#rostalski — Public Fediverse posts
Live and recent posts from across the Fediverse tagged #rostalski, aggregated by home.social.
-
#Fallbearbeitung #Gäfgen
Hat sich D wegen #Verleitung eines #Untergebenen zur #Nötigung im #Amt §§ 357, 240 Abs.1 #StGB #strafbar gemacht?#Frage nach #Rechtfertigung §32 #StGB
P1: #Anwendbarkeit auf #Amtsträger? Darf #Strafrecht #hoheitliche #Eingriffsbefugnis #begründen?
P2: Fehlen eines #gegenwärtigen #Angriffes.#Rechtfertigungsproblematik #Erlaubnistatbestandsirrtum
-> Stellte sich D vor, dass ein #Rechtfertigungsgrund (gegenw. Angriff) vorlag? -
#Unterscheidung von #Defensivnotstand §228 #BGB und #Aggressivnotstand §904 #BGB
-> Woher rührt #Gefahr
§228 BGB: Von #Sache
§904 BGB: Nicht von der #Sache, #Gefahrenabwehr macht #Eingriff in #Sache #notwendig, von der #Gefahr nicht ausgeht.#Abwägungskriterium entsprechend #unterscheidbar:
#Aggressivnotstand #eindeutig #überwiegendes #geschütztes #Interesse des #Rechtsgutes, das #verteidigt wird. -
#Arbeitsdefinition für #Fahrlässigkeit iSv #StGB
#Fahrlässig #verhält sich, wer #angesichts der von ihm #vorgefundenen #Sachlage, die nach seinem #individuellen #Verhältnissen #vorhersehbare, #vermeidbare und von #Rechts wegen zu #vermeidende #Möglichkeit der nicht #gerechtfertigten #Tatbestandsverwirklichung [bei #gegebener #Sonderverantwortlichkeit)] #schafft oder nicht #abwendet;
#Verhalten #Schaffen #Abwenden #Definition
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 203 -
-> #Zuordnung von #Verhaltensfolge und #Fehlverhalten;
Das #Fehlverhalten, also der #Verstoß gegen eine #Verhaltensnorm im #Unterschied zur #Sanktionsnorm, ist zu #bestimmen, um die #Voraussetzungen zur #Zuordnung #spezifischer #Folgen des #Fehlverhaltens zu #erarbeiten.
Ein #schadensträchtiger #Verlauf muss sich #ereignet haben, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77
-
#Körperverletzung mit #Todesfolge §227 #StGB
#Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
-> #Prüfung der #Zurechnung in 2. #Stufe:Hat sich das #spezifische #Risiko #realisiert, das im #Grundtatbestand #steckt, in der #Todesfolge;
#Ratio:
§222 #Fahrlässige #Tötung: max. 5 #Jahre #Freiheitsstrafe
Im #Unterschied zu #leichtfertiger #Tötung #geringes #Strafmaß
§227 als #Schließen der #Lücke; -
#Objektive #Erfolgszurechnung
#DefinitionEin #Erfolg ist #zurechenbar, wenn er das #Endglied eines #schadensträchtigen #Verlaufs ist, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
Für die #Bestrafung wegen #vollendeten #Delikts muss sich ein #schadensträchtiger #Verlauf #zugetragen haben, dessen #Vermeidung ex #ante #Legitimationsgrund der #übertretenen #Verhaltensnorm war.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77 f.
-
#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand -
#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
I. #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, §§ 223-225, 226a #StGB
b) #Eintritt einer #schweren #Folge
c) #Kausalität zw. #Grundtatbestand und #schwere #Folge
d) #Wenigstens #Fahrlässigkeit bzgl. #Folge § 18 #StGB
e) #Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld#Grundtatbestand inkl. #Vorsatz! #Fahrlässigkeit nach §18 nur für #schwere #Folge #erforderlich
-
#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen. -
#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung (2):
#Unterscheidung von #Rechtsgüterschutz und #Sonderverantwortlichkeit#Schutzinteresse eines #Rechtsgutes als #Causa ex #post; #Besondere #Verantwortlichkeit als #Rechtsschutz ex #ante;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 56 f.
-
#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung:
#Zusammenhang des #Verhalten eines #Täters mit dem #Rechtsgut einer #Sanktionsnorm iSv. #intendierten #Schutz von #Leben #Körper #Freiheit #Vermögen#binär #gegeben / nicht #gegeben.
#Schutzinteresse als #Causa ex #post
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53f
-
Der #Streit als #juristisches #Problem
#Problemstellungen:
- #Unklare #Definitionen
- #Ausfüllungsbedürftige #Merkmale
- #Rechtsfortbildung
-> #Ungeschriebene #Tatbestandsmerkmale
-> #Teleologische #Reduktion
-> #Analogien#Perspektivität als #Lösung durch #Vertretbarkeit einer #Lösungsansicht iSv #Legitimität von #Argumentation
#Gutachten #Gutachtenstil #Medienwechsel #Buchdruck #Streitdarstellung #Auslegungsmethode
-
#Sprachliche #Gestaltung des #Obersatzes:
-> #Wegen ... #strafbar gemacht
-> #Konkretes #Verhalten als #Anknüfpungspunkt für die #Prüfung muss #benannt werden.
-> #Empfehlung #Indikativ;#Einstieg in #Tatbestandsvoraussetzungen; Bsp. #Tatbestand #fremder #Sache bei #Sachbeschädigung nach § 303 #StGB
#Klassischer #Vierschritt -
#Kausalität ist #notwendige aber nicht #hinreichende #Bedingung für #strafrechtliche #Verantwortlichkeit;
#Zurechenbar ist ein #Erfolg, wenn der #Täter durch sein #Verhalten ein #rechtlich #missbilligtes #Risiko #geschaffen hat (1), das sich im #tatbestandsmäßigen #Erfolg #realisiert hat (2).
#Objektive #Erfolgszurechnung
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 04 -
#Methodik der #Fallbearbeitung
T kann sich wegen #Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1 #StGB #strafbar #gemacht haben, indem er O #gestoßen hat.
T #muss O #körperlich #misshandelt haben. (#Obersatz für #Tatbestand des § 223 #StGB)
#Definition: #Körperliches #Misshandeln ist jede #üble, #unangemessene #Behandlung, durch die das #körperliche #Wohlbefinden und die #körperliche #Unversehrtheit nicht ganz #unerheblich #beeinträchtigt werden
-
#Methodik der #Fallbearbeitung #Syllogismus
Wenn #Tatbestand T im #konkreten #Fall #Sachverhalt S #verwirklicht ist, gilt die #Rechtsfolge R.
T->R
S=T
S->R#Anwendung des #Syllogismus in #sprachlicher #Hinsicht ist #Gutachtenstil.
#Obersatz: #Aufwerfen, ob ein #bestimmter #Straftatbestand bzw. #Tatbestandsmerkmal #erfüllt ist.
#Definition: #Merkmal mit #Inhalt #füllen;
#Subsumtion: #Erörterung; #Kernstück des #Gutachten -
#Verwirklichungsstadien der #Straftat;
4 #Phasen; #Phase der #Beendigung kann beispielsweise beim #Diebstahl § 242 ff. #StGB eine #Rolle #spielen: Wenn der #Täter mit der #Beute davonrennt könnte es sein, dass jemand #hilft; Es käme #Mittäterschaft oder #Beihilfe in #Frage#Auslegung, #Auslegungskriterien
#Wortsinn
#Bedeutungszusammenhang (#Systematik)
#Regelungsabsicht
#Zwecke / #Normvorstellung des #historischen #Gesetzgebers
#Telos -
#Bestimmtheitsgebot
#Bestimmtheitsgrundsatz#Möglichkeit des #Verstoßes des #Gewaltenteilungsgrundsatzes; Die #Anforderung an #Bestimmtheit der #Gesetze steigen mit #Höhe der #angedrohten #Strafe;
#Grenze der #Wortsinngrenze: #Möglichkeit der #Einzelfallgerechtigkeit muss #gegeben bleiben.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
#Jura 1996 S. 505, #Scheffler - Die #Wortsinngrenze bei der #auslegung -
#Verbot #strafbegründenden und #strafschärfenden #Gewohnheitsrechts;
#Allgemeine #Lehren seien #Ausdruck von #Gewohnheitsrecht;
#Fahrlässigkeit (§ 15 #StGB - #vorsätzliches und #fahrlässiges #Handeln) ist nirgends #gesetzlich #bestimmt / #definiert;
#Einwilligungslehre, § 228 bei #Körperverletzung, nirgends #definiert, #Rechtfertigung für alle #Delikte;
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Auslegung #Auslegungslehre#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
-
#Unterscheidung von #gesetzestreuer #Auslegung und #verbotener #rechtsschöpferischer #Analogie;
#Analogieverbot als #Versuch der #Unterbindung der #Rechtsschöpfung in #Form von #Richterrecht im #Bereich #Strafrecht als #Normen mit #Konsequenz des #Strafens;
#Normentheorie, #Rechtsprechung
#Analogieverbot als #Einschränkung des #Regelungsrahmen der durch #Auslegung
#Rostalski #Vorlesung #Strafrecht I - 03a
-
#Weiter #Körperbegriff der §§ 223 ff. #StGB
#Teleologische #Auslegung #BGH: #Körper als #Instrument der #Freiheitsentfaltung des #Einzelnen
#Seelische #Beeinträchtigung erfüllt den #Tatbestand des § 223 #grundsätzlich #alleine ohne #körperliche #Auswirkung nicht.
#Rostalski #vorlesung #Strafrecht I 03
#Joecks #Studienkommentar #StGB -
§ 323c Abs. 1 #StGB
Wer bei #Unglücksfällen, #gemeiner #Gefahr, #Not nicht #Hilfe #leistet, obwohl dies #erforderlich und ihm den #Umständen nach #zuzumuten, #insbesondere ohne #erhebliche #eigene #Gefahr... wird #bestraft#Selbstmordversuch als #Unglücksfall? Ist #unterlassene #Hilfeleistung #strafbar? #Umstritten
#Unglücksfall: #Plötzlich #eintretendes #Ereignis das #erhebliche #Gefahren für #Menschen oder #Sachen #hervorruft oder #hervorzurufen #droht
#Rostalski #Strafrecht I 03
-
Die #Legitimität von #Strafe ist eine dem #Strafrecht #vorgelagert(e) #Frage, die sich nicht durch #Sanktionsnorm(en), sondern durch #Normentheoretisch(e) #Überlegung(en) #bearbeiten lässt.
#Formell(e) #Bindung der #Bestrafung an die #Grundsätze:
- #Gesetzlichkeitsgrundsatz
- ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 #GG)
- #Schuldprinzip#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Prüfung der #Strafbarkeit
#Verbrechensaufbau #Prüfungsschema #Prüfungsaufbau#Unterteilung der #Objektiven #Zurechnung in
#Schaffung einer #rechtlich #missbilligten #Gefahr und
#Realisierung der #Gefahr im #Erfolgzur #Kennzeichnung der #Subsumption unter eine #Normative statt einer #Empirischen #Ordnung von #Strafbarkeit und damit #Normentheorie statt nur #Straftheorie.
#Tatbestandsmäßigkeit
#Rechtswidrigkeit
#Schuld#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
#Unterscheidung von #Legitimation von #Strafe und #Unrecht.
#Unterscheidung #absolute #repressive #Straftheorie und
#relative #präventive #Straftheorie#Unrecht: #Normentheorie als #Instrument zur #materiellen #Bestimmung der #Straftatvoraussetzungen. #Legitimation von #Verhaltensnormen: #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
#Voraussetzungen für die #Legitimation von #Strafe; #Bedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
#Formelle #Strafbarkeitsbedingungen
Ne bis in idem
Art. 103 Abs. 3 GG
#Niemand darf wegen #derselben #Tat auf #Grund der #allgemeinen #Strafgesetze #mehrmals #bestraft werden#Pro: #Frage nach der #Eigenständigkeit eines #Unrecht; #Orientierung an #naturalistischen #Lebenssachverhalten ist #notwendig #willkürlich
#Contra: #Möglichkeit der #Missbrauchsgefahr, wenn #Strafverfolgung nicht #umfänglich #ablaufen muss
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Prüfungsschema an #Frage #orientiert, was eine #Tat im #Sinn einer #Straftat ist.
#Unrecht: #Verstoß gegen #Verhaltensnorm;
I. #Tatbestandsmäßigkeit: #Handlung, #Erfolg, #Kausalität, #Zurechnung, #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit: #Fehlen von #Rechtfertigungsgrund
III. #Schuld: #Fehlen von #Schuldausschließungsgrund / #Entschuldigungsgrund#Mögliches #Ergebnis: #Erfüllung der #Sanktionsnorm
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Straftat als #Aussage des #Täters, sich über die #gesellschaftliche #Normierung im #Sinn von #Straftaten hinwegzusetzen.
#Möglichkeit der #Proportionalität der #Strafe zur #Tat im #Unterschied zu #absoluten #Straftheorien;
#Idee der #Möglichkeit #totalitärer #Vereinnahmung von #Handlung und #Zuordenbarkeit zu #erwünscht und #unerwünscht im #Sinn des #Staates.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01