#rechtsgut — Public Fediverse posts
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@karsbehr Ging mir auch schon durch den Kopf. Ich frage mich bei all dem: Wo sind die #Gerichte? Die Rechtslage ist klar und höchstrichterlich bestätigt: die Bundesrepublik Deutschland ist dazu verpflichtet die 1.5 Grad Grenze einzuhalten. Hat das Urteil vom #BVG nicht verfassungsrang? Ist es damit kein höheres #Rechtsgut als der Vertrag zwischen #NRW und #RWE und hätten letztere darum bei einer Klage keine Chance, da der Vertrag gegen dieses Urteil verstößt? Dazu kommt das Klimaschutzgesetz, welches ein Bundesgesetz ist und womit der RWE-Vertrag auch kollidiert - hat das nicht auch Vorrang? Hat schon jemand geklagt? Wo sind die #Juristen hier im #fediverse?
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#Unterscheidung von #Defensivnotstand §228 #BGB und #Aggressivnotstand §904 #BGB
-> Woher rührt #Gefahr
§228 BGB: Von #Sache
§904 BGB: Nicht von der #Sache, #Gefahrenabwehr macht #Eingriff in #Sache #notwendig, von der #Gefahr nicht ausgeht.#Abwägungskriterium entsprechend #unterscheidbar:
#Aggressivnotstand #eindeutig #überwiegendes #geschütztes #Interesse des #Rechtsgutes, das #verteidigt wird. -
#Unterscheidung von #Defensivnotstand §228 #BGB und #Aggressivnotstand §904 #BGB
-> Woher rührt #Gefahr
§228 BGB: Von #Sache
§904 BGB: Nicht von der #Sache, #Gefahrenabwehr macht #Eingriff in #Sache #notwendig, von der #Gefahr nicht ausgeht.#Abwägungskriterium entsprechend #unterscheidbar:
#Aggressivnotstand #eindeutig #überwiegendes #geschütztes #Interesse des #Rechtsgutes, das #verteidigt wird. -
#Unterscheidung von #Defensivnotstand §228 #BGB und #Aggressivnotstand §904 #BGB
-> Woher rührt #Gefahr
§228 BGB: Von #Sache
§904 BGB: Nicht von der #Sache, #Gefahrenabwehr macht #Eingriff in #Sache #notwendig, von der #Gefahr nicht ausgeht.#Abwägungskriterium entsprechend #unterscheidbar:
#Aggressivnotstand #eindeutig #überwiegendes #geschütztes #Interesse des #Rechtsgutes, das #verteidigt wird. -
Die #Möglichkeit der #Sanktionierung der #Verletzung eines #öffentlichen #Rechtsgutes, wie #Formen von #Freiheit, dient der #Stabilisierung eines #Staates indem sie #Abschreckung und #Wiedergutmachung #verstaatlicht, also in die #Institution des #Staates #integriert;
#Integration; #Rechtsstaat; #Verfassungsschutz
vgl. #expressive #retributive #Straftheorie;
#Machiavelli - #Discorsi, S. 38f.
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#Prinzip der #praktischen #Konkordanz
#Lösung für einen #Fall, in dem #gleichrangige #Verfassungsnormen miteinander #kollidieren i.S.v. #Prinzipienkollision;#Schonender #Ausgleich mehrerer #Rechtsgüter / #Rechtsgut
Beide #Rechtsgüter sollen so weit wie nur #möglich #verwirklicht werden.
#Kollidierendes #Verfassungsrecht
#Vorlesung 4,2 vom 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Prinzip der #praktischen #Konkordanz
#Lösung für einen #Fall, in dem #gleichrangige #Verfassungsnormen miteinander #kollidieren i.S.v. #Prinzipienkollision;#Schonender #Ausgleich mehrerer #Rechtsgüter / #Rechtsgut
Beide #Rechtsgüter sollen so weit wie nur #möglich #verwirklicht werden.
#Kollidierendes #Verfassungsrecht
#Vorlesung 4,2 vom 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG#Prüfung der #Verhältnismäßigkeit bei #Freiheitsstrafen
-> #Angemessenes #Verhältnis zum #normativ #festgelegten #Wert des #verletzten #Rechtsgutes und zur #Schuld des #Täters stehen.-> #Lebenslange #Freiheitsstrafe unter #strengen #Anforderungen; #Chance #Freiheit wieder zu #erlangen; #Begnadigung nicht #ausreichend; Menschenwürde
-> #Sicherheitsverwahrung: #Abstand zur #Strafe
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#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen. -
#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen. -
Für die #Tatbestandsmäßigkeit eines #Verhaltens sei die #Qualität der #Verhaltensnorm #entscheidend:
#Unterscheidung #Monistisch und #dualistisch #fundierter #Verhaltensnormen;
#Monistische #Verhaltensnorm #geprägt durch #Schutz eines #Rechtsgutes oder #Sonderverantwortlichkeit;
#Ermöglichung der #Zuordnung zu #Straftatengruppen
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 59, 65
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Für die #Tatbestandsmäßigkeit eines #Verhaltens sei die #Qualität der #Verhaltensnorm #entscheidend:
#Unterscheidung #Monistisch und #dualistisch #fundierter #Verhaltensnormen;
#Monistische #Verhaltensnorm #geprägt durch #Schutz eines #Rechtsgutes oder #Sonderverantwortlichkeit;
#Ermöglichung der #Zuordnung zu #Straftatengruppen
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 59, 65
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#Körperverletzungsdelikte
§§ 223 ff. #StGB#Geschütztes #Rechtsgut: #Körperintegrität & #Selbstbestimmungsrecht
#Insofern #Grenzfall bzgl #Dispositionsfreiheit des #Opfers als #Körperverletzung #umfasst, selbst wenn #Körperintegrität nur #nachrangig #betroffen;
#Grenzfall #Embryo: Kein #voller #Lebensschutz. #Körperverletzungsdelikte greifen erst, wenn #Auswirkungen der #Körperverletzung nach (!) der #Geburt (noch) #feststellbar sind.
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#Körperverletzungsdelikte
§§ 223 ff. #StGB#Geschütztes #Rechtsgut: #Körperintegrität & #Selbstbestimmungsrecht
#Insofern #Grenzfall bzgl #Dispositionsfreiheit des #Opfers als #Körperverletzung #umfasst, selbst wenn #Körperintegrität nur #nachrangig #betroffen;
#Grenzfall #Embryo: Kein #voller #Lebensschutz. #Körperverletzungsdelikte greifen erst, wenn #Auswirkungen der #Körperverletzung nach (!) der #Geburt (noch) #feststellbar sind.
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#Begründung für die #Übernahme #statistischer und #gutachterlicher
#EinschätzungenDie #Verurteilung auf #alternativer #Tatsachengrundlage ist #grundsätzlich #zulässig;
Vgl.
#Totschlag § 212 #StGB: Wer #einen #Menschen #tötet... -> #Schutz des #Rechtsgut #Leben;Das #Prüfverfahren für die #Zulassung #erfolgt auf #Grundlage #statistischer #Erwägungen. #Insofern #Übertragung von #Statistik auf #Strafbarkeitsvoraussetzungen #denkbar;
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#Begründung für die #Übernahme #statistischer und #gutachterlicher
#EinschätzungenDie #Verurteilung auf #alternativer #Tatsachengrundlage ist #grundsätzlich #zulässig;
Vgl.
#Totschlag § 212 #StGB: Wer #einen #Menschen #tötet... -> #Schutz des #Rechtsgut #Leben;Das #Prüfverfahren für die #Zulassung #erfolgt auf #Grundlage #statistischer #Erwägungen. #Insofern #Übertragung von #Statistik auf #Strafbarkeitsvoraussetzungen #denkbar;
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung (2):
#Unterscheidung von #Rechtsgüterschutz und #Sonderverantwortlichkeit#Schutzinteresse eines #Rechtsgutes als #Causa ex #post; #Besondere #Verantwortlichkeit als #Rechtsschutz ex #ante;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 56 f.
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung (2):
#Unterscheidung von #Rechtsgüterschutz und #Sonderverantwortlichkeit#Schutzinteresse eines #Rechtsgutes als #Causa ex #post; #Besondere #Verantwortlichkeit als #Rechtsschutz ex #ante;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 56 f.
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung:
#Zusammenhang des #Verhalten eines #Täters mit dem #Rechtsgut einer #Sanktionsnorm iSv. #intendierten #Schutz von #Leben #Körper #Freiheit #Vermögen#binär #gegeben / nicht #gegeben.
#Schutzinteresse als #Causa ex #post
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53f
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#Prüfungspunkt
#Tatbestandsmäßige #Handlung#Jenseits der wenigen #Fälle, in denen #Handlungsbegriff (->) #relevant ist, idR in #Fallbearbeitung nicht weiter zu #erwähnen
#Grundlegend #theoretische #Erwägung:
#Zusammenhang des #Verhalten eines #Täters mit dem #Rechtsgut einer #Sanktionsnorm iSv. #intendierten #Schutz von #Leben #Körper #Freiheit #Vermögen#binär #gegeben / nicht #gegeben.
#Schutzinteresse als #Causa ex #post
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53f
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#Möglichkeit der #grundlosen #Erwerbung von #Rechten zum #Strukturschutz, also #Schutz von #Erwartungen;
#Eigenheit im #BGB im #Unterschied zum #Römischen #Recht, nach dem #niemand mehr #Rechte auf einen #anderen #übertragen konnte, als er selbst hat.
#Teilnahme am #Rechtsverkehr als #schutzwürdiges #Rechtsgut.
#Brox, #Walker ,#BGB #Allgemeiner #Teil, S. 18f.
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#Möglichkeit der #grundlosen #Erwerbung von #Rechten zum #Strukturschutz, also #Schutz von #Erwartungen;
#Eigenheit im #BGB im #Unterschied zum #Römischen #Recht, nach dem #niemand mehr #Rechte auf einen #anderen #übertragen konnte, als er selbst hat.
#Teilnahme am #Rechtsverkehr als #schutzwürdiges #Rechtsgut.
#Brox, #Walker ,#BGB #Allgemeiner #Teil, S. 18f.
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#Rechtfertigung
#Eingriffs in #Recht auf #Leben und #körperlicher #Unversehrtheit#Einfacher #Gesetzesvorbehalt nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG
Aber: #Parlamentsvorbehalt und #legitimer #Zweck; #Entsprechend #allgemeiner #Grundrechtslehren#Schrankenschranke:
#Verbot der #Todesstrafe, Art. 102 GG
#Verhältnismäßigkeit: #Enge #Grenzen bei #körperlicher #Unversehrtheit
#Einschränkbarkeit der #Schranken des #Recht auf #Leben nur #begrenzte #Ausnahmen bei #Rechtsgut von #gleichem #Gewicht -
#Rechtfertigung
#Eingriffs in #Recht auf #Leben und #körperlicher #Unversehrtheit#Einfacher #Gesetzesvorbehalt nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG
Aber: #Parlamentsvorbehalt und #legitimer #Zweck; #Entsprechend #allgemeiner #Grundrechtslehren#Schrankenschranke:
#Verbot der #Todesstrafe, Art. 102 GG
#Verhältnismäßigkeit: #Enge #Grenzen bei #körperlicher #Unversehrtheit
#Einschränkbarkeit der #Schranken des #Recht auf #Leben nur #begrenzte #Ausnahmen bei #Rechtsgut von #gleichem #Gewicht -
#Frage #Anspruch auf #Schutz zur #Verhinderung der #Selbsttötung?
#Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 2
#Schutz derer, die #potenziell darunter #leiden, dass nun die #Selbsttötung mit #Hilfe #Dritter im weiteren #Umfang #zugelassen wird.#Rechtsgut: #Staat muss #Selbsttötungen #entgegenwirken, die nicht von #freier #Selbstbestimmung und #Eigenverantwortung #getragen sind.
#Gefährdungslage / #Untermaßverbot / #Erforderlich / #Angemessenheit
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#Unterscheidung #Verhaltensnorm / #Sanktionsnorm nach #Binding.
#Adressat #Verhaltensnorm: #Rechtsgut #allgemeine #Handlungsfreiheit auf #Seite des #Täters; #Gesundheit auf #Seite des #Opfers.
#Adressat #Sanktionsnorm: #Justizorgan, #Staatsanwalt, #Gericht.
#Grundsatz der #Bildung von #Verhaltensnorm:
#Verhältnismäßigkeit
#Zweck
#Geeignetheit
#Erforderlichkeit
#Verhältnismäßigkeit#Deliktsaufbau: #Tatbestandsmäßigkeit; #Rechtswidrigkeit; #Schuld
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01a -
#Hinweis auf #Diskussion um #Euthanasie im 17. und 18. Jahrhundert als #Vorgeschichte zum #Wandel im 20. #Jahrhundert in dem die #Spannung #zwischen #Individuum und #Spannung zu #Gunsten des #Kollektivs #entschieden wurde.
#Einbuße der #Eigenschaft des #Rechtsgutes; #Verlust allen #Wertes des #Menschenlebens.
https://cdn.aerzteblatt.de/pdf/86/7/a371.pdf
#Deutsches #Ärzteblatt 86, Heft 7, 16.02.1989, S. 372