#ausnahme — Public Fediverse posts
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Ausserordentlicher Halt
Auf dem Rückweg vom Skitag war ich mit dem fahrplanmässigen Zug unterwegs. Es galt in Ziegelbrücke umzusteigen und auf eine S-Bahn umzusteigen, die aus dem Glarnerland kommend nach Zürich fuhr.
Unterwegs wurde durch eine Lautsprecherdurchsage bekanntgegeben, dass dieser Zug nach dem Halt in Wädenswil bis nach Zürich HB durchfahren würde.
Ich nahm an, dass sich alle Passagiere damit abfänden und allenfalls, bei Bedarf, auf eine andere S-Bahn umsteigen würden. Dich weit gefehlt: Kurz nach unserem Halt in Wädenswil ertönte wieder eine Stimme aus dem Lautsprecher: „Geschätzte Fahrgäste, dieser Zug hält heute ausnahmsweise in Thalwil. Grund dafür ist der Ausstieg von Reisenden. Nächster Halt Thalwil.“
Wer würde dort aussteigen wollen, wo der Zug doch eigentlich durchführe? Weshalb waren die nicht in Wädenswil ausgestiegen? Und, zumal in einem unbegleiteten Zug:
Wie hatten diese Leute ihren Wunsch auszusteigen geäussert?
#abfinden #Ausnahme #äussern #ausserordentlich #Bedarf #durchfahren #Durchsage #ertönen #fahrplanmässig #Glarnerland #Halt #halten #Lautsprecher #Passagiere #Reisende #Rückweg #SBahn #Skitag #Stimme #Thalwil #umsteigen #unbegleitet #Wädenswil #Wunsch #Ziegelbrücke #Zug #Zürich
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#Leistungsrechte
#status #positivus
-> #Ansatz der #Notwendigkeit des #Schaffens der #Voraussetzungen für #Freiheit#Beispiel: #Meinungsfreiheit kann nur ausgeübt werden unter den #Bedingungen von #Bildung, #Informationen, etc.
Im #Unterschied zur #WRV im GG bis auf #einzelne #Ausnahmen kein #Wortlaut für sog. #soziale #Rechte;
#Rechtsprechung: #Existenzminimum #BVerfGE 125, 175
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#BVerfGE 124, 300 #Wunsiedel
Ist §130 Abs4 #StGB #allgemeines #Gesetz im #Sinn der #Einschränkbarkeit der #Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG
#Problem der #Bestimmtheit der #Einschränkung von #Meinung #spezifisch zu #nationalsozialistischer #Gewalt und #Willkürherrschaft
#BVerfG #Nein
#Logik und #Systematik #verbieten so #Verbot nach §130 Abs. 4 #StGB
#Aber #Ausnahme wegen #grundlegendem #Unrecht #Nationalsozialismus -
#BVerfGE 124, 300 #Wunsiedel
Ist §130 Abs4 #StGB #allgemeines #Gesetz im #Sinn der #Einschränkbarkeit der #Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG
#Problem der #Bestimmtheit der #Einschränkung von #Meinung #spezifisch zu #nationalsozialistischer #Gewalt und #Willkürherrschaft
#BVerfG #Nein
#Logik und #Systematik #verbieten so #Verbot nach §130 Abs. 4 #StGB
#Aber #Ausnahme wegen #grundlegendem #Unrecht #Nationalsozialismus -
#Ausnahme vom #Gesetzlichkeitsgrundsatz im #Strafrecht in #Form der #Ausnahme vom #Verbot von #Gewohnheitsrechts:
#straufausschließendes oder #strafmilderndes #Gewohnheitsrecht ist #zulässig; Galt etwa für #Züchtigungsrecht von #Lehrern
#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Wirkung einer #Anfechtung
§ 142 I #BGB Wird ein #anfechtbares #Rechtsgeschäft #angefochten, so ist es als von #Anfang an #nichtig #anzusehen
#Ausnahme bei #Anfechtung eines #Arbeitsvertrag: #Rechtsfolge ex #nunc
#Irrtumsproblematik verzwickt: Nur unter ganz #eng(en) #Voraussetzungen. Man muss sich #geirrt haben, einen #Arbeitsvertrag #abschließen zu #wollen. Ist #regelmäßig nicht der #Fall
#Eigenschaftsirrtum nicht #gängig
#Arglistige #Täuschung §123 #BGB #gängiger