#gelten — Public Fediverse posts
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Badeverbot im Rhein: Diese Regeln gelten jetzt in Köln
Der Rhein gehört zu Köln – doch baden darf man darin künftig nicht mehr. Der Stadtrat hat am 4. September 2025 eine Änderung der Kölner Stadtordnung beschlossen, die ein Badeverbot im Fluss festschreibt. Hintergrund sind die immer wieder auftretenden Badeunfälle, zum Teil mit tödlichem Ausgang, und die besonderen Gefahren, die von der Strömung des Rheins […] Der Beitrag Badeverbot im Rhein: Diese Regeln gelten jetzt in Köln erschien zuerst auf Verliebt in Köln.https://www.lindweiler.de/badeverbot-im-rhein-diese-regeln-gelten-jetzt-in-koeln/
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Eine #Situation könne unter den #Aspekten #Zumutung, #Gelegenheit und #Herausforderung betrachtet werden
Der #Wert #guter #Kontakte sei nicht #Überzeugungsleistung, sondern #Austausch von #Meinungsgegnern unter #Bedingungen des #einander #gelten (s.u.) lassen ohne den #anderen in die Ecke der #Verworfenheit zu stellen
#Geltung - #Gelegenheit / #Herausforderung
#Ungültig - #Zumutung#chrismon #evangelische #Magazin 03.20, #Interview Anne #Buhrfeind m. Friedemann #Schulz von #Thun, S.27ff
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#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz -
#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 6 #EMRK #Fair #Trial
#Recht auf #Verhandlung vor #unabhängigen und #unparteiischen auf #Gesetz #beruhendem #Gericht in #fairem #Verfahren, #öffentlich und #innerhalb #angemessener #Frist-> #Entscheidend für #Auslegung #Grundgesetz
#Strafverfahren
#Garantie als #unschuldig zu #gelten bis zum #Beweis der #Schuld; #Gelegenheit #Vorbereitung auf #Verteidigung -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt. 6 #EMRK #Fair #Trial
#Recht auf #Verhandlung vor #unabhängigen und #unparteiischen auf #Gesetz #beruhendem #Gericht in #fairem #Verfahren, #öffentlich und #innerhalb #angemessener #Frist-> #Entscheidend für #Auslegung #Grundgesetz
#Strafverfahren
#Garantie als #unschuldig zu #gelten bis zum #Beweis der #Schuld; #Gelegenheit #Vorbereitung auf #Verteidigung -
#Römische #Juristen die eine #zweigeteilte #Rechtslehre / #Rechtsquellenbegriff #vertreten haben aus:
#Naturrecht: #ius #gentium, das nicht mehr #archaische #Gentes meint, sondern #Römer und andere #Völker; Aber: Nicht #Völkerrecht, weil anderes #Rechtssubjekt: #Individuen;
#apriorisch #geltend für #alle #Menschen;
#Strenge #Recht #strikter #Zuordnungsverhältnisse: #ius #strictum#Vertreter: #Quintus M. #Scaevola
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius 7. Sitzung
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#Römische #Juristen die eine #zweigeteilte #Rechtslehre / #Rechtsquellenbegriff #vertreten haben aus:
#Naturrecht: #ius #gentium, das nicht mehr #archaische #Gentes meint, sondern #Römer und andere #Völker; Aber: Nicht #Völkerrecht, weil anderes #Rechtssubjekt: #Individuen;
#apriorisch #geltend für #alle #Menschen;
#Strenge #Recht #strikter #Zuordnungsverhältnisse: #ius #strictum#Vertreter: #Quintus M. #Scaevola
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius 7. Sitzung
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Das #Grundgesetz ist keine #wertneutrale #Ordnung.
Jenseits der #Sicherung der #Freiheitssphäre des #Einzelnen vor #Eingriffen der #öffentlichen #Gewalt:
Das #Wertsystem des GG hat seinen #Mittelpunkt innerhalb #sozialer #Gemeinschaft freier #Entfaltung #menschlicher #Persönlichkeit und #Würde und muss daher für alle #Bereiche des #Rechts #gelten.#Unterscheidung von #Werteordnung und #Menschenbild der #Verfassung;
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Der #Grundrechtseingriff II;
Nach #Art. 19. Abs. 1 S. 1 #Grundgesetz muss das #grundrechtseinschränkende #Gesetz #allgemein, also #abstrakt-#generell sein. Es muss für eine #unbestimmte #Anzahl von #Personen und für eine #unbestimmte #Anzahl an #Fällen #gelten.
#Spezielle #Ausprägung des #Gleichheitssatzes nach #Art. 3
#Schrankenschranke #Grundrechtsschranke
#Vorlesung 6,2 27.04.21 #Grundrechte #Nußberger