#rechtswidrigkeit — Public Fediverse posts
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#Gesichtserkennung und #Palantir: Dobrindts #Überwachungspaket muss vom Tisch
"Heute hat AlgorithmWatch zusammen mit Amnesty International, CCC, GFF und Ulrich Kelber ein Gutachten vorgelegt, das die #Rechtswidrigkeit von Dobrindts Plänen zur biometrischen #Massenüberwachung klar belegt. Auch seine unsäglichen Palantir-Ideen passen nicht in unsere Demokratie. Beide Vorhaben gehören ersatzlos gestrichen."
https://www.ccc.de/de/updates/2025/gesichtserkennung-und-palantir-dobrindts-uberwachungspaket-muss-vom-tisch -
Gegen Sprachverbote bei Demos: GFF verteidigt die Versammlungsfreiheit
Im Einsatz für die Versammlungsfreiheit unterstützt die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) / @Freiheitsrechte die Klage eines Demonstrierenden vor dem #Verwaltungsgericht #Berlin gegen eine polizeiliche #Sprachauflage bei einem pro-palästinensischen Protest im Februar. Immer häufiger erlässt die Berliner Polizei die Auflage, dass auf #Demonstrationen Redebeiträge und das Rufen von #Parolen lediglich auf Deutsch und Englisch erlaubt sind. In dem konkreten Fall zielte die Auflage auf die Untersagung von Äußerungen auf #Arabisch ab. Diese sogenannten Sprachverbote beschneiden das Recht auf Versammlungs- und #Meinungsfreiheit von Migrant*innen unzulässig und verstoßen gegen das #Diskriminierungsverbot. Dass Protestierende sich auf #Versammlungen in ihrer Erstsprache äußern können, ist die Voraussetzung, dass Menschen von ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können. Ziel der #Klage ist ein #Grundsatzurteil, das #Sprachverbote für rechtswidrig erklärt. Damit will die GFF dieser diskriminierenden Verwaltungspraxis ein Ende #setzen und die Versammlungsfreiheit verteidigen.
„Sprachverbote schaffen eine Zwei-Klassen-Versammlungsfreiheit. Sie sind nicht nur verfassungswidrig, sondern beschränken zudem die Sichtbarkeit marginalisierter Gruppen. Das verletzt klar das #Diskriminierungsverbot“, sagt Joschka Selinger, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der GFF.
Die Berliner #Polizei hatte dem Anmelder einer pro-palästinensischen Demonstration im Frühjahr 2025 in Berlin gegenüber eine Sprachauflage erlassen. Als Demonstrierende einen Redebeitrag auf Hebräisch hielten und Parolen auf Arabisch riefen, löste die Polizei die Demonstration auf. Dieses Vorgehen ist kein #Einzelfall: Auch bei Demonstrationen, die Frieden in der #Ukraine forderten, erließ die Berliner Polizei in der Vergangenheit Auflagen und verbot den Gebrauch der ukrainischen Sprache.
Die Berliner Polizei begründet den Erlass von Sprachauflagen damit, dass es bei pro-palästinensischen Demonstrationen in der Vergangenheit zu strafbaren antisemitischen Äußerungen kam. Zudem sollen Teilnehmer*innen Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verwendet haben. Die pauschale Beschränkung auf den Gebrauch bestimmter Sprachen ist jedoch unverhältnismäßig. Um #Äußerungsstraftaten bei Versammlungen zu erkennen, kann die Polizei sprachmittelnde Beamt*innen oder Dolmetscher*innen einsetzen.
Gegen das Vorgehen der Polizei hat der Anmelder der Demonstration eine #Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, an der die GFF mitwirkt. Zuletzt wurden im Mai ein Schriftsatz zur Begründung der #Rechtswidrigkeit des Sprachverbots eingereicht. Vor Gericht wird der Kläger von Rechtsanwalt Roland Meister vertreten.
Weitere Informationen zum Verfahren
Quelle: Pressemitteilung, 12. Juni 2025, via trueten.de
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Gegen Sprachverbote bei Demos: GFF verteidigt die Versammlungsfreiheit
Im Einsatz für die Versammlungsfreiheit unterstützt die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) / @Freiheitsrechte die Klage eines Demonstrierenden vor dem #Verwaltungsgericht #Berlin gegen eine polizeiliche #Sprachauflage bei einem pro-palästinensischen Protest im Februar. Immer häufiger erlässt die Berliner Polizei die Auflage, dass auf #Demonstrationen Redebeiträge und das Rufen von #Parolen lediglich auf Deutsch und Englisch erlaubt sind. In dem konkreten Fall zielte die Auflage auf die Untersagung von Äußerungen auf #Arabisch ab. Diese sogenannten Sprachverbote beschneiden das Recht auf Versammlungs- und #Meinungsfreiheit von Migrant*innen unzulässig und verstoßen gegen das #Diskriminierungsverbot. Dass Protestierende sich auf #Versammlungen in ihrer Erstsprache äußern können, ist die Voraussetzung, dass Menschen von ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können. Ziel der #Klage ist ein #Grundsatzurteil, das #Sprachverbote für rechtswidrig erklärt. Damit will die GFF dieser diskriminierenden Verwaltungspraxis ein Ende #setzen und die Versammlungsfreiheit verteidigen.
„Sprachverbote schaffen eine Zwei-Klassen-Versammlungsfreiheit. Sie sind nicht nur verfassungswidrig, sondern beschränken zudem die Sichtbarkeit marginalisierter Gruppen. Das verletzt klar das #Diskriminierungsverbot“, sagt Joschka Selinger, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der GFF.
Die Berliner #Polizei hatte dem Anmelder einer pro-palästinensischen Demonstration im Frühjahr 2025 in Berlin gegenüber eine Sprachauflage erlassen. Als Demonstrierende einen Redebeitrag auf Hebräisch hielten und Parolen auf Arabisch riefen, löste die Polizei die Demonstration auf. Dieses Vorgehen ist kein #Einzelfall: Auch bei Demonstrationen, die Frieden in der #Ukraine forderten, erließ die Berliner Polizei in der Vergangenheit Auflagen und verbot den Gebrauch der ukrainischen Sprache.
Die Berliner Polizei begründet den Erlass von Sprachauflagen damit, dass es bei pro-palästinensischen Demonstrationen in der Vergangenheit zu strafbaren antisemitischen Äußerungen kam. Zudem sollen Teilnehmer*innen Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verwendet haben. Die pauschale Beschränkung auf den Gebrauch bestimmter Sprachen ist jedoch unverhältnismäßig. Um #Äußerungsstraftaten bei Versammlungen zu erkennen, kann die Polizei sprachmittelnde Beamt*innen oder Dolmetscher*innen einsetzen.
Gegen das Vorgehen der Polizei hat der Anmelder der Demonstration eine #Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, an der die GFF mitwirkt. Zuletzt wurden im Mai ein Schriftsatz zur Begründung der #Rechtswidrigkeit des Sprachverbots eingereicht. Vor Gericht wird der Kläger von Rechtsanwalt Roland Meister vertreten.
Weitere Informationen zum Verfahren
Quelle: Pressemitteilung, 12. Juni 2025, via trueten.de
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Gegen Sprachverbote bei Demos: GFF verteidigt die Versammlungsfreiheit
Im Einsatz für die Versammlungsfreiheit unterstützt die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) / @Freiheitsrechte die Klage eines Demonstrierenden vor dem #Verwaltungsgericht #Berlin gegen eine polizeiliche #Sprachauflage bei einem pro-palästinensischen Protest im Februar. Immer häufiger erlässt die Berliner Polizei die Auflage, dass auf #Demonstrationen Redebeiträge und das Rufen von #Parolen lediglich auf Deutsch und Englisch erlaubt sind. In dem konkreten Fall zielte die Auflage auf die Untersagung von Äußerungen auf #Arabisch ab. Diese sogenannten Sprachverbote beschneiden das Recht auf Versammlungs- und #Meinungsfreiheit von Migrant*innen unzulässig und verstoßen gegen das #Diskriminierungsverbot. Dass Protestierende sich auf #Versammlungen in ihrer Erstsprache äußern können, ist die Voraussetzung, dass Menschen von ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können. Ziel der #Klage ist ein #Grundsatzurteil, das #Sprachverbote für rechtswidrig erklärt. Damit will die GFF dieser diskriminierenden Verwaltungspraxis ein Ende #setzen und die Versammlungsfreiheit verteidigen.
„Sprachverbote schaffen eine Zwei-Klassen-Versammlungsfreiheit. Sie sind nicht nur verfassungswidrig, sondern beschränken zudem die Sichtbarkeit marginalisierter Gruppen. Das verletzt klar das #Diskriminierungsverbot“, sagt Joschka Selinger, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der GFF.
Die Berliner #Polizei hatte dem Anmelder einer pro-palästinensischen Demonstration im Frühjahr 2025 in Berlin gegenüber eine Sprachauflage erlassen. Als Demonstrierende einen Redebeitrag auf Hebräisch hielten und Parolen auf Arabisch riefen, löste die Polizei die Demonstration auf. Dieses Vorgehen ist kein #Einzelfall: Auch bei Demonstrationen, die Frieden in der #Ukraine forderten, erließ die Berliner Polizei in der Vergangenheit Auflagen und verbot den Gebrauch der ukrainischen Sprache.
Die Berliner Polizei begründet den Erlass von Sprachauflagen damit, dass es bei pro-palästinensischen Demonstrationen in der Vergangenheit zu strafbaren antisemitischen Äußerungen kam. Zudem sollen Teilnehmer*innen Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verwendet haben. Die pauschale Beschränkung auf den Gebrauch bestimmter Sprachen ist jedoch unverhältnismäßig. Um #Äußerungsstraftaten bei Versammlungen zu erkennen, kann die Polizei sprachmittelnde Beamt*innen oder Dolmetscher*innen einsetzen.
Gegen das Vorgehen der Polizei hat der Anmelder der Demonstration eine #Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, an der die GFF mitwirkt. Zuletzt wurden im Mai ein Schriftsatz zur Begründung der #Rechtswidrigkeit des Sprachverbots eingereicht. Vor Gericht wird der Kläger von Rechtsanwalt Roland Meister vertreten.
Weitere Informationen zum Verfahren
Quelle: Pressemitteilung, 12. Juni 2025, via trueten.de
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Gegen Sprachverbote bei Demos: GFF verteidigt die Versammlungsfreiheit
Im Einsatz für die Versammlungsfreiheit unterstützt die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) / @Freiheitsrechte die Klage eines Demonstrierenden vor dem #Verwaltungsgericht #Berlin gegen eine polizeiliche #Sprachauflage bei einem pro-palästinensischen Protest im Februar. Immer häufiger erlässt die Berliner Polizei die Auflage, dass auf #Demonstrationen Redebeiträge und das Rufen von #Parolen lediglich auf Deutsch und Englisch erlaubt sind. In dem konkreten Fall zielte die Auflage auf die Untersagung von Äußerungen auf #Arabisch ab. Diese sogenannten Sprachverbote beschneiden das Recht auf Versammlungs- und #Meinungsfreiheit von Migrant*innen unzulässig und verstoßen gegen das #Diskriminierungsverbot. Dass Protestierende sich auf #Versammlungen in ihrer Erstsprache äußern können, ist die Voraussetzung, dass Menschen von ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können. Ziel der #Klage ist ein #Grundsatzurteil, das #Sprachverbote für rechtswidrig erklärt. Damit will die GFF dieser diskriminierenden Verwaltungspraxis ein Ende #setzen und die Versammlungsfreiheit verteidigen.
„Sprachverbote schaffen eine Zwei-Klassen-Versammlungsfreiheit. Sie sind nicht nur verfassungswidrig, sondern beschränken zudem die Sichtbarkeit marginalisierter Gruppen. Das verletzt klar das #Diskriminierungsverbot“, sagt Joschka Selinger, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der GFF.
Die Berliner #Polizei hatte dem Anmelder einer pro-palästinensischen Demonstration im Frühjahr 2025 in Berlin gegenüber eine Sprachauflage erlassen. Als Demonstrierende einen Redebeitrag auf Hebräisch hielten und Parolen auf Arabisch riefen, löste die Polizei die Demonstration auf. Dieses Vorgehen ist kein #Einzelfall: Auch bei Demonstrationen, die Frieden in der #Ukraine forderten, erließ die Berliner Polizei in der Vergangenheit Auflagen und verbot den Gebrauch der ukrainischen Sprache.
Die Berliner Polizei begründet den Erlass von Sprachauflagen damit, dass es bei pro-palästinensischen Demonstrationen in der Vergangenheit zu strafbaren antisemitischen Äußerungen kam. Zudem sollen Teilnehmer*innen Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verwendet haben. Die pauschale Beschränkung auf den Gebrauch bestimmter Sprachen ist jedoch unverhältnismäßig. Um #Äußerungsstraftaten bei Versammlungen zu erkennen, kann die Polizei sprachmittelnde Beamt*innen oder Dolmetscher*innen einsetzen.
Gegen das Vorgehen der Polizei hat der Anmelder der Demonstration eine #Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, an der die GFF mitwirkt. Zuletzt wurden im Mai ein Schriftsatz zur Begründung der #Rechtswidrigkeit des Sprachverbots eingereicht. Vor Gericht wird der Kläger von Rechtsanwalt Roland Meister vertreten.
Weitere Informationen zum Verfahren
Quelle: Pressemitteilung, 12. Juni 2025, via trueten.de
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Gegen Sprachverbote bei Demos: GFF verteidigt die Versammlungsfreiheit
Im Einsatz für die Versammlungsfreiheit unterstützt die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) die Klage eines Demonstrierenden vor dem #Verwaltungsgericht #Berlin gegen eine polizeiliche #Sprachauflage bei einem pro-palästinensischen Protest im Februar. Immer häufiger erlässt die Berliner Polizei die Auflage, dass auf #Demonstrationen Redebeiträge und das Rufen von #Parolen lediglich auf Deutsch und Englisch erlaubt sind. In dem konkreten Fall zielte die Auflage auf die Untersagung von Äußerungen auf #Arabisch ab. Diese sogenannten Sprachverbote beschneiden das Recht auf Versammlungs- und #Meinungsfreiheit von Migrant*innen unzulässig und verstoßen gegen das #Diskriminierungsverbot. Dass Protestierende sich auf #Versammlungen in ihrer Erstsprache äußern können, ist die Voraussetzung, dass Menschen von ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können. Ziel der #Klage ist ein #Grundsatzurteil, das #Sprachverbote für rechtswidrig erklärt. Damit will die GFF dieser diskriminierenden Verwaltungspraxis ein Ende #setzen und die Versammlungsfreiheit verteidigen.
„Sprachverbote schaffen eine Zwei-Klassen-Versammlungsfreiheit. Sie sind nicht nur verfassungswidrig, sondern beschränken zudem die Sichtbarkeit marginalisierter Gruppen. Das verletzt klar das #Diskriminierungsverbot“, sagt Joschka Selinger, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der GFF.
Die Berliner #Polizei hatte dem Anmelder einer pro-palästinensischen Demonstration im Frühjahr 2025 in Berlin gegenüber eine Sprachauflage erlassen. Als Demonstrierende einen Redebeitrag auf Hebräisch hielten und Parolen auf Arabisch riefen, löste die Polizei die Demonstration auf. Dieses Vorgehen ist kein #Einzelfall: Auch bei Demonstrationen, die Frieden in der #Ukraine forderten, erließ die Berliner Polizei in der Vergangenheit Auflagen und verbot den Gebrauch der ukrainischen Sprache.
Die Berliner Polizei begründet den Erlass von Sprachauflagen damit, dass es bei pro-palästinensischen Demonstrationen in der Vergangenheit zu strafbaren antisemitischen Äußerungen kam. Zudem sollen Teilnehmer*innen Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verwendet haben. Die pauschale Beschränkung auf den Gebrauch bestimmter Sprachen ist jedoch unverhältnismäßig. Um #Äußerungsstraftaten bei Versammlungen zu erkennen, kann die Polizei sprachmittelnde Beamt*innen oder Dolmetscher*innen einsetzen.
Gegen das Vorgehen der Polizei hat der Anmelder der Demonstration eine #Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, an der die GFF mitwirkt. Zuletzt wurden im Mai ein Schriftsatz zur Begründung der #Rechtswidrigkeit des Sprachverbots eingereicht. Vor Gericht wird der Kläger von Rechtsanwalt Roland Meister vertreten.
Weitere Informationen zum Verfahren
Quelle: Pressemitteilung, 12. Juni 2025, via trueten.de
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Berücksichtigung des #Motivs kann auf vielen Ebenen erfolgen: bei #Rechtswidrigkeit (ist Mittel für den Zweck verwerflich?), bei #Schuld + #Strafmaß (#Einstellung?).
Ziviler Ungehorsam ist bewusster, symbolischer #Rechtsbruch. Rechtsordnung darf + muss daher darauf reagieren. Aber mit Augenmaß: lästige #Protestform ist noch lange kein #Terrorismus. Umgekehrt ist #Gewalt kein ziviler Ungehorsam mehr - auch überzeugter Protest hat klare Grenzen in #Demokratie.
2/x
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#Angeklagt ist ein #Verbrechen
#Explizit: #Unterscheidung von #Verbrechen §12 Abs.1 #StGB und #Vergehen §12 Abs.2 #StGB
#Implizit: #Verbrechen oder #Vergehen als das #Angeklagte sind #rechtswidrige #Taten, die von #Strafe #bedroht sind.#Rechtswidrigkeit #verweis auf #Möglichkeit der #Entschuldigung der #strafbewehrten #Tat vgl. #entschuldigender #Notstand §35 #StGB.
"Von #Strafe #bedroht": #nulla #poena #sine #lege
#Zeit, 06.10.22, S.18 #Verbrechen - #Einbruch in die #Psyche, #Melzer
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#Angeklagt ist ein #Verbrechen
#Explizit: #Unterscheidung von #Verbrechen §12 Abs.1 #StGB und #Vergehen §12 Abs.2 #StGB
#Implizit: #Verbrechen oder #Vergehen als das #Angeklagte sind #rechtswidrige #Taten, die von #Strafe #bedroht sind.#Rechtswidrigkeit #verweis auf #Möglichkeit der #Entschuldigung der #strafbewehrten #Tat vgl. #entschuldigender #Notstand §35 #StGB.
"Von #Strafe #bedroht": #nulla #poena #sine #lege
#Zeit, 06.10.22, S.18 #Verbrechen - #Einbruch in die #Psyche, #Melzer
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#Angeklagt ist ein #Verbrechen
#Explizit: #Unterscheidung von #Verbrechen §12 Abs.1 #StGB und #Vergehen §12 Abs.2 #StGB
#Implizit: #Verbrechen oder #Vergehen als das #Angeklagte sind #rechtswidrige #Taten, die von #Strafe #bedroht sind.#Rechtswidrigkeit #verweis auf #Möglichkeit der #Entschuldigung der #strafbewehrten #Tat vgl. #entschuldigender #Notstand §35 #StGB.
"Von #Strafe #bedroht": #nulla #poena #sine #lege
#Zeit, 06.10.22, S.18 #Verbrechen - #Einbruch in die #Psyche, #Melzer
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Die #rechtliche #Missbilligung #bestimmter #Verhaltensweisen durch #Sanktionierung der #Nichteinhaltung der #Verhaltensnorm bzw. #Abweichung von der #Verhaltensnorm, müsse auf eine für den #Betroffenen #verfügbaren #Beurteilungsbasis #Bezug #nehmen, um eine #verhaltensleitende #Funktion zu #übernehmen.
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 91 f. -
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung; #Verdachtsstrafe
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff. -
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung; #Verdachtsstrafe
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff. -
#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand -
#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand -
#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
I. #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, §§ 223-225, 226a #StGB
b) #Eintritt einer #schweren #Folge
c) #Kausalität zw. #Grundtatbestand und #schwere #Folge
d) #Wenigstens #Fahrlässigkeit bzgl. #Folge § 18 #StGB
e) #Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld#Grundtatbestand inkl. #Vorsatz! #Fahrlässigkeit nach §18 nur für #schwere #Folge #erforderlich
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#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
I. #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, §§ 223-225, 226a #StGB
b) #Eintritt einer #schweren #Folge
c) #Kausalität zw. #Grundtatbestand und #schwere #Folge
d) #Wenigstens #Fahrlässigkeit bzgl. #Folge § 18 #StGB
e) #Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld#Grundtatbestand inkl. #Vorsatz! #Fahrlässigkeit nach §18 nur für #schwere #Folge #erforderlich
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#Aufbau für #Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 #StGB
aa) #Tatobjekt: #Andere #Person
bb) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
cc) #Kausalität
dd) #Objektive #Zurechnung
b) #Qualifikation nach § 224 Abs. 1 #StGB
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz #Grundtatbestand + #Qualifikation
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Aufbau für #Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 #StGB
aa) #Tatobjekt: #Andere #Person
bb) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
cc) #Kausalität
dd) #Objektive #Zurechnung
b) #Qualifikation nach § 224 Abs. 1 #StGB
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz #Grundtatbestand + #Qualifikation
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema § 223 #StGB #Körperverletzung
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Tatobjekt: #Anderer #Mensch
b) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
c) #Kausalität
d) #Objektive #Zurechnung
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema § 223 #StGB #Körperverletzung
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Tatobjekt: #Anderer #Mensch
b) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
c) #Kausalität
d) #Objektive #Zurechnung
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Prüfung der #Strafbarkeit
#Verbrechensaufbau #Prüfungsschema #Prüfungsaufbau#Unterteilung der #Objektiven #Zurechnung in
#Schaffung einer #rechtlich #missbilligten #Gefahr und
#Realisierung der #Gefahr im #Erfolgzur #Kennzeichnung der #Subsumption unter eine #Normative statt einer #Empirischen #Ordnung von #Strafbarkeit und damit #Normentheorie statt nur #Straftheorie.
#Tatbestandsmäßigkeit
#Rechtswidrigkeit
#Schuld#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
#Voraussetzungen für die #Strafbarkeit; #Prüfungsschema
I. #Tatbestandsmäßigkeit
#Handlung #Erfolg #Kausalität #Zurechnung, #VorsatzII. #Rechtswidrigkeit
#Fehlen von #RechtfertigungsgründenIII. #Schuld
#Fehlen von #Schuldausschließungsgründen und #Entschuldigungsgründen#Unterscheidung von #Empirischer (#Handlung und #Erfolg) und #Normativer #Ebene (#Missbilligte #Risikoschaffung und #Realisierung des #Risikos)
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
#Voraussetzungen für die #Strafbarkeit; #Prüfungsschema
I. #Tatbestandsmäßigkeit
#Handlung #Erfolg #Kausalität #Zurechnung, #VorsatzII. #Rechtswidrigkeit
#Fehlen von #RechtfertigungsgründenIII. #Schuld
#Fehlen von #Schuldausschließungsgründen und #Entschuldigungsgründen#Unterscheidung von #Empirischer (#Handlung und #Erfolg) und #Normativer #Ebene (#Missbilligte #Risikoschaffung und #Realisierung des #Risikos)
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
#Prüfungsschema an #Frage #orientiert, was eine #Tat im #Sinn einer #Straftat ist.
#Unrecht: #Verstoß gegen #Verhaltensnorm;
I. #Tatbestandsmäßigkeit: #Handlung, #Erfolg, #Kausalität, #Zurechnung, #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit: #Fehlen von #Rechtfertigungsgrund
III. #Schuld: #Fehlen von #Schuldausschließungsgrund / #Entschuldigungsgrund#Mögliches #Ergebnis: #Erfüllung der #Sanktionsnorm
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Prüfungsschema an #Frage #orientiert, was eine #Tat im #Sinn einer #Straftat ist.
#Unrecht: #Verstoß gegen #Verhaltensnorm;
I. #Tatbestandsmäßigkeit: #Handlung, #Erfolg, #Kausalität, #Zurechnung, #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit: #Fehlen von #Rechtfertigungsgrund
III. #Schuld: #Fehlen von #Schuldausschließungsgrund / #Entschuldigungsgrund#Mögliches #Ergebnis: #Erfüllung der #Sanktionsnorm
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Unterscheidung #Verhaltensnorm / #Sanktionsnorm nach #Binding.
#Adressat #Verhaltensnorm: #Rechtsgut #allgemeine #Handlungsfreiheit auf #Seite des #Täters; #Gesundheit auf #Seite des #Opfers.
#Adressat #Sanktionsnorm: #Justizorgan, #Staatsanwalt, #Gericht.
#Grundsatz der #Bildung von #Verhaltensnorm:
#Verhältnismäßigkeit
#Zweck
#Geeignetheit
#Erforderlichkeit
#Verhältnismäßigkeit#Deliktsaufbau: #Tatbestandsmäßigkeit; #Rechtswidrigkeit; #Schuld
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01a