#rostalski — Public Fediverse posts
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#Kritik aus einer #autopoietischen #Selbstbeobachtung der #Rechtswissenschaft an ihrer #Straftheorie der #Generalprävention auf #Grundlage der #Zweckformel nach #Kant: Der #Einzelne darf nicht zum bloßen #Objekt #staatlichen #Handelns gemacht werden
#Objektformel des #BVerfG als nähere #Bestimmung der #Menschenwürde nach #Art. 1 #Grundgesetz
#Generalprävention: #Strafen zum #Selbstzweck der #Fortsetzung des #staatlichen #Gewaltmonopols
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
#Arbeitsdefinition für #Fahrlässigkeit iSv #StGB
#Fahrlässig #verhält sich, wer #angesichts der von ihm #vorgefundenen #Sachlage, die nach seinem #individuellen #Verhältnissen #vorhersehbare, #vermeidbare und von #Rechts wegen zu #vermeidende #Möglichkeit der nicht #gerechtfertigten #Tatbestandsverwirklichung [bei #gegebener #Sonderverantwortlichkeit)] #schafft oder nicht #abwendet;
#Verhalten #Schaffen #Abwenden #Definition
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 203 -
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung; #Verdachtsstrafe
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff. -
-> #Zuordnung von #Verhaltensfolge und #Fehlverhalten;
Das #Fehlverhalten, also der #Verstoß gegen eine #Verhaltensnorm im #Unterschied zur #Sanktionsnorm, ist zu #bestimmen, um die #Voraussetzungen zur #Zuordnung #spezifischer #Folgen des #Fehlverhaltens zu #erarbeiten.
Ein #schadensträchtiger #Verlauf muss sich #ereignet haben, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77
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#Objektive #Erfolgszurechnung
#DefinitionEin #Erfolg ist #zurechenbar, wenn er das #Endglied eines #schadensträchtigen #Verlaufs ist, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
Für die #Bestrafung wegen #vollendeten #Delikts muss sich ein #schadensträchtiger #Verlauf #zugetragen haben, dessen #Vermeidung ex #ante #Legitimationsgrund der #übertretenen #Verhaltensnorm war.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77 f.
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#Misshandlung von #Schutzbefohlenen § 225 #StGB
#Tathandlungen #Alternativ: #Quälen, #Rohes #Misshandeln, #Schädigung der #Gesundheit durch #Vernachlässigung der #Sorgepflicht
#Quälen: #Seelische #Beeinträchtigung als #Tatbestand im #Unterschied zu anderen #Körperverletzungsdelikten
#Besonderheit #subjektiver #Tatbestand: #Böswilligkeit;
#Abstellen auf #internes #Motiv des #Täters als #Begründung für #Strafe -
#Aufbau für #Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 #StGB
aa) #Tatobjekt: #Andere #Person
bb) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
cc) #Kausalität
dd) #Objektive #Zurechnung
b) #Qualifikation nach § 224 Abs. 1 #StGB
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz #Grundtatbestand + #Qualifikation
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema § 223 #StGB #Körperverletzung
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Tatobjekt: #Anderer #Mensch
b) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
c) #Kausalität
d) #Objektive #Zurechnung
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Unterscheidung von #Kausalität und #Objektiver #Zurechnung;
#Atypische #Kausalverlauf: Der #Eintritt des #konkreten #Erfolges tritt ein, liegt aber eher #außerhalb der #Lebenserfahrung, nach der er #erwartbar wäre.
#Prüfungsschema #Reihenfolge:
-> #Prüfung der #Kausalität (+)
-> #Objektive #Zurechnung (+/-)#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 07a -
#Unterscheidung zwischen
-> #Bedingungstheorie
-> #CSQN #Formel
-> #Äquivalenztheorie#Bedinguntstheorie als #Frage nach #Ursächlichkeit iSv #Kausalität: #Jede #Bedingung eines #Erfolges, die nicht #hinweggedacht werden kann, ohne dass der #konkrete #Erfolg, bzw. der #konkrete zum #Erfolg #hinführende #Verlauf #entfällt, ist #Ursache.
= #Conditio #Sine #Qua #NonWeil die #Erfolgsbedingungen im #Sinn von #Ursache #gleichwertig sind, auch #Äquivalenztheorie benannt.
#Rostalski S. 74 ff.
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung (2):
#Unterscheidung von #Rechtsgüterschutz und #Sonderverantwortlichkeit#Schutzinteresse eines #Rechtsgutes als #Causa ex #post; #Besondere #Verantwortlichkeit als #Rechtsschutz ex #ante;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 56 f.
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung:
#Zusammenhang des #Verhalten eines #Täters mit dem #Rechtsgut einer #Sanktionsnorm iSv. #intendierten #Schutz von #Leben #Körper #Freiheit #Vermögen#binär #gegeben / nicht #gegeben.
#Schutzinteresse als #Causa ex #post
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53f
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#Kausalität als #Problem;
In #dubio pro #reo
#Rechtsgrundlage: Art. 103 Abs. 2 #GG, Art. 6 Abs. 2 #EMRK, § 261 #StPO;#Gegenposition: #Risikoerhöhungslehre als #Ersatz #unmittelbar #kausaler #Zurechnung mit einem #maßgeblichen #Zurechnungskriterium #Risikoerhöhung.
#Contra: #Annahme der #Realisierung der #Gefahr beim #normwidrigen #Verhalten im #Vergleich zum #erlaubten #Risiko einzig durch #Erhöhung der #Chance des #Erfolgseintritt -
Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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Der #Streit als #juristisches #Problem
#Problemstellungen:
- #Unklare #Definitionen
- #Ausfüllungsbedürftige #Merkmale
- #Rechtsfortbildung
-> #Ungeschriebene #Tatbestandsmerkmale
-> #Teleologische #Reduktion
-> #Analogien#Perspektivität als #Lösung durch #Vertretbarkeit einer #Lösungsansicht iSv #Legitimität von #Argumentation
#Gutachten #Gutachtenstil #Medienwechsel #Buchdruck #Streitdarstellung #Auslegungsmethode
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#Kausalität ist #notwendige aber nicht #hinreichende #Bedingung für #strafrechtliche #Verantwortlichkeit;
#Zurechenbar ist ein #Erfolg, wenn der #Täter durch sein #Verhalten ein #rechtlich #missbilligtes #Risiko #geschaffen hat (1), das sich im #tatbestandsmäßigen #Erfolg #realisiert hat (2).
#Objektive #Erfolgszurechnung
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 04 -
#Prüfungsschema;
#Frage: Wann liegt eine #Handlung vor?
#Tatbestandsmäßige #Handlung:#Fälle, in denen #Handlungsbegriff #relevant ist:
1) #Abgrenzung zum Nicht- #Handeln - #Denken, #Wollen
2) #Abgrenzung zu #Willkür - #Unwillkürliche #Schreckreaktion, #Reflexbewegungen, #Krampfanfall, #Bewegung im #Schlaf, #Bewusstlosigkeit wegen #Unterscheidung zu #Willkür
3) #Zurechenbare #Willkürhandlung aber ohne #Schuld#Rostalski 04 #Strafrecht I
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#Methodik der #Fallbearbeitung - #Verbrechensaufbau
#Prüfungsschema;
#Frage: Wann liegt eine #Handlung vor?
-> #Eintrittstor in den #Verbrechensaufbau;1) #Kausale #Handlungslehre: #Gewillkürte #Körperbewegung;
2) #Finale #Handlungslehre: #Ausübung von #Zwecktätigkeit;
3) #Soziale #Handlungslehre: #Sozialerhebliches #beherrschtes oder #beherrschbares #Verhalten -
#Methodik der #Fallbearbeitung #Syllogismus
Wenn #Tatbestand T im #konkreten #Fall #Sachverhalt S #verwirklicht ist, gilt die #Rechtsfolge R.
T->R
S=T
S->R#Anwendung des #Syllogismus in #sprachlicher #Hinsicht ist #Gutachtenstil.
#Obersatz: #Aufwerfen, ob ein #bestimmter #Straftatbestand bzw. #Tatbestandsmerkmal #erfüllt ist.
#Definition: #Merkmal mit #Inhalt #füllen;
#Subsumtion: #Erörterung; #Kernstück des #Gutachten -
- #Verwirklichungsstadien der #Straftat:
#Orientiert sich am #zeitlichen #Ablauf:#Vorbereitung, #Versuch, #Vollendung, #Beendigung
#Vorbereitung in der #Regel nicht #strafbar, #Außnahme § 30 Abs. 2 #StGB
#Versuch: #Legaldefinition § 22 #StGB: Eine #Straftat #versucht, wer nach seiner #Vorstellung von der #Tat zur #Verwirklichung des #Tatbestandes #unmittelbar #ansetzt.
#Vollendung und #Beendigung teils #unterscheidbar
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Ausnahme vom #Gesetzlichkeitsgrundsatz: Beim #Diebstahl gehe es um #Schutz von #Eigentum;
#Eigentum ist #zivilrechtlicher #Begriff; #Strafrecht sei #begrifflich #akzessorisch;#Grenzbereich #zwischen #Analogieverbot und #Auslegung des #Begriff von #Eigentum;
#Rechtssystematik #Rechtsordnung
#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Unterscheidung von #gesetzestreuer #Auslegung und #verbotener #rechtsschöpferischer #Analogie;
#Analogieverbot als #Versuch der #Unterbindung der #Rechtsschöpfung in #Form von #Richterrecht im #Bereich #Strafrecht als #Normen mit #Konsequenz des #Strafens;
#Normentheorie, #Rechtsprechung
#Analogieverbot als #Einschränkung des #Regelungsrahmen der durch #Auslegung
#Rostalski #Vorlesung #Strafrecht I - 03a
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#Unterscheidung von #Legitimation von #Strafe und #Unrecht.
#Unterscheidung #absolute #repressive #Straftheorie und
#relative #präventive #Straftheorie#Unrecht: #Normentheorie als #Instrument zur #materiellen #Bestimmung der #Straftatvoraussetzungen. #Legitimation von #Verhaltensnormen: #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
#Voraussetzungen für die #Legitimation von #Strafe; #Bedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
#Straftat als #Aussage des #Täters, sich über die #gesellschaftliche #Normierung im #Sinn von #Straftaten hinwegzusetzen.
#Möglichkeit der #Proportionalität der #Strafe zur #Tat im #Unterschied zu #absoluten #Straftheorien;
#Idee der #Möglichkeit #totalitärer #Vereinnahmung von #Handlung und #Zuordenbarkeit zu #erwünscht und #unerwünscht im #Sinn des #Staates.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
#Unterscheidung von #Tatstrafrecht und #Täterstrafrecht als #Möglichkeit der #Objektivierung von #Bestrafung.
#Tatstrafe: #Strafe für #Taten - #Handlung / #Handeln , #Unterlassen, #Objektivität der #Tatsache
#Täterstrafe: #Eigenschaft des #Täters, also #Zurechnung von #Beweggrund auf eine #Person, als #Alternative des #Denkens von #Strafbarkeit.
#Reentry der #Gesinnung über § 46 II #StGB bei #Strafzumessung
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
#Grundlegende #Fragen der #Legitimierung des #Strafrecht.
Lässt sich #Strafe #legitimieren?
Unter welchen #Voraussetzungen lässt sich #Strafe #legitimieren?
Wie #dürfen wir #bestrafen?Frauke #Rostalski - #Strafrecht I #Vorlesung 01