#ehelich — Public Fediverse posts
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Staatliche #Maßnahmen, die die als #Familie #geschützte #Lebensgemeinschaft im #immateriell #persönlichen oder #materiell #wirtschaftlichen #Bereich #beeinträchtigen#Abgrenzung: #Ausgestaltung des #Instituts #Familie als #normgeprägtes #Grundrecht
#Rechtfertigung des #Eingriff:
#Vorbehaltlos; #Kollidierendes #Verfassungsrecht -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6#Eingriff in den #Gewährleistungsbereich von Art. 6 GG:
#Staatliche #Maßnahmen, die die #Ehe im #immateriell #persönlichen oder #materiell #wirtschaftlichen #Bereich #beeinträchtigen.
#Fallgruppen:
#Erschwerung #Vereinbarkeit von #Ehe und #Beruf
#Ehelosigkeit als #rechtliche #Voraussetzung für #Geschlechtsumwandlung
#Ungleichbehandlung #Eheleuten und #Ledigen -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Schutzbereich
#BVerfGE 105, 313, 345 ff.#Grundgesetz enthält keine #Definition der #Ehe, sondern setzt sie als #Form #menschlichen #Zusammenlebens voraus.
#Gesetzgeber hat #Gestaltungsspielraum #Form & #Inhalt zu #bestimmen. Das #Grundgesetz #gewährleistet das #Institut der #Ehe in der #Ausgestaltung der #herrschenden #gesetzlichen #Regelungen.
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann; Nur #Natürliche #Personen#Sachlicher #Schutzbereich:
#Ehe nach #Definition
#BVerfGE 105, 313, 345 im #Jahr 2002#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau zu einer auf #Dauer #angelegten #Lebensgemeinschaft #gleichberechtigter #Partner. #Zusammenleben #frei #ausgestaltet #beruhend auf #freiem #Entschluss unter #Mitwirkung des #Staates.
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#Zwang zur #Bestimmtheit der #Auslegung von #Recht zum #Schutz #gesellschaftlicher #Institutionen
#Unterscheidung von #zwingendem #Recht, #Ius #Cogens und #Dispositivem #Recht, #ius #dispositivum
#Nachgiebiges #Recht kann #ausgeschlossen oder #abgeändert werden
#Pflicht zur #ehelichen #Lebensgemeinschaft §1353 Abs. 1 #BGB; #Schutz der #Institution der #Ehe; #Füreinander #Verantwortung #tragen
#Unterscheidung
#ius #humanum // #ius #divinum#Brox #Walker #BGB #Allgemeiner #Teil, S.22f.
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#Zwang zur #Bestimmtheit der #Auslegung von #Recht zum #Schutz #gesellschaftlicher #Institutionen
#Unterscheidung von #zwingendem #Recht, #Ius #Cogens und #Dispositivem #Recht, #ius #dispositivum
#Nachgiebiges #Recht kann #ausgeschlossen oder #abgeändert werden
#Pflicht zur #ehelichen #Lebensgemeinschaft §1353 Abs. 1 #BGB; #Schutz der #Institution der #Ehe; #Füreinander #Verantwortung #tragen
#Unterscheidung
#ius #humanum // #ius #divinum#Brox #Walker #BGB #Allgemeiner #Teil, S.22f.