#anwendbar — Public Fediverse posts
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Art. 19 Abs. 3 GG:
Die #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.Die #wesensmäßige #Anwendbarkeit gilt nicht für #juristische #Personen des #Öffentlichen #Rechts.
#Konfusionsargument: Keine #grundrechtstypische #Gefährdungslage: Steht dem #Staat nicht in #Überordnungsverhältnis bzw. #Unterordnungsverhältnis #gegenüber.#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 und 04.05.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Idee eines neuen #Naturrechtes, mit dem der #Schutz #natürlicher #Lebensgrundlagen in Art. 20a GG als #Begrenzung #staatlichen #Handelns, um die #Dimension von #Natur als #Person #erweitert wird
Art 19 Abs. 3 GG #Grundrechte für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind
#Vorschlag: #Grundrechte gelten auch für die #Natur, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind
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Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten
Sind #politische #Parteien #Grundrechtsträger, können sie #subjektiv-#rechtliche #Dimensionen von #Grundrechten in #Anspruch nehmen?
Art. 19 Abs. 3 GG #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.
#Rechtsform von #Parteien: #frei #gebildete #Personenvereinigungen im #Sinne Art. 9 Abs. 1 GG.
#Vorlesung 3,2 16.04.21 #Grundrechte #Nußberger