#rostalski — Public Fediverse posts
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Die #rechtliche #Missbilligung #bestimmter #Verhaltensweisen durch #Sanktionierung der #Nichteinhaltung der #Verhaltensnorm bzw. #Abweichung von der #Verhaltensnorm, müsse auf eine für den #Betroffenen #verfügbaren #Beurteilungsbasis #Bezug #nehmen, um eine #verhaltensleitende #Funktion zu #übernehmen.
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 91 f. -
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung; #Verdachtsstrafe
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff. -
-> #Zuordnung von #Verhaltensfolge und #Fehlverhalten;
Das #Fehlverhalten, also der #Verstoß gegen eine #Verhaltensnorm im #Unterschied zur #Sanktionsnorm, ist zu #bestimmen, um die #Voraussetzungen zur #Zuordnung #spezifischer #Folgen des #Fehlverhaltens zu #erarbeiten.
Ein #schadensträchtiger #Verlauf muss sich #ereignet haben, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77
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#Objektive #Erfolgszurechnung
#DefinitionEin #Erfolg ist #zurechenbar, wenn er das #Endglied eines #schadensträchtigen #Verlaufs ist, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
Für die #Bestrafung wegen #vollendeten #Delikts muss sich ein #schadensträchtiger #Verlauf #zugetragen haben, dessen #Vermeidung ex #ante #Legitimationsgrund der #übertretenen #Verhaltensnorm war.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77 f.
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#Kausalität im #Fall von #Unterlassung
#Definition des #Kausalitäts - #Feststellungsverfahren:
#Quasi - #kausal oder #ursächlich i.w.S. ist das #Unterlassen einer #Handlung, wenn der #Erfolg bei #Vornahme der #erwarteten #Handlung mit an #Sicherheit #grenzender #Wahrscheinlichkeit #entfallen wäre.#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 76
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#Unterscheidung zwischen
-> #Bedingungstheorie
-> #CSQN #Formel
-> #Äquivalenztheorie#Bedinguntstheorie als #Frage nach #Ursächlichkeit iSv #Kausalität: #Jede #Bedingung eines #Erfolges, die nicht #hinweggedacht werden kann, ohne dass der #konkrete #Erfolg, bzw. der #konkrete zum #Erfolg #hinführende #Verlauf #entfällt, ist #Ursache.
= #Conditio #Sine #Qua #NonWeil die #Erfolgsbedingungen im #Sinn von #Ursache #gleichwertig sind, auch #Äquivalenztheorie benannt.
#Rostalski S. 74 ff.
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#Ursächlich ist jede #Bedingung eines #Erfolges die nicht #hinweggedacht werden kann, ohne dass der #konkrete #Erfolg #entfällt
#Apothekerfall #Bottropp
Das #Vorenthalten der #Chance auf #Lebensverlängerung ist im #konkreten #Fall #statistisch (!) und #gutachterlich (!) als #Herbeiführen des #Todes einer #Mindestanzahl an #Personen zu #werten und damit #Kausal im #Sinn von #Tötugsdelikten - #Mord o.ä.#Rostalski, GA2018, 700
#Strafrecht I
#Vorlesung 07 -
#Ursächlich ist jede #Bedingung eines #Erfolges die nicht #hinweggedacht werden kann, ohne dass der #konkrete #Erfolg #entfällt
#Apothekerfall #Bottropp
Das #Vorenthalten der #Chance auf #Lebensverlängerung ist im #konkreten #Fall #statistisch (!) und #gutachterlich (!) als #Herbeiführen des #Todes einer #Mindestanzahl an #Personen zu #werten und damit #Kausal im #Sinn von #Tötugsdelikten - #Mord o.ä.#Rostalski, GA2018, 700
#Strafrecht I
#Vorlesung 07 -
Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32