#verhaltensweise — Public Fediverse posts
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Die #Bewältigung der #Ungewissheit von #Zukunft #erfordert unter der #Bedingung von #Machtlosigkeit #Formen von #Bestechung der #Umwelt, um #Vertrauen in die #eigene #Handlungsfähigkeit als #Grundlage für #Handlung als solcher, die eine #Form #unbegründeter #Verhaltensweise ist, #hervorbringen zu können.
Unter #Bedingungen von #Digitalisierung bilden #Selektionen durch #Algorithmen #funktionale #Äquivalenz zur #Auguralreligion
#Machiavelli #Discorsi, S. 62 f.
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Die #Bewältigung der #Ungewissheit von #Zukunft #erfordert unter der #Bedingung von #Machtlosigkeit #Formen von #Bestechung der #Umwelt, um #Vertrauen in die #eigene #Handlungsfähigkeit als #Grundlage für #Handlung als solcher, die eine #Form #unbegründeter #Verhaltensweise ist, #hervorbringen zu können.
Unter #Bedingungen von #Digitalisierung bilden #Selektionen durch #Algorithmen #funktionale #Äquivalenz zur #Auguralreligion
#Machiavelli #Discorsi, S. 62 f.
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Die #rechtliche #Missbilligung #bestimmter #Verhaltensweisen durch #Sanktionierung der #Nichteinhaltung der #Verhaltensnorm bzw. #Abweichung von der #Verhaltensnorm, müsse auf eine für den #Betroffenen #verfügbaren #Beurteilungsbasis #Bezug #nehmen, um eine #verhaltensleitende #Funktion zu #übernehmen.
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 91 f. -
#Gewährleistung #Religionsfreiheit, #Gewissensfreiheit, #Glaubensfreiheit
#Eingriffe in den #Schutzbereich
#Untersagung oder #wesentliche #Erschwerung der vom #Schutzbereich #umfassten #Verhaltensweisen
-> #Unterscheidung von #forum #internum und #forum #externum
-> #Unterscheidung von #positiver und #negativer #Glaubensfreiheit -
#Gewährleistung #Religionsfreiheit, #Gewissensfreiheit, #Glaubensfreiheit
#Eingriffe in den #Schutzbereich
#Untersagung oder #wesentliche #Erschwerung der vom #Schutzbereich #umfassten #Verhaltensweisen
-> #Unterscheidung von #forum #internum und #forum #externum
-> #Unterscheidung von #positiver und #negativer #Glaubensfreiheit -
Den #Kernbereich #wissenschaftlicher #Bestätigung stellen die auf #wissenschaftlicher #Eigengesetzlichkeit beruhenden #Prozesse, #Verhaltensweisen und #Entscheidungen bei der #Suche nach #Erkenntnissen, ihrer #Deutung und #Weitergabe dar (vgl. #BVerfGE 35, 79 (112), 47, 327 (367), 90, 1 (11f.)).
#Autopoiesis #Wissenschaftsfreiheit
#BVerfGE 111, 333 (355)
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#Handlung als #Gegenstand des #Strafrecht, der als solcher im #Unterschied zu einem #Begriff von #Handlung lediglich #negativ #abgegrenzt wird, meint #bestimmbar(e) #Verhaltensweise(n) gerade nicht. Insofern ist #Strafrecht die #Anwendung der #Unterscheidung dessen, was der #Fall ist, auf seine #Reflexion.
#Creifelds #Rechtswörterbuch - #Handlungsbegriff #Strafrecht, Raik #Werner
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#Höflichkeit wird durch #subtile, also nicht #explizit #gemachte #Verhaltensweisen #kommuniziert. Wenn mein #Gegenüber darauf aus ist, mich zu #bearbeiten, bis ich seinem #Verlangen nachgebe, ist #Höflichkeit #obsolet geworden.
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#Höflichkeit wird durch #subtile, also nicht #explizit #gemachte #Verhaltensweisen #kommuniziert. Wenn mein #Gegenüber darauf aus ist, mich zu #bearbeiten, bis ich seinem #Verlangen nachgebe, ist #Höflichkeit #obsolet geworden.
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#Ethik ist eine #Unterscheidungspraxis, die zwischen #Standards und #Verhaltensweisen in der #Form #konformes / #abweichendes #Verhalten unterscheidet, oftmals sogar #moralisch in der Form #gut / #schlecht.
#Abweichungen werden auf #Verhalten zugerechnet, statt auf #unpassend gewählte Standards.
Vgl. #Luhmann, Die #Realität der #Massenmedien, S. 144