#emrk — Public Fediverse posts
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Die #EMRK verbietet #Zwangsarbeit (darunter auch die von manchen so herbeigesehnte „Dienstpflicht“).
Also nimmt sie #Wehrpflicht und deren #Ersatzdienst explizit aus der Definition von Zwangsarbeit aus.
Das ist ungefähr dasselbe, wie wenn man in den Duden schreiben würde, das „Merz“ ein Synonym für empathische wie kompetente Politiker sei. Papier ist geduldig.
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Die 135. Sitzung des Ministerkomitees in Chişinău setzt ein Zeichen für die Menschenrechte.
15. Mai 2026Die neue Chişinău-Erklärung betont: Subsidiarität: Staaten tragen die Hauptverantwortung für Grundrechte. Migration: Grenzsicherung muss im Einklang mit der EMRK stehen. Art. 3: Das Verbot von Folter bleibt absolut.
Infos: https://www.coe.int/en/web/portal/-/council-of-europe-foreign-ministers-adopt-political-declaration-on-the-echr-and-migration
#EMRK #Chisinau #Europarat #Migration #Menschenrechte
@coe -
Falsch, liebes #SRF, das #Bundesgericht muss nicht entscheiden, ob es bei der #Verjährung von #Asbestfällen das Gesetz oder die EMRK anwendet, denn die #EMRK geht immer vor! #Menschenrechte
https://www.srf.ch/news/schweiz/asbest-urteil-das-verjaehrungsrecht-wird-aus-den-angeln-gehoben -
Die #Beilegung von #Streitigkeiten vor #privaten #Schiedsgerichten kann gegen #Prinzipien #demokratischer #Selbstbestimmung und #rechtsstaatlicher #Ausübung #hoheitlicher #Gewalt #verstoßen.
#EGMR 2018: #Anwendbarkeit des #Prinzip, dass der #Ausschluss der #Öffentlichkeit bei der #Verhandlung auch durch #Schiedsgericht #Revisionsgrund ist. #Faires #Verfahren Art. 6 Abs 1 #EMRK
#Völkerrecht; #Parastaatlichkeit
#FAZ, 11.08.22, #Staat und #Recht, Gerhard #Wagner - Ende auf Raten?
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Art. 16a
#Recht auf #Asyl; #Asylrecht#Entwicklung in #Deutschland.
#Ursprünglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: #Politisch #Verfolgte #genießen #Asyl#Reform 1993: #Fassung Art. 16a GG in #gegenwärtiger #Form
-> #Grundrechtsverhinderungsrecht#Relativierung der #Bedeutung:
-> #Deteilregelungen auf #EU #Ebene
-> #EGMR #Rechtsprechung: #Einheitliches #Schutzsystem für #Europa; #EMRK
-> #Komplementärer #Schutz durch andere #Grundrechte-> 002 (Folien) <-
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#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG#Europäisches #Mehrebenensystem
-> #Konkretere #Regelungen
Art. 8 #EMRK: #Recht auf #Achtung des #Privatlebens & #Familienleben
Art. 7 EU #Grundrechtecharta: #Achtung des #Privatlebens & #Familienlebens#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht als #Beispiel für #Rechtsfortbildung
#Abgeleitet aus #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit Art. 2 Abs. 1 GG iVm #Menschenwürde -
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG#Vergleich zu #Internationalen #Regelungen
Art. 16 #AEMR
#Schutz vor #Beschränkungen auf #Grund von #rassistischer #Zuschreibung, #Staatsangehörigkeit oder #ReligionArt. 9 EU #GrundrechteCharta
#Verweis auf #innerstaatliche #GesetzeArt. 12 #EMRK
#Recht auf #Eheschließung für #Männer und #Frauen
Art. 8 #EMRK
#Recht auf #Achtung des #Privatlebens und #Familienlebens -
#Kausalität als #Problem;
In #dubio pro #reo
#Rechtsgrundlage: Art. 103 Abs. 2 #GG, Art. 6 Abs. 2 #EMRK, § 261 #StPO;#Gegenposition: #Risikoerhöhungslehre als #Ersatz #unmittelbar #kausaler #Zurechnung mit einem #maßgeblichen #Zurechnungskriterium #Risikoerhöhung.
#Contra: #Annahme der #Realisierung der #Gefahr beim #normwidrigen #Verhalten im #Vergleich zum #erlaubten #Risiko einzig durch #Erhöhung der #Chance des #Erfolgseintritt