#uberwiegen — Public Fediverse posts
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#ExAnte - #Fall #rechtfertigender #Pflichtenkollision in #Unterscheidung zum #rechtfertigenden #Notstand nach §35 #StGB bei dem das #geschützte #Interesse das #beeinträchtigte #wesentlich #überwiegen müsste.
#Rechtfertigende #Pflichtenkollision: #ultra #posse #nemo #obligatur#ExPost
- h.M. #Vorrang der #Unterlassungspflicht; #Unterlassen des #Abkoppeln von #Beatmungsgerät
- #Alternative #Behandlungspflicht -
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG#Recht auf #informationelle #Selbstbestimmung
#Einschränkbarkeit aufgrund des #Menschenbild der #Verfassung
Die #Spannung #Individuum - #Gemeinschaft hat #Grundgesetz im #Sinn der #Gemeinschaftsbezogenheit und #Gemeinschaftsgebundenheit #entschieden.-> #Einschränkungen des #Rechts auf #informationelle #Selbstbestimmung im #überwiegenden #Allgemeininteresse sind #hinzunehmen
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#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand -
#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand -
#Falsche #Angaben machen, um sich in ein #Unternehmen einzuschleichen ist nicht durch #grundgesetzliche #Pressefreiheit geschützt. Die #Verbreitung der #rechtswidrig #erlangten #Information ist dagegen #geschützt.
Zu #rechtswidrig #beschafften #Informationen
#BVerfGE 66, 116 #Wallraff / #Bildzeitung#Bedeutung der #Informationen für die #Unterrichtung der #Öffentlichkeit und für die #öffentliche #Meinungsbildung muss #Rechtsbruch #überwiegen.