#auslegung — Public Fediverse posts
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Ehrlich gesagt halte ich #Vance sogar für gefährlicher als #Trump. Denn Vance ist nicht so bescheuert, sich für den #Messias zu halten. Stattdessen wurde er von seinem Milliardärs-Förderer #Thiel als #Katechon in Stellung gebracht. #Bibel #Auslegung #Dualismus #Rechtsdualismus #Reichslehre #USA #Religionswissenschaft #Politikwissenschaft
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Ehrlich gesagt halte ich #Vance sogar für gefährlicher als #Trump. Denn Vance ist nicht so bescheuert, sich für den #Messias zu halten. Stattdessen wurde er von seinem Milliardärs-Förderer #Thiel als #Katechon in Stellung gebracht. #Bibel #Auslegung #Dualismus #Rechtsdualismus #Reichslehre #USA #Religionswissenschaft #Politikwissenschaft
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Ehrlich gesagt halte ich #Vance sogar für gefährlicher als #Trump. Denn Vance ist nicht so bescheuert, sich für den #Messias zu halten. Stattdessen wurde er von seinem Milliardärs-Förderer #Thiel als #Katechon in Stellung gebracht. #Bibel #Auslegung #Dualismus #Rechtsdualismus #Reichslehre #USA #Religionswissenschaft #Politikwissenschaft
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Ehrlich gesagt halte ich #Vance sogar für gefährlicher als #Trump. Denn Vance ist nicht so bescheuert, sich für den #Messias zu halten. Stattdessen wurde er von seinem Milliardärs-Förderer #Thiel als #Katechon in Stellung gebracht. #Bibel #Auslegung #Dualismus #Rechtsdualismus #Reichslehre #USA #Religionswissenschaft #Politikwissenschaft
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Ehrlich gesagt halte ich #Vance sogar für gefährlicher als #Trump. Denn Vance ist nicht so bescheuert, sich für den #Messias zu halten. Stattdessen wurde er von seinem Milliardärs-Förderer #Thiel als #Katechon in Stellung gebracht. #Bibel #Auslegung #Dualismus #Rechtsdualismus #Reichslehre #USA #Religionswissenschaft #Politikwissenschaft
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An der #Auslegung hängt potenziell die #Mehrheit, und es ist ziemlich blöd, wenn das #Verfassungsgericht dann 3 Jahre später entscheiden muss, dass sie falsch war, und weitere 2 Jahre später, ob die #Ministerpräsidentenwahl trotzdem gültig war. Aber wahrscheinlich gibts hier noch die Chance, es rechtzeitig zu reparieren. Dass die #AfD so weit überhängt, ist nicht mehr allzu wahrscheinlich. Auch wegen dem #Einzelbewerber, wo der Effekt viel einfacher zu haben ist. [9/9]
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23.05.2024
Vorbemerkung […]
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23.05.2024
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02.11.2023
https://www.morgenpost.de/berlin/article239934710/Strassenbahn-zum-Ostkreuz-Verfahren-stoc … „Straßenbahn zum Ostkreuz: Verfahren stockt weiter, aus Berliner Morgenpost“ weiterlesen
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02.11.2023
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@samuelmumm @tessarakt @energisch_ @wilkozicht @pistolenkind85 Drum schreib ich auch »faktisch«. Und das ist der Punkt, wo ich dann auch mit »Hampti-Dampti« komm. Dass es nur 1 richtige #Subsumtion gibt, ist gerade in solchen Fällen bloß #Fiktion. Und davor kommt noch die #Auslegung der Norm, auf die ich mich bezogen hab. Dass es da mehrere vertretbare geben kann, ist auch in der Theorie anerkannt (und hier sind sie mit der deklarierten Änderung der #Rechtsprechung auch real vorhanden). [1/3]
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#Praktische #Rezeption in #Deutschland
#Problem der #Sinnhaftigkeit einer #geltenden #Vorschrift;
#Interpretation des #Ssp #LdR 52 §1 so, dass #Erbschaft nicht erfasst ist, sondern nur #Schenkung; Eigentlich #sinnwidrige #Auslegung; Andernfalls #Inkohärenz mit #römischen #Recht und #Widerspruch zu #kirchlichem #Machtanspruch;
#Statutentheorie;
#Quaestio entspricht #Leitsatz;#Sachsenspiegel;
#Durchsetzung #römischen #Rechts;#Deutsche #Rechtsgeschichte
02.11.21 Hans-Peter #Haferkamp -
#Praktische #Rezeption in #Deutschland
#Problem der #Sinnhaftigkeit einer #geltenden #Vorschrift;
#Interpretation des #Ssp #LdR 52 §1 so, dass #Erbschaft nicht erfasst ist, sondern nur #Schenkung; Eigentlich #sinnwidrige #Auslegung; Andernfalls #Inkohärenz mit #römischen #Recht und #Widerspruch zu #kirchlichem #Machtanspruch;
#Statutentheorie;
#Quaestio entspricht #Leitsatz;#Sachsenspiegel;
#Durchsetzung #römischen #Rechts;#Deutsche #Rechtsgeschichte
02.11.21 Hans-Peter #Haferkamp -
Petrus #Abaelardus
† 21. April 1142Ein Schritt zur #Auflösung #dogmatischer #Starrheit in #kirchlichen #Lehren war Abaelards #Schrift #Sic et #non.
#Auslegung iSv. #Interpretation #religiöser #Schrift als #Ursprung der #Dogmatik der #Jurisprudenz;
#Dogma #SicEtNon #Abaelardus #Theologie #Scholastik #Zeittafel
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Petrus #Abaelardus
† 21. April 1142Ein Schritt zur #Auflösung #dogmatischer #Starrheit in #kirchlichen #Lehren war Abaelards #Schrift #Sic et #non.
#Auslegung iSv. #Interpretation #religiöser #Schrift als #Ursprung der #Dogmatik der #Jurisprudenz;
#Dogma #SicEtNon #Abaelardus #Theologie #Scholastik #Zeittafel
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#Auslegungsmethode im #öffentlichen #Recht im #Bereich #Grundrechte
1) #Auslegung des #Grundgesetz als #hierarchisch #vorgeordneter #Verfassungstext
-> #Schutzbereich; #Eingriff / #Beeinträchtigung; #Rechtfertigung / #Schranken / #Schrankenschranken;2) #Auslegung #gesetzlichen #Bestimmung bzw. #inwieweit diese iS ihrer #Auslegung (nicht) im #Einklang mit den #Grundrechten sind;
vgl. #Regeln der #Gesetzesauslegung
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#Beginn der #Grundrechtsfähigkeit
#Grundrechtsmündig ist ein #Minderjähriger nur dann, wenn er die #erforderlichen #körperlichen und #geistigen #Fähigkeiten verfügt, um die #grundrechtliche #Freiheit #ausüben zu können
#Forderung nach #Kindergrundrechten setzt an #Formalisierung dessen an, was bislang durch #Auslegung #ermittelt wird
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Mündigkeit; #Grundrechtsmündigkeit; #Grundrechtsträger
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#Objektive #Grundrechtsgehalte
#Grundrechte als #objektive #Wertentscheidungen
#Entwickelt von Konrad #Hesse
#Verfassung als #rechtliche #Grundordnung des #Gemeinwesens#Anwendung des #Gedankens des #Grundgesetzes als #objektiver #Wertentscheidung für die #Rechtsordnung: #Auslegung der #zivilrechtlichen #Gesetze vor dem #Hintergrund der #Wertentscheidungen des GG
#BVerfGE 7, 198 #Lüth #Urteil vom 15.01.1958 -
#Begriff der #Nötigung
§240 StgBAbs. 1 Wer einem #Menschen #rechtswidrig mit #Gewalt oder durch #Drohung mit einem #empfindlichen #Übel zu einer #Handlung, #Duldung oder #Unterlassung #nötigt, wird... #bestraft;
#Abhängigkeit vom #Begriff von #Gewalt: #vergeistigter #Gewaltbegriff des #BVerfG wurde von ihm wieder #verworfen;
#Gesetzlichkeitsgrundsatz aus 103 Abs. 2 hat das #Analogieverbot zur #Konsequenz: #Wortlaut als #Grenze der #Auslegung; #Wortlautgrenze
Vgl; 1 BvR 388/05 -, Rn. 1-46
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#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteÜberblick #Regelungen GG
Art. 19 Abs. 4 GG: #Rechtsweggarantie
Art. 101 GG: #Recht auf #gesetzlichen #Richter
Art. 103 Abs. 1 GG: #Recht auf #rechtliches #Gehör
Art. 103 Abs. 2 GG: #Nulla #poena #sine #lege
Art. 103 Abs. 3 GG: #Verbot der #Doppelbestrafung#Auslegung des #Begriff der #öffentlichen #Gewalt bei Art. 19 Abs. 4 #abweichend von #sonstiger #Verwendung im GG;
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#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteÜberblick #Regelungen GG
Art. 19 Abs. 4 GG: #Rechtsweggarantie
Art. 101 GG: #Recht auf #gesetzlichen #Richter
Art. 103 Abs. 1 GG: #Recht auf #rechtliches #Gehör
Art. 103 Abs. 2 GG: #Nulla #poena #sine #lege
Art. 103 Abs. 3 GG: #Verbot der #Doppelbestrafung#Auslegung des #Begriff der #öffentlichen #Gewalt bei Art. 19 Abs. 4 #abweichend von #sonstiger #Verwendung im GG;
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#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 6 #EMRK #Fair #Trial
#Recht auf #Verhandlung vor #unabhängigen und #unparteiischen auf #Gesetz #beruhendem #Gericht in #fairem #Verfahren, #öffentlich und #innerhalb #angemessener #Frist-> #Entscheidend für #Auslegung #Grundgesetz
#Strafverfahren
#Garantie als #unschuldig zu #gelten bis zum #Beweis der #Schuld; #Gelegenheit #Vorbereitung auf #Verteidigung -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 6 #EMRK #Fair #Trial
#Recht auf #Verhandlung vor #unabhängigen und #unparteiischen auf #Gesetz #beruhendem #Gericht in #fairem #Verfahren, #öffentlich und #innerhalb #angemessener #Frist-> #Entscheidend für #Auslegung #Grundgesetz
#Strafverfahren
#Garantie als #unschuldig zu #gelten bis zum #Beweis der #Schuld; #Gelegenheit #Vorbereitung auf #Verteidigung -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Ungleichbehandlung durch #Verwaltung und #Gerichte
-> #Gleichmäßige #Vollziehung der #Gesetze
Bei #zwingendem #Recht #grundsätzlich kein #Problem; #Ausnahme: #Willkür
Aber: #Selbstbindung der #Verwaltung bzgl. #Ermessen und #Auslegung #unbestimmter #Rechtsbegriffe
-> #Gleichmäßige #Entscheidung über #Rechtsstreitigkeiten -
#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Ungleichbehandlung durch #Verwaltung und #Gerichte
-> #Gleichmäßige #Vollziehung der #Gesetze
Bei #zwingendem #Recht #grundsätzlich kein #Problem; #Ausnahme: #Willkür
Aber: #Selbstbindung der #Verwaltung bzgl. #Ermessen und #Auslegung #unbestimmter #Rechtsbegriffe
-> #Gleichmäßige #Entscheidung über #Rechtsstreitigkeiten -
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GGDie #Freiheit der #Person ist #unverletzlich
Art. 104 #Besonderer #Schutz gegen #Verhaftung und #Festsetzung
-> #grundrechtsgleiches #Recht#Schutzbereich: #Unterscheidung von #Freiheitsentziehung und #Freiheitsbeschränkung
#Mehrebenensystem:
Art. 5 Abs. 1 #EMRK: #Einwirkung auf #Auslegung GG:
#Katalog von #Bedingungen iSv #Fallgruppen für #Eingriffe
-> #Maßstab für #Sicherungsverwahrung -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GGEs ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde
#Grundrechtsschutz für #Banalitäten?
-> #Reiten im #Walde
#BVerfGE 80, 137#Problematik der #Auslegung des #Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 GG
-> #Mehrheitsmeinung: Ja, #vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG: #Rechte #Anderer, #Ordnung, #Sitte -
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GGEs ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde
#Grundrechtsschutz für #Banalitäten?
-> #Reiten im #Walde
#BVerfGE 80, 137#Problematik der #Auslegung des #Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 GG
-> #Mehrheitsmeinung: Ja, #vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG: #Rechte #Anderer, #Ordnung, #Sitte -
#Inwieweit kann die #Verfassung als #elastisches #Korsett #verstanden werden?
#Notwendigkeit der #Auslegung von #Begriffen, die #dynamischen #Änderungen #unterworfen sind, ohne als #Richter #gesetzeskorrigierend tätig zu werden.
#Auslegung #contra #legem ist ein #Verstoß gegen die #Gesetzesbindung eines #Richters nach Art. 20 Abs. 3 GG und den #Grundsatz der #Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
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#Inwieweit kann die #Verfassung als #elastisches #Korsett #verstanden werden?
#Notwendigkeit der #Auslegung von #Begriffen, die #dynamischen #Änderungen #unterworfen sind, ohne als #Richter #gesetzeskorrigierend tätig zu werden.
#Auslegung #contra #legem ist ein #Verstoß gegen die #Gesetzesbindung eines #Richters nach Art. 20 Abs. 3 GG und den #Grundsatz der #Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
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§ 227 #StGB
#Körperverletzung mit #Todesfolge#Besonderheit bei #Prüfung: #Zurechnung iSv #Spezifischer #Gefahrverwirklichungszusammenhang
#Zusammenhang zwischen #Tod und #besonderer #Gefährlichkeit der #Körperverletzung
#Letalitätslehre: #Realisierung der in einer an sich #tödlichen #Verletzung #angelegten #Todesgefahr; #Restriktive #Auslegung #aufgrund #hohen #Strafrahmens;
a.A.: #Unmittelbarkeitszusammenhang;
a.A.: #grobe #Fahrlässigkeit -
§ 227 #StGB
#Körperverletzung mit #Todesfolge#Besonderheit bei #Prüfung: #Zurechnung iSv #Spezifischer #Gefahrverwirklichungszusammenhang
#Zusammenhang zwischen #Tod und #besonderer #Gefährlichkeit der #Körperverletzung
#Letalitätslehre: #Realisierung der in einer an sich #tödlichen #Verletzung #angelegten #Todesgefahr; #Restriktive #Auslegung #aufgrund #hohen #Strafrahmens;
a.A.: #Unmittelbarkeitszusammenhang;
a.A.: #grobe #Fahrlässigkeit -
#Celsus: #Anerkennung der #Auslegung des #Gesetzes nach dem #Sinn im #Unterschied zur #Auslegung nach dem #sprachlichen #Wortsinn;
#Überschreitung #klassischer #Ansichten der #Proculianer; #Aufnahme von #Naturrechtsdenken der #Sabinianer;
#Ius est #Ars #Boni et #Aequi; #Recht als #Kunst des #Guten und #Gerechten; #Digesten 1,1,1 pr.#Auslegung nach #Sinn und #Zweck;
#Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 11. Sitzung
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#Celsus: #Anerkennung der #Auslegung des #Gesetzes nach dem #Sinn im #Unterschied zur #Auslegung nach dem #sprachlichen #Wortsinn;
#Überschreitung #klassischer #Ansichten der #Proculianer; #Aufnahme von #Naturrechtsdenken der #Sabinianer;
#Ius est #Ars #Boni et #Aequi; #Recht als #Kunst des #Guten und #Gerechten; #Digesten 1,1,1 pr.#Auslegung nach #Sinn und #Zweck;
#Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 11. Sitzung
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#Berufsfreiheit
#Rechtfertigung von #Eingriffen in die #Berufsfreiheit, #Schranken#Auslegung der #Schranken #entspricht nicht dem #Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 #GG;
Art. 12 Abs. 1 #GG ist #einheitlich #Grundrecht der #Berufsfreiheit#Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 #GG wird auf #Berufswahlfreiheit #ausgedehnt;
#Wertung von #geregelt werden als #einfacher #Gesetzesvorbehalt; #Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 #GG #entfällt (!); -
#Berufsfreiheit
#Rechtfertigung von #Eingriffen in die #Berufsfreiheit, #Schranken#Auslegung der #Schranken #entspricht nicht dem #Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 #GG;
Art. 12 Abs. 1 #GG ist #einheitlich #Grundrecht der #Berufsfreiheit#Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 #GG wird auf #Berufswahlfreiheit #ausgedehnt;
#Wertung von #geregelt werden als #einfacher #Gesetzesvorbehalt; #Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 #GG #entfällt (!); -
#Wichtige #Probleme bei der #Auslegung der #Glaubensfreiheit & #Religionsfreieit:
#Interpretation als #einheitliches #Grundrecht
#Definition von #Religion
#Abgrenzung von #forum #internum und #forum #externum -
#Rücktritt vom #Kaufvertrag nach § 346 #BGB als #Beispiel für #Relevanz #historischer #Auslegung. #Rechtsfolge im #wörtlichen #Sinn ist #Zurückgewähren bereits #empfangener #Leistungen; Die #Frage nach #zahlen müssen des #Kaufpreises, bevor dieser #zurückgewährt werden kann ist (dem #Wortsinn nach) nicht umfasst.
#Wörtlich #Historisch #Gesetzesauslegung #Auslegungsmethode
#Brox, #Walker - #BGB #Allgemeiner #Teil, S. 35
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#Rücktritt vom #Kaufvertrag nach § 346 #BGB als #Beispiel für #Relevanz #historischer #Auslegung. #Rechtsfolge im #wörtlichen #Sinn ist #Zurückgewähren bereits #empfangener #Leistungen; Die #Frage nach #zahlen müssen des #Kaufpreises, bevor dieser #zurückgewährt werden kann ist (dem #Wortsinn nach) nicht umfasst.
#Wörtlich #Historisch #Gesetzesauslegung #Auslegungsmethode
#Brox, #Walker - #BGB #Allgemeiner #Teil, S. 35
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#Zwang zur #Bestimmtheit der #Auslegung von #Recht zum #Schutz #gesellschaftlicher #Institutionen
#Unterscheidung von #zwingendem #Recht, #Ius #Cogens und #Dispositivem #Recht, #ius #dispositivum
#Nachgiebiges #Recht kann #ausgeschlossen oder #abgeändert werden
#Pflicht zur #ehelichen #Lebensgemeinschaft §1353 Abs. 1 #BGB; #Schutz der #Institution der #Ehe; #Füreinander #Verantwortung #tragen
#Unterscheidung
#ius #humanum // #ius #divinum#Brox #Walker #BGB #Allgemeiner #Teil, S.22f.
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#Zwang zur #Bestimmtheit der #Auslegung von #Recht zum #Schutz #gesellschaftlicher #Institutionen
#Unterscheidung von #zwingendem #Recht, #Ius #Cogens und #Dispositivem #Recht, #ius #dispositivum
#Nachgiebiges #Recht kann #ausgeschlossen oder #abgeändert werden
#Pflicht zur #ehelichen #Lebensgemeinschaft §1353 Abs. 1 #BGB; #Schutz der #Institution der #Ehe; #Füreinander #Verantwortung #tragen
#Unterscheidung
#ius #humanum // #ius #divinum#Brox #Walker #BGB #Allgemeiner #Teil, S.22f.
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#Auslegung von #Normen;
#Gesetzesauslegung nach #Savigny; #Anerkannter #Auslegungskanon:#Grammatische #Auslegung - #Wortlaut
#Historische #Auslegung - #Entstehungsgeschichte
#Systematische #Auslegung - #Normzusammenhang
Teleologische #Auslegung - #Sinn und #Zweckvgl. #Unterscheidung zur #Auslegung von #Rechtsgeschäften §§ 133, 157 #BGB;
#Prütting 07, #Übersicht V
20.04.21
#Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag -
#Verwirklichungsstadien der #Straftat;
4 #Phasen; #Phase der #Beendigung kann beispielsweise beim #Diebstahl § 242 ff. #StGB eine #Rolle #spielen: Wenn der #Täter mit der #Beute davonrennt könnte es sein, dass jemand #hilft; Es käme #Mittäterschaft oder #Beihilfe in #Frage#Auslegung, #Auslegungskriterien
#Wortsinn
#Bedeutungszusammenhang (#Systematik)
#Regelungsabsicht
#Zwecke / #Normvorstellung des #historischen #Gesetzgebers
#Telos -
#Verwirklichungsstadien der #Straftat;
4 #Phasen; #Phase der #Beendigung kann beispielsweise beim #Diebstahl § 242 ff. #StGB eine #Rolle #spielen: Wenn der #Täter mit der #Beute davonrennt könnte es sein, dass jemand #hilft; Es käme #Mittäterschaft oder #Beihilfe in #Frage#Auslegung, #Auslegungskriterien
#Wortsinn
#Bedeutungszusammenhang (#Systematik)
#Regelungsabsicht
#Zwecke / #Normvorstellung des #historischen #Gesetzgebers
#Telos -
#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit #beschränkt = #Schrankenschranken durch #Wechselwirkungslehre:
Die #allgemeinen #Gesetze, die das #Grundrecht der #Meinungsfreiheit #einschränken müssen ihrerseits aus der #Erkenntnis der #wertsetzenden #Bedeutung des #Grundrechts #ausgelegt und so in ihrer das #Grundrecht #beschränkenden #Wirkung selbst wieder #eingeschränkt werden
#Auslegung;
#Abwägung zwischen #Rechtsgütern -
#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit;
Art. 5 Abs. 2 #GG:
- #Vorschriften der #allgemeinen #Gesetze
- #Gesetzliche #Bestimmungen zum #Schutze der #Jugend
- #Recht der #persönlichen #Ehre#Problematisch insb. #Auslegung von #Allgemeine #Gesetze; hM: #Sonderrechtslehre; Nur #reflexive #Auswirkung des #einschränkenden #Gesetzes auf #Meinungsfreiheit;
#Schrankenschranken: #Wechselwirkungslehre + #Zensurverbot;
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#Systematische #Auslegung der #Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 HS. 1 GG#Einzelelemente zur #Interpretation:
#Meinung: #Element der #Stellungnahme, des #Dafürhaltens, des #Meinens im #Rahmen der #geistigen #Auseinandersetzung;
#Kurzfrom: Jede #wertende #Stellungnahme; -
#Systematische #Auslegung der #Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 HS. 1 GG#Persönlicher #Schutzbereich:
-> #Jedermann #Aber;
#Organe / #Organteile #juristischer #Personen des #Öffentlichen #Rechts;
vgl. #Informationsarbeit der #Bundesregierung: Nicht auf #Meinungsfreiheit zu #stützen, sondern #Aufgabe der #Staatsleistung! #Aliud; #Staatsorganisationsrecht und damit #zusammenhängende #Verantwortung;#Abgeordnete #Sonderregelung Art 38 Abs 1 S2 #Gewissen #unterworfen
#Nußberger 9,2