#anwendbar — Public Fediverse posts
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#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz -
Art. 19 Abs. 3 GG:
Die #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.Die #wesensmäßige #Anwendbarkeit gilt nicht für #juristische #Personen des #Öffentlichen #Rechts.
#Konfusionsargument: Keine #grundrechtstypische #Gefährdungslage: Steht dem #Staat nicht in #Überordnungsverhältnis bzw. #Unterordnungsverhältnis #gegenüber.#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 und 04.05.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten
Sind #politische #Parteien #Grundrechtsträger, können sie #subjektiv-#rechtliche #Dimensionen von #Grundrechten in #Anspruch nehmen?
Art. 19 Abs. 3 GG #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.
#Rechtsform von #Parteien: #frei #gebildete #Personenvereinigungen im #Sinne Art. 9 Abs. 1 GG.
#Vorlesung 3,2 16.04.21 #Grundrechte #Nußberger