#staatsrecht — Public Fediverse posts
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Der #Systembegriff erlaubt, durch #Zurechnung von #Funktionen, als #Alternative zu auf #Kausalität #basierenden #Handlungen, die #Versachlichung der #Bestimmungen von #Institutionen;
#Dasein in #Tätigkeit #gedacht;
#Rechtstheorie, 2. Vorlesung;
Klaus #Stern - #Staatsrecht, Bd. 2, 1980, § 37 Kap. I S.560 -
#Normenpyramide #Normenhierarchie
#Gliederung des Rechts: #Mehrebenensystem
#Bedeutung der #Landesverfassungsgerichtbarkeit
#Rechtsschutz auf #Europäischer #Ebene;
#Stufenaufbau der #Rechtsordnung:
#Bund: #GG; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;
#Länder: #Verfassung; #Formelle #Gesetze; #Untergesetzliche #Normen;#Frage nach dem #Jenseits und #Diesseits von #Europarecht und #Völkerrecht
#Vorlesung 7,1 03.05.21 #Grundrechte #Nußberger
#Katz #Staatsrecht S. 5f.
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Die #Fundamentalnormen der #Staatsorganisation als #Unterscheidung vom #Fokus des #Staatsorganisationsrecht zum #Staatsrecht der #Grundrechte:
Art. 20 Abs. 1 GG: #Republik, #Demokratie, #Sozialstaat, #Bundesstaat
Art. 20 Abs. 3 GG: #Rechtsstaat#Vorlesung 1,2 #Einführung #Grundrechte, Angelika #Nußberger,
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#Unterscheidung von #Interaktion und #Kommunikation in #Bezug zu #grundgesetzlich #gewährleisteter #Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG
Eine #Versammlung setzt #körperliche #Versammlung der #Teilnehmer voraus. Die #körperliche #Versammlung #begründet die #Schutzwürdigkeit (doppelt).
Thorsten #Kingreen, Ralf #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, Rn. 813, S. 346
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Der #Besuch #kultureller und #sportlicher #Veranstaltung ist dann eine #Versammlung i.S.v. Art. 8 GG, wenn eine #innere #Verbindung mit #anderen vorliegt.
Das #Zusammenkommen mit #anderen ist bei #bestimmten #Veranstaltungen von #besonderer #Bedeutung;
Treten #Teilnehmer nicht als #Akteure, sondern als bloße #Konsumenten in #Erscheinung, bilden sie keine #Versammlung.
Thorsten #Kingreen, Ralf #Poscher, #Grundrechte #Staatsrecht II #Lehrbuch; S. 345, Rn. 812
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#Grenzen der #negativen #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetzlich #gewährleisteter #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkungen #verschiedener #Ausübungsarten von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Rechts.#Kingreen, #Poscher - #Grundrechte #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.)