#legaldefinition — Public Fediverse posts
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§ 903 S. 1 #BGB
Der #Eigentümer einer #Sache kann, soweit nicht das #Gesetz oder #Rechte #Dritter #entgegenstehen, mit der #Sache nach #Belieben #verfahren und #andere von jeder #Einwirkung #ausschließen.
#Eigentum ist #Herrschaftsrecht über eine #Sache;
#Unterscheidung zu #Besitz
§ 854 Abs. 1 #BGB #Tatsächliche #Gewalt über die #Sache#Vorlesung 07 20.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting
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Welche #Leitplanken sind #Intermediären bei der #Ausgestaltung von #Nutzungsbedingungen jenseits des #Strafrechts zu #setzen?
#Intermediär als #Legaldefinition für #Plattform
Nach einer #Phase, in der #Medienintermediäre und #Politik ein #Experimentierfeld #wechselseitig #profitabel in #Erfahrung bringen konnten, geht es um #Etablierung von #Regulierung durch #Abwehr #geschäftsgefährdender #Gebahren.
#Medienstaatsvertrag #Bayern: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1