#bverfge — Public Fediverse posts
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Der #Rang einer #verfassungsrechtlichen #Institution;
Die #Inkorporation in das #Verfassungsgefüge enthält die #Anerkennung, nicht nur #politisch-#soziologisch, sondern auch #rechtlich #relevant zu sein.
Die #Verwirklichung #funktionaler #Differenzierung ist die #Behandlung einer jeden #Form von #Möglichkeit zur #Realisation des #Potenzials, das durch #Aufrechterhaltung von #Schwachstellen nicht zum #Zuge kommen kann.
#BVerfGE 4, 27, 28ff.
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber#Stand der #Dinge: #Gleitende #Formel
Fängt bei #Willkürformel an und #endet bei #strengen #Verhältnismäßigkeit iSd #neuen #Formel#BVerfGE 138,136
#Stufenloser #Prüfungsmaßstab#Verschärfung #verfassungsrechtlicher #Anforderung, je weniger #Einzelne über #Merkmal #disponieren kann
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Verantwortung iSv #Bindung der #Legislative:
Welche #Merkmale als #maßgeblich angesehen werden, im #Recht #gleich oder #verschieden #behandelt zu werden ist #Sache des #Gesetzgebers. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein #Verbot, #Art und #Ausmaß #tatsächlicher #Unterschiede #sachwidrig außer #Acht zu lassen.
#Gebot an #Gerechtigkeit #orientierter #Betrachtungsweise.#BVerfGE 103, 242
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#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen #abgeleitet aus #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Selbstdarstellung - #Recht auf #Vergessen I & II
#BVerfGE 152, 152 // 152, 216#Abwägung des #Anspruches auf #Informationelle #Selbstbestimmung und #Informationsfreiheit
-> #Informationsinteresse der #Öffentlichkeit -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen #abgeleitet aus #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung#Selbstdarstellung
#Darstellung der #Person in der #Öffentlichkeit
-> #Recht am #eigenen #Bild
-> #Recht am #eigenen #Wort
-> #Schutz der #persönlichen #EhreKeine heimliche #Aufzeichnung von #Gesprächen und #Veröffentlichung
#BVerfGE 34, 238 (246) #Tonband -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Fallgruppen #abgeleitet aus #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung
#Selbstbestimmung
-> #Kenntnis der #eigenen #Abstammung; #Familienbeziehungen, #Sexuelle #Selbstbestimmung;
#Babyklappe; #Samenspende; #Inzest;#Sexualkundeunterricht
#BVerfGE 47, 46 (73f.)#Dritte #Option / #Geschlecht #divers
#BVerfGE 147, 1 -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich
-> #Offener #Schutzbereich
-> Mehr als #bloße #Handlungsfreiheit, im #Person-#Sein #wurzelnd;
-> #Ziel der #Sicherung eines #Bereiches #privater #Lebensgestaltung den #Einzelne in #eigener #Verantwortung #frei #bestimmen #können.
-> #Recht auf #Selbstfindung im #Alleinsein; #Gegenbild zum #Leben im #Totalitarismus -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG#Sachlicher #Schutzbereich:
-> #natürliche #Lebensgemeinschaft und #Erziehungsgemeinschaft von #Eltern und #Kindern, durch #Geburt oder #staatliche #Anerkennung.
-> #tatsächliche #Lebens- und #Erziehungsgemeinschaft zwischen #Elternteil und #Kind
-> #sozial #familiäre #Lebensgemeinschaft #Lebenspartnerschaft#Definition #BVerfGE 127, 263, 287; 80, 81, 90; 133, 59
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG#Schutzbereich
#Geschütztes #Verhalten umfasst:#Recht auf #Eheschließung
#Recht auf #eheliches #Zusammenleben
#Recht auf #Ehescheidung und #Folgen#Fallgruppen:
#Entscheidung über #Ehenamen #BVerfGE 104, 373, 387
#Entscheidung für #gemeinsame #Wohnung (#BVerfGE 114, 316, 335)
#Negative #Eheschließungsfreiheit #BVerfGE 56, 363, 384 -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Schutzbereich
#BVerfGE 105, 313, 345 ff.#Grundgesetz enthält keine #Definition der #Ehe, sondern setzt sie als #Form #menschlichen #Zusammenlebens voraus.
#Gesetzgeber hat #Gestaltungsspielraum #Form & #Inhalt zu #bestimmen. Das #Grundgesetz #gewährleistet das #Institut der #Ehe in der #Ausgestaltung der #herrschenden #gesetzlichen #Regelungen.
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#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#BVerfGE 69, 315 #Brokdorf #Entscheidung#friedlich und ohne #Waffen
Was, wenn #Gewalt #prognostiziert?
Steht #kollektive #Unfriedlichkeit nicht zu #befürchten, dann muss für die #friedlichen #Teilnehmer der von der #Verfassung #jedem #Staatsbürger #garantierte #Schutz auch dann #erhalten #bleiben, wenn #einzelne #andere #Demonstranten oder eine #Minderheit #Ausschreitungen #begehen.
#Vorlesung 5,1 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Bundesverfassungsgericht: Für #Wahrheitsfindung sei #ruhiger und #geordneter #Ablauf #erforderlich.
#Erforderlichkeit #Wahrheit #Verfahren
#Institutionalisierung diene dem #Gewinnen #persönlicher #Distanz, die für #objektive #Entscheidung #notwendig sei.
#BVerfGE 28, 21 (26);
#Köhler #BGB #Allgemeiner #Teil, §1 #Recht- und #Rechtsquellen; Rn. 5-10; -
#Grenzen der #negativen #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetzlich #gewährleisteter #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkungen #verschiedener #Ausübungsarten von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Rechts.#Kingreen, #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.) -
#Grenzen der #negativen #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetzlich #gewährleisteter #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkungen #verschiedener #Ausübungsarten von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Rechts.#Kingreen, #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.) -
#BVerfGE 111,333 (347f.)
Bezüglich der #Entscheidung über #Aspekte der #Wissenschaftsfreiheit in #Zusammenhang mit dem #Brandenburgischen #Hochschulgesetz hat das #Bundesverfassungsgericht auch die #Stellungnahme der #Gewerkschaft #Erziehung und #Wissenschaft #integriert.
Betrifft insb. Frage des #Zusammenhang zwischen #Recht auf #Selbstverwaltung und #Wissenschaftsfreiheit
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#Finanzierung #parteinaher #Stiftungen;
#Steigerungen der #Bundesmittel als #Zuwendungen des #Bundes an #politische #Stiftungen auf 581,4 Mio Euro 2017.
#Politische #Bildung der #Bevölkerung ist #offizielle #Aufgabe, sowie #Begabtenförderung und #Entwicklungszusammenarbeit.
#Öffentliches #Interesse durch #BVerfGE #bestätigt: BVerfGE 73, 1-39; Urteil vom 14. Juli 1986.
https://de.wikipedia.org/wiki/Parteinahe_Stiftung_(Deutschland)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Entscheidungen/Liste/70ff/liste_node.html