbereich
-> Mehr als #bloße #Handlungsfreiheit, im #Person-#Sein #wurzelnd;
-> #Ziel der #Sicherung eines #Bereiches #privater #Lebensgestaltung den #Einzelne in #eigener #Verantwortung #frei #bestimmen #können.
-> #Recht auf #Selbstfindung im #Alleinsein; #Gegenbild zum #Leben im #Totalitarismus -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Offener #Schutzbereich
-> Mehr als #bloße #Handlungsfreiheit, im #Person-#Sein #wurzelnd;
-> #Ziel der #Sicherung eines #Bereiches #privater #Lebensgestaltung den #Einzelne in #eigener #Verantwortung #frei #bestimmen #können.
-> #Recht auf #Selbstfindung im #Alleinsein; #Gegenbild zum #Leben im #Totalitarismus -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Schuldgrundsatz durch #BVerfGE #angereichert mit #Menschenwürde
#Grundsatz Keine #Strafe ohne #Schuld - #Nulla #Poena #Sine #Culpa
#Selbstbestimmung als #Voraussetzung eines #Sozialethischen #Fehlverhaltens; Das #Unwerturteil berührt den #Betroffenen im #Wertanspruch und #Achtungsanspruch, der in der #Menschenwürde #wurzelt.#BVerfGE 140, 317
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#Menschenwürde
Art. 1 GGNicht nur #Abwehrrecht gegen #Eingriffe des #Staates, er muss die #Menschenwürde auch #positiv #schützen
Zum #Schutz der #Menschenwürde und in #Ausfüllung seines #sozialstaatlichen #Gestaltungsauftrages #Verpflichtung #materielle #Voraussetzungen #Hilfebedürftigen zur #Verfügung zu stellen
#Leistungsanspruch des #Grundrechtsträgers
#Anspruch auf #Existenzminimum#Sozialstaat #Sozialstaatsprinzip
#BVerfGE 125, 175, 225
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#Verhältnis #Gerichtsbarkeit #BVerfG und #EuGH
#Entscheidung über #Anwender und #Rechtsgrundlage, wenn #Rechte #Einzelner bei der #Durchführung von #EU-Recht #verletzt werden
#Europäischer #Gerichtshof
#Bundesverfassungsgericht#BVerfGE 37, 271 #Solange I
#BVerfGE 73, 339 #Solange II
#BVerfGE 89, 155 #Maastricht
#BVerfGE 113, 273 #Europäischer #Haftbefehl
#BVerfGE 152, 152 #Recht auf #Vergessen I
#BVerfGE 152, 216 #Recht auf #Vergessen II#Vorlesung #Grundrechte, 11.05.21, #Nußberger
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#Verhältnis #Gerichtsbarkeit #BVerfG und #EuGH
#Entscheidung über #Anwender und #Rechtsgrundlage, wenn #Rechte #Einzelner bei der #Durchführung von #EU-Recht #verletzt werden
#Europäischer #Gerichtshof
#Bundesverfassungsgericht#BVerfGE 37, 271 #Solange I
#BVerfGE 73, 339 #Solange II
#BVerfGE 89, 155 #Maastricht
#BVerfGE 113, 273 #Europäischer #Haftbefehl
#BVerfGE 152, 152 #Recht auf #Vergessen I
#BVerfGE 152, 216 #Recht auf #Vergessen II#Vorlesung #Grundrechte, 11.05.21, #Nußberger
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#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#BVerfGE 69, 315 #Brokdorf #Entscheidung#friedlich und ohne #Waffen
Was, wenn #Gewalt #prognostiziert?
Steht #kollektive #Unfriedlichkeit nicht zu #befürchten, dann muss für die #friedlichen #Teilnehmer der von der #Verfassung #jedem #Staatsbürger #garantierte #Schutz auch dann #erhalten #bleiben, wenn #einzelne #andere #Demonstranten oder eine #Minderheit #Ausschreitungen #begehen.
#Vorlesung 5,1 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#BVerfGE 69, 315 #Brokdorf #Entscheidung#friedlich und ohne #Waffen
Was, wenn #Gewalt #prognostiziert?
Steht #kollektive #Unfriedlichkeit nicht zu #befürchten, dann muss für die #friedlichen #Teilnehmer der von der #Verfassung #jedem #Staatsbürger #garantierte #Schutz auch dann #erhalten #bleiben, wenn #einzelne #andere #Demonstranten oder eine #Minderheit #Ausschreitungen #begehen.
#Vorlesung 5,1 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Sachlicher #Schutzbereich der #Versammlungsfreiheit nach Art. 8 #Grundgesetz
#Versammlungsbegriff #Wortauslegung durch #BVerfG: #Wesentlich #Interaktion
#gemeinsam #körperlich
#Sichtbarmachung von #Überzeugungen
#Gemeinschaft mit #anderen
#Vergewisserung von #Überzeugung #erfahren
#Standpunkt #bezeugen#Gemeinsamer #Zweck
#Kollektive #Meinungsfreiheit
#Meinungsbildungskomponente#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Rechtsinstitut der #Wiedereinsetzung in den #vorigen #Stand;
Eine #Fiktion, bei der es nicht um #Geltung einer #Fristverlängerung, sondern die #Bewirkung der #versäumten oder #nachgeholten #Prozesshandlung als #rechtzeitig gilt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand
#BVerfGE 40, 88 (90ff.)
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Der #Wahrheitsbegriff des #Bundesverfassungsgerichtes.
#Wahrheit ist #bestimmte #Erkenntnis, die durch den #Versuch ihrer #Ermittlung in #Formen von #Denken #hervorgebracht werden kann.
#Bestimmt meint #digital die #Unterscheidung #wahr / #falsch;
Das #Denken habe #methodisch #geordnet, #kritisch #reflektierend und #diskursiv zu sein; -
#Grenzen der #negativen #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetzlich #gewährleisteter #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkungen #verschiedener #Ausübungsarten von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Rechts.#Kingreen, #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.) -
In #Zusammenhang mit #Verwechslung #Mensch mit #Rechtssubjekt:
#BVerfGE 81, 278 (291 f.): #Kunstfreiheit streitet für #Beschwerdeführer, obwohl sie nicht #Schöpfer der #Werke sind. Der #personelle #Geltungsbereich des #Grundrechts erstreckt sich auch auf den #Wirkbereich des #Kunstwerks;
#Unterscheidung von #Wirkbereich und #Öffentlichkeit;
#Referenziert auf #bekannt / #unbekannt#Hinweis auf BVerfGE 30, 173 (189) #ToDo
#BVerfGE 81, 278 (291 f.)
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Sofern man eine #Gewährleistung von #Handlungsfreiheit durch das #Grundgesetz in Art. 2 Abs 1 GG #umfassend sieht, so besteht diese nur, soweit sie nicht #Rechte #anderer verletzt, gegen #verfassungsmäßige #Ordnung oder das #Sittengesetz verstößt.
Der #Einzelne muss sich #Schranken gefallen lassen, die der #Gesetzgeber zur #Pflege und #Förderung des #sozialen #Zusammenlebens ... zieht.
#BVerfGE 4, 7, Rn. 32
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Sofern man eine #Gewährleistung von #Handlungsfreiheit durch das #Grundgesetz in Art. 2 Abs 1 GG #umfassend sieht, so besteht diese nur, soweit sie nicht #Rechte #anderer verletzt, gegen #verfassungsmäßige #Ordnung oder das #Sittengesetz verstößt.
Der #Einzelne muss sich #Schranken gefallen lassen, die der #Gesetzgeber zur #Pflege und #Förderung des #sozialen #Zusammenlebens ... zieht.
#BVerfGE 4, 7, Rn. 32