#bverfge — Public Fediverse posts
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
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#Objektive #Grundrechtsgehalte
#Grundrechte als #objektive #Wertentscheidungen
#Entwickelt von Konrad #Hesse
#Verfassung als #rechtliche #Grundordnung des #Gemeinwesens#Anwendung des #Gedankens des #Grundgesetzes als #objektiver #Wertentscheidung für die #Rechtsordnung: #Auslegung der #zivilrechtlichen #Gesetze vor dem #Hintergrund der #Wertentscheidungen des GG
#BVerfGE 7, 198 #Lüth #Urteil vom 15.01.1958 -
#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#Bundesverfassungsgericht
#Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20#Folgenabwägung als #Eilentscheidung bzgl. #Corona #Verordnung
Das #vollständige #Zurücktreten des #Grundrechts der #Glaubensfreiheit... hinter das #kollidierende #Grundrecht auf #Leben... hält der #Antragsteller für #unverhältnismäßig.
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#Sozialisierung
Art. 15 GG#Vergesellschaftung von #Grund & #Boden, #Naturschätzen & #Produktionsmitteln
-> #Entziehung aus #privater #Verfügungsmacht, #Überführung in #Gemeineigentum
-> #Besondere #Form der #Enteignung#Enthält keinen #Auftrag zur #Sozialisierung und steht #Privatisierungen nicht #entgegen.
#Zwischenprüfungshausarbeit:
-> #JöR 1 (1951), S. 154 ff. mit Fn. 34
#Jahrbuch d #öffentlichen #Rechts
-> #Hummel, #JuS 2008, 1065 ff.
-> #BVerfGE 7 377#Epping #Grundrechte S.242
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Der #Rang einer #verfassungsrechtlichen #Institution;
Die #Inkorporation in das #Verfassungsgefüge enthält die #Anerkennung, nicht nur #politisch-#soziologisch, sondern auch #rechtlich #relevant zu sein.
Die #Verwirklichung #funktionaler #Differenzierung ist die #Behandlung einer jeden #Form von #Möglichkeit zur #Realisation des #Potenzials, das durch #Aufrechterhaltung von #Schwachstellen nicht zum #Zuge kommen kann.
#BVerfGE 4, 27, 28ff.
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Wortlaut: Alle #Menschen sind #VOR dem #Gesetz #gleich;
#Unterscheidung von #Gleichheit bei #Rechtssetzung und #Rechtsanwendung#Historische #Entwicklung:
#Wesentlich:
-> #Neue #Lehre nach #Leibholz, #Kaufmann: #Willkürkontrolle
-> #Neue #Formel #BVerfGE 55, 72: #Verhältnismäßigkeitsprüfung bei #personenbezogener #Ungleichbehandlung; -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Entscheidung zum #Luftsicherheitsgesetz
#BVerfGE 115, 118, 154Das #Abschießen eines #Flugzeuges zur #Verhinderung einer #Katastrophe oder #Rettung von #Menschen ist ein #Verstoß gegen die #Menschenwürde, weil #Passagiere der #Objektformel #folgend nicht #verdinglicht und zum #Mittel #herabgewürdigt werden #dürfen.
#Gleichsetzung von #Objekt und #Rechtsobjekt;
#Unterscheidung zum #Rechtssubjekt -
#Menschenwürde
Art. 1 GG#Verständnis von #Menschenwürde
#Theorie der #Unterscheidung eines #abwägungsresistenten #Kern von #Menschenwürde und #peripherem #Bereich; #Herdegen in #Maunz-Dürig; #Gefahr der #Relativierung
#Diskussion um #Plakatkampagne: Der #Holocaust auf deinem #Teller; #Möglichkeit eines #Eingriffs durch #Gleichsetzung von #Leid #konkreter #Würde.
#Notwendigkeit von #Einzelfallbetrachtung
vgl. #BVerfGE 109, 279 (310) -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GGEs ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde
#Grundrechtsschutz für #Banalitäten?
-> #Reiten im #Walde
#BVerfGE 80, 137#Problematik der #Auslegung des #Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 GG
-> #Mehrheitsmeinung: Ja, #vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG: #Rechte #Anderer, #Ordnung, #Sitte -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GGEs ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde.
#Ausnahmen: #Präventives #Erlaubnisverfahren bei #bestimmter #Gefahrenlage:
#Autofahren nur mit #Führerschein; #Baugenehmigung, #BerufszulassungNur #Ausnahmebewilligung bei #Waffen
#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Schutzbereich
#BVerfGE 105, 313, 345 ff.#Grundgesetz enthält keine #Definition der #Ehe, sondern setzt sie als #Form #menschlichen #Zusammenlebens voraus.
#Gesetzgeber hat #Gestaltungsspielraum #Form & #Inhalt zu #bestimmen. Das #Grundgesetz #gewährleistet das #Institut der #Ehe in der #Ausgestaltung der #herrschenden #gesetzlichen #Regelungen.
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#Berufsfreiheit
#Verhältnismäßigkeit
von #Eingriffen in die #Berufsfreiheit, #SchrankenschrankenDrei-#Stufen-#Theorie
#Apothekenurteil, #BVerfGE 7, 377
#Stufen nach #Möglichkeit der #Intensität des #Eingriff1. #Stufe
#Berufsausübung
#Art und #Weise, in denen sich die #berufliche #Tätigkeit #vollzieht.2.und 3. #Stufe: #Berufswahl
#Subjektive #Zulassungsvoraussetzungen 2. #Stufe
#Objektive #Zulassungsvoraussetzungen 3. #Stufe -
#Gewissensfreiheit /
#Glaubensfreiheit#Abgrenzung von #Glaubensfreiheit und #Allgemeiner #Handlungsfreiheit
#Besonderer #Rechtfertigungszwang für #Zugehörigkeit zur #Glaubensfreiheit entsprechend der #Definitionen von #Gewissen und #Religion / #Weltanschauung.
#Schächten: #Kompromiss #BVerfG: Art. 2 Abs. 1 durch #Grundrecht der #Religionsfreiheit aus Art. 4 #GG #verstärkt.
#BVerfGE 104, 337
#Religionsausübung -
#Rundfunkfreiheit
#Freiheit der #Berichterstattung durch #Rundfunk und Film
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG#Öffentlich #Rechtliche #Rundfunkanstalten als #Grundrechtsberechtigte und #Grundrechtsverpflichtete.
#Spezielle #Zuordnung zum #Grundrecht;#Rundfunkfreiheit dient der #öfffentlichen #Meinungsbildung; #Sicherstellung einer #Ordnung in der #Vielfalt #bestehender #Meinungen #Ausdruck findet.
#BVerfGE 119, 181 - 246 (Rn. 115) -
#BVerfGE 124, 300 #Wunsiedel
Ist §130 Abs4 #StGB #allgemeines #Gesetz im #Sinn der #Einschränkbarkeit der #Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG
#Problem der #Bestimmtheit der #Einschränkung von #Meinung #spezifisch zu #nationalsozialistischer #Gewalt und #Willkürherrschaft
#BVerfG #Nein
#Logik und #Systematik #verbieten so #Verbot nach §130 Abs. 4 #StGB
#Aber #Ausnahme wegen #grundlegendem #Unrecht #Nationalsozialismus -
#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit #beschränkt = #Schrankenschranken durch #Wechselwirkungslehre:
Die #allgemeinen #Gesetze, die das #Grundrecht der #Meinungsfreiheit #einschränken müssen ihrerseits aus der #Erkenntnis der #wertsetzenden #Bedeutung des #Grundrechts #ausgelegt und so in ihrer das #Grundrecht #beschränkenden #Wirkung selbst wieder #eingeschränkt werden
#Auslegung;
#Abwägung zwischen #Rechtsgütern -
#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#BVerfGE 69, 315 #Brokdorf #Entscheidung#friedlich und ohne #Waffen
Was, wenn #Gewalt #prognostiziert?
Steht #kollektive #Unfriedlichkeit nicht zu #befürchten, dann muss für die #friedlichen #Teilnehmer der von der #Verfassung #jedem #Staatsbürger #garantierte #Schutz auch dann #erhalten #bleiben, wenn #einzelne #andere #Demonstranten oder eine #Minderheit #Ausschreitungen #begehen.
#Vorlesung 5,1 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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Der #Wahrheitsbegriff des #Bundesverfassungsgerichtes.
#Wahrheit ist #bestimmte #Erkenntnis, die durch den #Versuch ihrer #Ermittlung in #Formen von #Denken #hervorgebracht werden kann.
#Bestimmt meint #digital die #Unterscheidung #wahr / #falsch;
Das #Denken habe #methodisch #geordnet, #kritisch #reflektierend und #diskursiv zu sein; -
#Bundesverfassungsgericht: Für #Wahrheitsfindung sei #ruhiger und #geordneter #Ablauf #erforderlich.
#Erforderlichkeit #Wahrheit #Verfahren
#Institutionalisierung diene dem #Gewinnen #persönlicher #Distanz, die für #objektive #Entscheidung #notwendig sei.
#BVerfGE 28, 21 (26);
#Köhler #BGB #Allgemeiner #Teil, §1 #Recht- und #Rechtsquellen; Rn. 5-10; -
#Grenzen der #negativen #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetzlich #gewährleisteter #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkungen #verschiedener #Ausübungsarten von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Rechts.#Kingreen, #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.) -
#Grenzen der #negativen #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetzlich #gewährleisteter #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkungen #verschiedener #Ausübungsarten von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Rechts.#Kingreen, #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.) -
Dem #Mittel der #satirisch(en) #Verfremdung kommt ein #größerer #Freiraum zu, als ihrem eigentlichen #Inhalt.
#Pladoyer für #enge #Auslegung des #Inhaltswert(es) von #Satire; Möglicherweise #übertragbar auf #massenmedial(e) #Äußerung(en) insgesamt. #Verstanden werden #müssen als #Kennzeichen von #Kommunikation die #unbekannt(e) #adressiert.
#Adresse #Übertragung #Kommunikation #Auslegung
#BVerfGE 81, 278 (295 f.)
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In #Zusammenhang mit #Verwechslung #Mensch mit #Rechtssubjekt:
#BVerfGE 81, 278 (291 f.): #Kunstfreiheit streitet für #Beschwerdeführer, obwohl sie nicht #Schöpfer der #Werke sind. Der #personelle #Geltungsbereich des #Grundrechts erstreckt sich auch auf den #Wirkbereich des #Kunstwerks;
#Unterscheidung von #Wirkbereich und #Öffentlichkeit;
#Referenziert auf #bekannt / #unbekannt#Hinweis auf BVerfGE 30, 173 (189) #ToDo
#BVerfGE 81, 278 (291 f.)
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Auch #Fachbereiche können sich auf die #Wissenschaftsfreiheit berufen
#Frage nach #Rechtssubjekten;
#Bedingung der #Möglichkeit für #Grundrechtsschutz: vgl. Art. 19. Abs. 3 GG - #Jedermann #Grundrecht;#Unterscheidung nach #Differenzierungsform
vgl. #Interaktion #Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. #Gleichheitsgrundsatz
vgl. #BVerfGE 68, 193 (207); 75, 192 (196), 93, 85 (93)
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Das #Grundgesetz hat die #Spannung zwischen #Individuum und #Gemeinschaft im #Sinne der #Gemeinschaftsbezogenheit und #Gemeinschaftsgebundenheit der #Person #entschieden.
#BVerfGE 4, 7, 15f.