#rostalski — Public Fediverse posts
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#Kritik aus einer #autopoietischen #Selbstbeobachtung der #Rechtswissenschaft an ihrer #Straftheorie der #Generalprävention auf #Grundlage der #Zweckformel nach #Kant: Der #Einzelne darf nicht zum bloßen #Objekt #staatlichen #Handelns gemacht werden
#Objektformel des #BVerfG als nähere #Bestimmung der #Menschenwürde nach #Art. 1 #Grundgesetz
#Generalprävention: #Strafen zum #Selbstzweck der #Fortsetzung des #staatlichen #Gewaltmonopols
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
#Unterscheidung von #tatbestandsmäßiger #Verhaltensfolge und #sonstiger #gleichwertiger #Tatumstände;
Der #Tatumstand ist die #Folge des #tatsächlichen #erfolgreichen #Verhaltens und damit als #zusätzliche #Sanktionserfordernis #Kontrollinstanz für den #Erfolgssachverhalt im #Sinn der #Verhaltensnorm.
#Kontrolle; #Feedback; #Kohärenz;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 79 f.
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#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen. -
#Strafbarkeit ist #unabhängig von #Strafantrag: #Verfolgungsvoraussetzung;
Insofern eigener #Prüfungspunkt nach III. #Schuld im #Prüfungsschema;
idR. laut #Sachverhalt für #Strafrecht I: "#Erforderliche #Strafanträge sind #gestellt."
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung (2):
#Unterscheidung von #Rechtsgüterschutz und #Sonderverantwortlichkeit#Schutzinteresse eines #Rechtsgutes als #Causa ex #post; #Besondere #Verantwortlichkeit als #Rechtsschutz ex #ante;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 56 f.
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung:
#Zusammenhang des #Verhalten eines #Täters mit dem #Rechtsgut einer #Sanktionsnorm iSv. #intendierten #Schutz von #Leben #Körper #Freiheit #Vermögen#binär #gegeben / nicht #gegeben.
#Schutzinteresse als #Causa ex #post
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53f
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#Schuldgrundsatz: #Nulla #poena #sine #culpa im #Sinn von #Kausalität und #Zurechnung;
#Kehrseite: in #dubio pro #reo
#Schuld als #formelle #Strafbarkeitsbedingung
#Frage nach #Realisierung des #rechtlich #missbilligten #Risikos. #Schuldfrage;
#Mindermeinung: #kausalitätsersetzende #Risikoerhöhungslehre: #Erhöhung der #Wahrscheinlichkeit, dass sich ein #Risiko #erfüllt.
Aber: Wäre #Umwandlung in #Gefährdungsdelikt!#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Gefährliche #Körperverletzung
§224 #StGB Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2#Definition #Gefährliches #Werkzeug
#Gegenstand, der aufgrund seiner #objektiven #Beschaffenheit und der #Art seiner #Verwendung im #konkreten #Fall #geeignet ist, #erhebliche #Verletzungen herbeizuführen. -
#Unterscheidung von #Verhaltensunrecht und #Erfolgsunrecht.
Im #Unterschied zum #Verstoß gegen #deliktsspezifische #Verhaltensnormen werden die #Bedingungen zur #Voraussetzung der #Strafbarkeit beim #Erfolgsunrecht um die #Herbeiführung von #Konsequenzen jenseits des #Verhaltens des #Täters #erweitert.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 50
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Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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#Verwirklichungsstadien der #Straftat;
4 #Phasen; #Phase der #Beendigung kann beispielsweise beim #Diebstahl § 242 ff. #StGB eine #Rolle #spielen: Wenn der #Täter mit der #Beute davonrennt könnte es sein, dass jemand #hilft; Es käme #Mittäterschaft oder #Beihilfe in #Frage#Auslegung, #Auslegungskriterien
#Wortsinn
#Bedeutungszusammenhang (#Systematik)
#Regelungsabsicht
#Zwecke / #Normvorstellung des #historischen #Gesetzgebers
#Telos -
- #Verwirklichungsstadien der #Straftat:
#Orientiert sich am #zeitlichen #Ablauf:#Vorbereitung, #Versuch, #Vollendung, #Beendigung
#Vorbereitung in der #Regel nicht #strafbar, #Außnahme § 30 Abs. 2 #StGB
#Versuch: #Legaldefinition § 22 #StGB: Eine #Straftat #versucht, wer nach seiner #Vorstellung von der #Tat zur #Verwirklichung des #Tatbestandes #unmittelbar #ansetzt.
#Vollendung und #Beendigung teils #unterscheidbar
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Bestimmtheitsgebot
#Bestimmtheitsgrundsatz#Möglichkeit des #Verstoßes des #Gewaltenteilungsgrundsatzes; Die #Anforderung an #Bestimmtheit der #Gesetze steigen mit #Höhe der #angedrohten #Strafe;
#Grenze der #Wortsinngrenze: #Möglichkeit der #Einzelfallgerechtigkeit muss #gegeben bleiben.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
#Jura 1996 S. 505, #Scheffler - Die #Wortsinngrenze bei der #auslegung -
#Frage nach #Anwendbarkeit des #Rückwirkungsverbot auf #Maßregeln der #Besserung und #Sicherung nach § 61 #StGB.
#Maßregeln gehören #Systematisch eigentlich nicht zum #StGB; #Abstandsgebot sei zu #wahren, wenn das der #Fall ist, habe die #Maßregel keine #funktionale #Identität zur #Strafe, wodurch #Rückwirkungsverbot #gewahrt wird.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
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#Weiter #Körperbegriff der §§ 223 ff. #StGB
#Teleologische #Auslegung #BGH: #Körper als #Instrument der #Freiheitsentfaltung des #Einzelnen
#Seelische #Beeinträchtigung erfüllt den #Tatbestand des § 223 #grundsätzlich #alleine ohne #körperliche #Auswirkung nicht.
#Rostalski #vorlesung #Strafrecht I 03
#Joecks #Studienkommentar #StGB -
§ 323c Abs. 1 #StGB
Wer bei #Unglücksfällen, #gemeiner #Gefahr, #Not nicht #Hilfe #leistet, obwohl dies #erforderlich und ihm den #Umständen nach #zuzumuten, #insbesondere ohne #erhebliche #eigene #Gefahr... wird #bestraft#Selbstmordversuch als #Unglücksfall? Ist #unterlassene #Hilfeleistung #strafbar? #Umstritten
#Unglücksfall: #Plötzlich #eintretendes #Ereignis das #erhebliche #Gefahren für #Menschen oder #Sachen #hervorruft oder #hervorzurufen #droht
#Rostalski #Strafrecht I 03
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Die #Legitimität von #Strafe ist eine dem #Strafrecht #vorgelagert(e) #Frage, die sich nicht durch #Sanktionsnorm(en), sondern durch #Normentheoretisch(e) #Überlegung(en) #bearbeiten lässt.
#Formell(e) #Bindung der #Bestrafung an die #Grundsätze:
- #Gesetzlichkeitsgrundsatz
- ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 #GG)
- #Schuldprinzip#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Unterscheidung von #Legitimation von #Strafe und #Unrecht.
#Unterscheidung #absolute #repressive #Straftheorie und
#relative #präventive #Straftheorie#Unrecht: #Normentheorie als #Instrument zur #materiellen #Bestimmung der #Straftatvoraussetzungen. #Legitimation von #Verhaltensnormen: #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
#Voraussetzungen für die #Legitimation von #Strafe; #Bedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a