#rostalski — Public Fediverse posts
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#Kritik aus einer #autopoietischen #Selbstbeobachtung der #Rechtswissenschaft an ihrer #Straftheorie der #Generalprävention auf #Grundlage der #Zweckformel nach #Kant: Der #Einzelne darf nicht zum bloßen #Objekt #staatlichen #Handelns gemacht werden
#Objektformel des #BVerfG als nähere #Bestimmung der #Menschenwürde nach #Art. 1 #Grundgesetz
#Generalprävention: #Strafen zum #Selbstzweck der #Fortsetzung des #staatlichen #Gewaltmonopols
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
#Arbeitsdefinition für #Fahrlässigkeit iSv #StGB
#Fahrlässig #verhält sich, wer #angesichts der von ihm #vorgefundenen #Sachlage, die nach seinem #individuellen #Verhältnissen #vorhersehbare, #vermeidbare und von #Rechts wegen zu #vermeidende #Möglichkeit der nicht #gerechtfertigten #Tatbestandsverwirklichung [bei #gegebener #Sonderverantwortlichkeit)] #schafft oder nicht #abwendet;
#Verhalten #Schaffen #Abwenden #Definition
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 203 -
Die #rechtliche #Missbilligung #bestimmter #Verhaltensweisen durch #Sanktionierung der #Nichteinhaltung der #Verhaltensnorm bzw. #Abweichung von der #Verhaltensnorm, müsse auf eine für den #Betroffenen #verfügbaren #Beurteilungsbasis #Bezug #nehmen, um eine #verhaltensleitende #Funktion zu #übernehmen.
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 91 f. -
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung; #Verdachtsstrafe
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff. -
-> #Zuordnung von #Verhaltensfolge und #Fehlverhalten;
Das #Fehlverhalten, also der #Verstoß gegen eine #Verhaltensnorm im #Unterschied zur #Sanktionsnorm, ist zu #bestimmen, um die #Voraussetzungen zur #Zuordnung #spezifischer #Folgen des #Fehlverhaltens zu #erarbeiten.
Ein #schadensträchtiger #Verlauf muss sich #ereignet haben, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77
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#Misshandlung von #Schutzbefohlenen § 225 #StGB
#Tathandlungen #Alternativ: #Quälen, #Rohes #Misshandeln, #Schädigung der #Gesundheit durch #Vernachlässigung der #Sorgepflicht
#Quälen: #Seelische #Beeinträchtigung als #Tatbestand im #Unterschied zu anderen #Körperverletzungsdelikten
#Besonderheit #subjektiver #Tatbestand: #Böswilligkeit;
#Abstellen auf #internes #Motiv des #Täters als #Begründung für #Strafe -
#Misshandlung von #Schutzbefohlenen § 225 #StGB
#Tathandlungen #Alternativ: #Quälen, #Rohes #Misshandeln, #Schädigung der #Gesundheit durch #Vernachlässigung der #Sorgepflicht
#Quälen: #Seelische #Beeinträchtigung als #Tatbestand im #Unterschied zu anderen #Körperverletzungsdelikten
#Besonderheit #subjektiver #Tatbestand: #Böswilligkeit;
#Abstellen auf #internes #Motiv des #Täters als #Begründung für #Strafe -
#Aufbau für #Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 #StGB
aa) #Tatobjekt: #Andere #Person
bb) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
cc) #Kausalität
dd) #Objektive #Zurechnung
b) #Qualifikation nach § 224 Abs. 1 #StGB
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz #Grundtatbestand + #Qualifikation
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Liegt vor bei #Maßnahme die #lege #artis, also #vorschriftsmäßig nach den #Regeln der #ärztlichen #Kunst, von einem #Arzt, #gerichtet auf #Heilung einer #Krankheit.
#Problematisierung bei #Schönheitsoperationen als #Fallgruppe zur #Körperverletzung nach § 223 #StGB;
#Heilungsfunktion, jedoch nicht im #klassischen #Sinn, insofern zu #thematisieren;§ 223 #StGB kann #verwirklicht werden, wegen #Selbstbestimmungsrecht;
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#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema § 223 #StGB #Körperverletzung
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Tatobjekt: #Anderer #Mensch
b) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
c) #Kausalität
d) #Objektive #Zurechnung
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld -
#Unterscheidung von #Kausalität und #Objektiver #Zurechnung;
#Atypische #Kausalverlauf: Der #Eintritt des #konkreten #Erfolges tritt ein, liegt aber eher #außerhalb der #Lebenserfahrung, nach der er #erwartbar wäre.
#Prüfungsschema #Reihenfolge:
-> #Prüfung der #Kausalität (+)
-> #Objektive #Zurechnung (+/-)#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 07a -
#Kausalität im #Fall von #Unterlassung
#Definition des #Kausalitäts - #Feststellungsverfahren:
#Quasi - #kausal oder #ursächlich i.w.S. ist das #Unterlassen einer #Handlung, wenn der #Erfolg bei #Vornahme der #erwarteten #Handlung mit an #Sicherheit #grenzender #Wahrscheinlichkeit #entfallen wäre.#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 76
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#Expressive #Retributive #Straftheorie
#Unterscheidung von #Verhaltensnorm und #Sanktionsnorm;
Die durch #Sanktionsnorm #angeordnete #Sanktionierung dient #rechtlicher #Wiederherstellung des #status #ante #delictum: #Strafe als #Vergeltung #kommunikativen #Verhaltens #entgegen einer #Verhaltensnorm, die der #Aufrechterhaltung des #status #quo #dient und auf #Schutz eines #Rechtgutes #zielt.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53
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#Unterscheidung von #Verhaltensunrecht und #Erfolgsunrecht.
Im #Unterschied zum #Verstoß gegen #deliktsspezifische #Verhaltensnormen werden die #Bedingungen zur #Voraussetzung der #Strafbarkeit beim #Erfolgsunrecht um die #Herbeiführung von #Konsequenzen jenseits des #Verhaltens des #Täters #erweitert.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 50
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Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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#Prüfungsreihenfolge im #Strafrecht
#Bildung von #Handlungsabschnitten / #Tatkomplexen;
#Überschriften für #Tatkomplexe ohne #rechtliche #Wertung;
#Sammlung der in #Betracht kommenden #Deliktstatbestände für jeden #Handlungsabschnitt#Prüfungsreihenfolge innerhalb der #Handlungsabschnitte:
#Zweckmäßigkeitserwägungen #einhalten;
#Mehrere #Beteiligt(e) #einzeln #prüfen; #Tatnächste zuerst#Rostalski / #Völkening - #Strafrecht I
#Vorlesung 05 -
#Bestimmtheitsgebot
#Bestimmtheitsgrundsatz#Möglichkeit des #Verstoßes des #Gewaltenteilungsgrundsatzes; Die #Anforderung an #Bestimmtheit der #Gesetze steigen mit #Höhe der #angedrohten #Strafe;
#Grenze der #Wortsinngrenze: #Möglichkeit der #Einzelfallgerechtigkeit muss #gegeben bleiben.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
#Jura 1996 S. 505, #Scheffler - Die #Wortsinngrenze bei der #auslegung -
#Handlungskontingenz als #Grenze der #Praktikabilität des #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 #GG im #Form des #Verbot #unbestimmter #Gesetze;
#Beispiel der sog. #Echten #Wahlfeststellung als von der #Rechtsprechung #praktizierten #Verstoß gegen den #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 II #GG
#Kontingenz #Handlung #Tatbestandsvoraussetzung
https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlfeststellung
Georg #Freund, Frauke #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil; Rn. 73
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#Unterscheidung von #gesetzestreuer #Auslegung und #verbotener #rechtsschöpferischer #Analogie;
#Analogieverbot als #Versuch der #Unterbindung der #Rechtsschöpfung in #Form von #Richterrecht im #Bereich #Strafrecht als #Normen mit #Konsequenz des #Strafens;
#Normentheorie, #Rechtsprechung
#Analogieverbot als #Einschränkung des #Regelungsrahmen der durch #Auslegung
#Rostalski #Vorlesung #Strafrecht I - 03a
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Die #Legitimität von #Strafe ist eine dem #Strafrecht #vorgelagert(e) #Frage, die sich nicht durch #Sanktionsnorm(en), sondern durch #Normentheoretisch(e) #Überlegung(en) #bearbeiten lässt.
#Formell(e) #Bindung der #Bestrafung an die #Grundsätze:
- #Gesetzlichkeitsgrundsatz
- ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 #GG)
- #Schuldprinzip#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Prüfungsschema #Tatbestandsmäßigkeit h.M.
1. #Objektiver #Tatbestand
a. #tatbestandsmäßige #Handlung
b. #Eintritt des #tatbestandsmäßigen #Erfolgs
c. #Kausalität
d. #objektive #Zurechnung2. #subjektiver #Tatbestand = #Vorsatz
#Spezialfall #Schema #Rostalski: #Verzicht auf #Unterscheidung #Subjektivität / #Objektivität als #Zurechnung
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Prüfungsschema an #Frage #orientiert, was eine #Tat im #Sinn einer #Straftat ist.
#Unrecht: #Verstoß gegen #Verhaltensnorm;
I. #Tatbestandsmäßigkeit: #Handlung, #Erfolg, #Kausalität, #Zurechnung, #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit: #Fehlen von #Rechtfertigungsgrund
III. #Schuld: #Fehlen von #Schuldausschließungsgrund / #Entschuldigungsgrund#Mögliches #Ergebnis: #Erfüllung der #Sanktionsnorm
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Straftat als #Aussage des #Täters, sich über die #gesellschaftliche #Normierung im #Sinn von #Straftaten hinwegzusetzen.
#Möglichkeit der #Proportionalität der #Strafe zur #Tat im #Unterschied zu #absoluten #Straftheorien;
#Idee der #Möglichkeit #totalitärer #Vereinnahmung von #Handlung und #Zuordenbarkeit zu #erwünscht und #unerwünscht im #Sinn des #Staates.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
Die #autopoietische #Selbstbeobachtung des #Rechts, also seine #Tautologie, führt über die #Möglichkeit der #Verneinung auch zu #Paradoxien. Eine #Paradoxie des #Strafrechts ist die #Annahme, #außerhalb der eigenen #Wahrnehmung könne es eine #Welt geben, die als etwas anderes als nur als #soziales #Konstrukt in #Erscheinung treten kann.
#Rechtswissenschaft - #Naturwissenschaft
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
#Unterscheidung von #Tatstrafrecht und #Täterstrafrecht als #Möglichkeit der #Objektivierung von #Bestrafung.
#Tatstrafe: #Strafe für #Taten - #Handlung / #Handeln , #Unterlassen, #Objektivität der #Tatsache
#Täterstrafe: #Eigenschaft des #Täters, also #Zurechnung von #Beweggrund auf eine #Person, als #Alternative des #Denkens von #Strafbarkeit.
#Reentry der #Gesinnung über § 46 II #StGB bei #Strafzumessung
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01 -
Der #Rekurs auf einen #vermeintlichen #Naturzustand nach #Hobbes und #Kant
#Unterscheidung von #Recht und #Natur
#Strafrecht und damit #Bestrafung werde #gebraucht, damit #Recht im #Unterschied zur #Willkür derjenigen, die durch die #Rechtsordnung im #Zaum #gehalten werden, gilt.
#Frage nach der #Priviligierung, die die #Rechtsordnung in ihrer #Form als #Staatliche #juristische #Person #gewährt.
#Frage nach #Bedingungen der #Bemessung von #Strafe.#Rostalski - #Strafrecht I #Vorlesung 01