#rostalski — Public Fediverse posts
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#Fallbearbeitung #Gäfgen
Hat sich D wegen #Verleitung eines #Untergebenen zur #Nötigung im #Amt §§ 357, 240 Abs.1 #StGB #strafbar gemacht?#Frage nach #Rechtfertigung §32 #StGB
P1: #Anwendbarkeit auf #Amtsträger? Darf #Strafrecht #hoheitliche #Eingriffsbefugnis #begründen?
P2: Fehlen eines #gegenwärtigen #Angriffes.#Rechtfertigungsproblematik #Erlaubnistatbestandsirrtum
-> Stellte sich D vor, dass ein #Rechtfertigungsgrund (gegenw. Angriff) vorlag? -
#Arbeitsdefinition für #Fahrlässigkeit iSv #StGB
#Fahrlässig #verhält sich, wer #angesichts der von ihm #vorgefundenen #Sachlage, die nach seinem #individuellen #Verhältnissen #vorhersehbare, #vermeidbare und von #Rechts wegen zu #vermeidende #Möglichkeit der nicht #gerechtfertigten #Tatbestandsverwirklichung [bei #gegebener #Sonderverantwortlichkeit)] #schafft oder nicht #abwendet;
#Verhalten #Schaffen #Abwenden #Definition
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 203 -
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung; #Verdachtsstrafe
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff. -
#Körperverletzung mit #Todesfolge §227 #StGB
#Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
-> #Prüfung der #Zurechnung in 2. #Stufe:Hat sich das #spezifische #Risiko #realisiert, das im #Grundtatbestand #steckt, in der #Todesfolge;
#Ratio:
§222 #Fahrlässige #Tötung: max. 5 #Jahre #Freiheitsstrafe
Im #Unterschied zu #leichtfertiger #Tötung #geringes #Strafmaß
§227 als #Schließen der #Lücke; -
#Objektive #Erfolgszurechnung
#DefinitionEin #Erfolg ist #zurechenbar, wenn er das #Endglied eines #schadensträchtigen #Verlaufs ist, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
Für die #Bestrafung wegen #vollendeten #Delikts muss sich ein #schadensträchtiger #Verlauf #zugetragen haben, dessen #Vermeidung ex #ante #Legitimationsgrund der #übertretenen #Verhaltensnorm war.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77 f.
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung (2):
#Unterscheidung von #Rechtsgüterschutz und #Sonderverantwortlichkeit#Schutzinteresse eines #Rechtsgutes als #Causa ex #post; #Besondere #Verantwortlichkeit als #Rechtsschutz ex #ante;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 56 f.
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung:
#Zusammenhang des #Verhalten eines #Täters mit dem #Rechtsgut einer #Sanktionsnorm iSv. #intendierten #Schutz von #Leben #Körper #Freiheit #Vermögen#binär #gegeben / nicht #gegeben.
#Schutzinteresse als #Causa ex #post
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53f
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#Expressive #Retributive #Straftheorie
#Unterscheidung von #Verhaltensnorm und #Sanktionsnorm;
Die durch #Sanktionsnorm #angeordnete #Sanktionierung dient #rechtlicher #Wiederherstellung des #status #ante #delictum: #Strafe als #Vergeltung #kommunikativen #Verhaltens #entgegen einer #Verhaltensnorm, die der #Aufrechterhaltung des #status #quo #dient und auf #Schutz eines #Rechtgutes #zielt.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53
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Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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#Sprachliche #Gestaltung des #Obersatzes:
-> #Wegen ... #strafbar gemacht
-> #Konkretes #Verhalten als #Anknüfpungspunkt für die #Prüfung muss #benannt werden.
-> #Empfehlung #Indikativ;#Einstieg in #Tatbestandsvoraussetzungen; Bsp. #Tatbestand #fremder #Sache bei #Sachbeschädigung nach § 303 #StGB
#Klassischer #Vierschritt -
#Unterscheidung von #Wörtern und #Begriffen
#Begriff sei eine #allgemeine #Vorstellung oder eine #Vorstellung dessen, was #mehreren #Objekten #gemein ist.
Hinsichtlich #Wort, #Ausdruck und #Bezeichnung gäbe es #Äquivalenz
#Begriff als #Benennung von #Universalien
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#Prüfungsschema;
#Frage: Wann liegt eine #Handlung vor?
#Tatbestandsmäßige #Handlung:#Fälle, in denen #Handlungsbegriff #relevant ist:
1) #Abgrenzung zum Nicht- #Handeln - #Denken, #Wollen
2) #Abgrenzung zu #Willkür - #Unwillkürliche #Schreckreaktion, #Reflexbewegungen, #Krampfanfall, #Bewegung im #Schlaf, #Bewusstlosigkeit wegen #Unterscheidung zu #Willkür
3) #Zurechenbare #Willkürhandlung aber ohne #Schuld#Rostalski 04 #Strafrecht I
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#Methodik der #Fallbearbeitung - #Verbrechensaufbau
#Prüfungsschema;
#Frage: Wann liegt eine #Handlung vor?
-> #Eintrittstor in den #Verbrechensaufbau;1) #Kausale #Handlungslehre: #Gewillkürte #Körperbewegung;
2) #Finale #Handlungslehre: #Ausübung von #Zwecktätigkeit;
3) #Soziale #Handlungslehre: #Sozialerhebliches #beherrschtes oder #beherrschbares #Verhalten -
#Methodik der #Fallbearbeitung
T kann sich wegen #Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1 #StGB #strafbar #gemacht haben, indem er O #gestoßen hat.
T #muss O #körperlich #misshandelt haben. (#Obersatz für #Tatbestand des § 223 #StGB)
#Definition: #Körperliches #Misshandeln ist jede #üble, #unangemessene #Behandlung, durch die das #körperliche #Wohlbefinden und die #körperliche #Unversehrtheit nicht ganz #unerheblich #beeinträchtigt werden
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#Methodik der #Fallbearbeitung #Syllogismus
Wenn #Tatbestand T im #konkreten #Fall #Sachverhalt S #verwirklicht ist, gilt die #Rechtsfolge R.
T->R
S=T
S->R#Anwendung des #Syllogismus in #sprachlicher #Hinsicht ist #Gutachtenstil.
#Obersatz: #Aufwerfen, ob ein #bestimmter #Straftatbestand bzw. #Tatbestandsmerkmal #erfüllt ist.
#Definition: #Merkmal mit #Inhalt #füllen;
#Subsumtion: #Erörterung; #Kernstück des #Gutachten -
#Verwirklichungsstadien der #Straftat;
4 #Phasen; #Phase der #Beendigung kann beispielsweise beim #Diebstahl § 242 ff. #StGB eine #Rolle #spielen: Wenn der #Täter mit der #Beute davonrennt könnte es sein, dass jemand #hilft; Es käme #Mittäterschaft oder #Beihilfe in #Frage#Auslegung, #Auslegungskriterien
#Wortsinn
#Bedeutungszusammenhang (#Systematik)
#Regelungsabsicht
#Zwecke / #Normvorstellung des #historischen #Gesetzgebers
#Telos -
#Bestimmtheitsgebot
#Bestimmtheitsgrundsatz#Möglichkeit des #Verstoßes des #Gewaltenteilungsgrundsatzes; Die #Anforderung an #Bestimmtheit der #Gesetze steigen mit #Höhe der #angedrohten #Strafe;
#Grenze der #Wortsinngrenze: #Möglichkeit der #Einzelfallgerechtigkeit muss #gegeben bleiben.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
#Jura 1996 S. 505, #Scheffler - Die #Wortsinngrenze bei der #auslegung -
#Verbot #strafbegründenden und #strafschärfenden #Gewohnheitsrechts;
#Allgemeine #Lehren seien #Ausdruck von #Gewohnheitsrecht;
#Fahrlässigkeit (§ 15 #StGB - #vorsätzliches und #fahrlässiges #Handeln) ist nirgends #gesetzlich #bestimmt / #definiert;
#Einwilligungslehre, § 228 bei #Körperverletzung, nirgends #definiert, #Rechtfertigung für alle #Delikte;
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Auslegung #Auslegungslehre#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Unterscheidung von #gesetzestreuer #Auslegung und #verbotener #rechtsschöpferischer #Analogie;
#Analogieverbot als #Versuch der #Unterbindung der #Rechtsschöpfung in #Form von #Richterrecht im #Bereich #Strafrecht als #Normen mit #Konsequenz des #Strafens;
#Normentheorie, #Rechtsprechung
#Analogieverbot als #Einschränkung des #Regelungsrahmen der durch #Auslegung
#Rostalski #Vorlesung #Strafrecht I - 03a
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§ 323c Abs. 1 #StGB
Wer bei #Unglücksfällen, #gemeiner #Gefahr, #Not nicht #Hilfe #leistet, obwohl dies #erforderlich und ihm den #Umständen nach #zuzumuten, #insbesondere ohne #erhebliche #eigene #Gefahr... wird #bestraft#Selbstmordversuch als #Unglücksfall? Ist #unterlassene #Hilfeleistung #strafbar? #Umstritten
#Unglücksfall: #Plötzlich #eintretendes #Ereignis das #erhebliche #Gefahren für #Menschen oder #Sachen #hervorruft oder #hervorzurufen #droht
#Rostalski #Strafrecht I 03
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Die #Legitimität von #Strafe ist eine dem #Strafrecht #vorgelagert(e) #Frage, die sich nicht durch #Sanktionsnorm(en), sondern durch #Normentheoretisch(e) #Überlegung(en) #bearbeiten lässt.
#Formell(e) #Bindung der #Bestrafung an die #Grundsätze:
- #Gesetzlichkeitsgrundsatz
- ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 #GG)
- #Schuldprinzip#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Prüfung der #Strafbarkeit
#Verbrechensaufbau #Prüfungsschema #Prüfungsaufbau#Unterteilung der #Objektiven #Zurechnung in
#Schaffung einer #rechtlich #missbilligten #Gefahr und
#Realisierung der #Gefahr im #Erfolgzur #Kennzeichnung der #Subsumption unter eine #Normative statt einer #Empirischen #Ordnung von #Strafbarkeit und damit #Normentheorie statt nur #Straftheorie.
#Tatbestandsmäßigkeit
#Rechtswidrigkeit
#Schuld#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a -
#Unterscheidung von #Legitimation von #Strafe und #Unrecht.
#Unterscheidung #absolute #repressive #Straftheorie und
#relative #präventive #Straftheorie#Unrecht: #Normentheorie als #Instrument zur #materiellen #Bestimmung der #Straftatvoraussetzungen. #Legitimation von #Verhaltensnormen: #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
#Voraussetzungen für die #Legitimation von #Strafe; #Bedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a