#ruckwirkungsverbot — Public Fediverse posts
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#BVerfG #Wiederaufnahme #Mord #Art103GG #Rechtsstaat
#Rückwirkungsverbot sagt: Recht darf Verhalten später nicht anders bewerten als im Moment der Handlung. Denn wer da überlegt "darf ich das?" + Recht prüft + sieht "ist erlaubt" muss darauf vertrauen dürfen.
Ist fair, leuchtet ein.
Gibt aber X Ausnahmen: zwar darf nie nachträglich bestraft werden. Aber Genehmigung kann z.B. wegfallen wg neu erkannter Gefahr, notfalls gegen Entschädigung.
2/x
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#BVerfG #Wiederaufnahme #Mord #Art103GG #Rechtsstaat
BVerfG hat § 362 Nr.5 StPO für verfassungswidrig erklärt, der seit 2021 erlaubt hatte, bei neuen belastenden Beweisen nach Freispruch neu zu verhandeln. 2 Verstöße wurden festgestellt:
1. Art. 103 Abs. 2 GG: #Rückwirkungsverbot
2. Art. 103 Abs. 3 GG: "ne bis in idem" - keine mehrfache Verfolgung für 1 Tat.
1/x
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#BVerfG-Urteil gg. #Wiederaufnahme bei neuen Beweisen wäre DER Anlass für intensive, verständliche Erklärung, dass das für #Rechtsstaat wichtige Frage ist + warum man darüber streiten kann. Wäre schön, wenn da vom BVerfG mehr käme, als nur Urteilsbegründung. Abstrakte Begriffe wie #Rechtskraft + #Rechtsfrieden etc. könnten mit konkreten Beispielen erläutert werden.
Unser Recht fußt auf viel Erfahrung + guten Gründen - aber die muss man verständlich machen!
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#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt 103 Abs. 2
#nulla #poena #sine #lege#Strafbarkeit
-> #Festlegung einer #staatlichen #Maßnahme zum #Ausgleich von #Schuld; #Sanktionen im #allgemeinen #Strafrecht, #Ordnungswidrigkeitenrecht, #Disziplinarrecht und #Standesrecht
Nicht: #Präventive #Maßnahmen
-> #Festlegung des #Straftatbestandes und #Strafandrohung -
#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteArt 103 Abs. 2
#nulla #poena #sine #lege#Strafbarkeit
-> #Festlegung einer #staatlichen #Maßnahme zum #Ausgleich von #Schuld; #Sanktionen im #allgemeinen #Strafrecht, #Ordnungswidrigkeitenrecht, #Disziplinarrecht und #Standesrecht
Nicht: #Präventive #Maßnahmen
-> #Festlegung des #Straftatbestandes und #Strafandrohung -
Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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Art. 103 Abs. 2 #GG:
#Unterscheidung von #Rückwirkungsverbot und #Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheitsgebot; Zur #Frage der #unzulässigen #Delegation von #Gesetzgebungsbefugnis; Ist der #Straftatbestand in einer #Verordnung #enthalten, so #müssen #Voraussetzungen der #Strafbarkeit und #Art der #Strafe für den #Bürger schon #aufgrund des #Gesetzes #vorhersehbar sein.
#BVerfGE 78, 374, 381ff.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 32
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Can.7 #CIC: Ein #Gesetz tritt ins #Dasein, indem es #promulgiert wird.
Can.8 §2 #CIC: #Partikulare #Gesetze werden auf die vom #Gesetzgeber #bestimmte #Weise #promulgiert
Can.9 #CIC: #Grundsatz #Rückwirkungsverbot#Rechtsquelle #Gesetzliche #Sanktionen:
#Wesen von #Rechtsordnungen #Rechtsfolgen zu #formulieren
#Unterscheidung #strafrechtlicher und nicht #strafrechtlicher #Sanktionen
#Strafrecht Can.1311ff. #CIC -
#Frage nach #Anwendbarkeit des #Rückwirkungsverbot auf #Maßregeln der #Besserung und #Sicherung nach § 61 #StGB.
#Maßregeln gehören #Systematisch eigentlich nicht zum #StGB; #Abstandsgebot sei zu #wahren, wenn das der #Fall ist, habe die #Maßregel keine #funktionale #Identität zur #Strafe, wodurch #Rückwirkungsverbot #gewahrt wird.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
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#Frage nach #Anwendbarkeit des #Rückwirkungsverbot auf #Maßregeln der #Besserung und #Sicherung nach § 61 #StGB.
#Maßregeln gehören #Systematisch eigentlich nicht zum #StGB; #Abstandsgebot sei zu #wahren, wenn das der #Fall ist, habe die #Maßregel keine #funktionale #Identität zur #Strafe, wodurch #Rückwirkungsverbot #gewahrt wird.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
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#Dient der #Verhinderung der #unverhältnismäßigen #Bestrafung eines #Einzelfalles durch die #Unmöglichkeit der #Erhöhung des #Strafrahmens #nachträglich.
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Rostalski 03a
#Vorlesung #Strafrecht I -
Der #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 #GG, § 1 #StGB hat einen #fragmentarischen #Charakter des #Strafrechts zur #Folge, weil durch ihn #gebunden wird:
#Analogieverbot
#Rückwirkungsverbot
#Verbot von #Gewohnheitsrecht
#Verbot #unbestimmter #Gesetze#Fragment; #Ermächtigungsgrundlage für #Verfolgung
Nulla #crimen sine #lege
Nulla #poena sine #legeFranz von #Liszt: #Strafgesetzbuch als #Magna #Charta des #Verbrechers
#Rostalski #Vorlesung #Strafrecht I - 03a
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Der #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 #GG, § 1 #StGB hat einen #fragmentarischen #Charakter des #Strafrechts zur #Folge, weil durch ihn #gebunden wird:
#Analogieverbot
#Rückwirkungsverbot
#Verbot von #Gewohnheitsrecht
#Verbot #unbestimmter #Gesetze#Fragment; #Ermächtigungsgrundlage für #Verfolgung
Nulla #crimen sine #lege
Nulla #poena sine #legeFranz von #Liszt: #Strafgesetzbuch als #Magna #Charta des #Verbrechers
#Rostalski #Vorlesung #Strafrecht I - 03a
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#Gesetzlichkeitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 #GG, § 1 #StGB
#Bindungen des #Gesetzlichkeitsgrundsatz:
#Analogieverbot, #Rückwirkungsverbot, #Verbot von #Gewohnheitsrecht, #Verbot #ubestimmter #Gesetze;#Konsequenz: #Fragmentarischer #Charakter des #Strafrechts;
#Notwendigkeit der #Verbesserung durch #Lernerfahrungen in #Form von #Rechtsfortbildung - #Gesetzgebung.#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Gesetzlichkeitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 #GG, § 1 #StGB
#Bindungen des #Gesetzlichkeitsgrundsatz:
#Analogieverbot, #Rückwirkungsverbot, #Verbot von #Gewohnheitsrecht, #Verbot #ubestimmter #Gesetze;#Konsequenz: #Fragmentarischer #Charakter des #Strafrechts;
#Notwendigkeit der #Verbesserung durch #Lernerfahrungen in #Form von #Rechtsfortbildung - #Gesetzgebung.#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02