#art103gg — Public Fediverse posts
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#BVerfG #Wiederaufnahme #Mord #Art103GG #Rechtsstaat
Im Rechtsstaat führt die Wahrung wichtiger Grundprinzipien in Einzelfällen zu ungerechten Ergebnissen. Das gilt für "ne bis in idem" oder für die Unabhängigkeit, die auch schwer erträgliche Richter*innen vor Absetzung schützt - weil jede Ausnahme das Prinzip schwächt + für Missbrauch anfällig macht.
Wie gesagt: eine schwierige Entscheidung, über die man gut streiten kann. Wichtig ist aber, dass diskutiert wird.
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#BVerfG #Wiederaufnahme #Mord #Art103GG #Rechtsstaat
Bsp: Bestechlicher Beamter kriegt 11 Monate Haft = keine automatische Entlassung. Er kann dann dennoch per #Disziplinarverfahren entlassen werden.
2 Verfahren, 2 Strafen? Fast einhellige Meinung: ist in Ordnung, Strafe ist für Straftat gegen Gesellschaft, Disziplinarmaßnahme für Illoyalität zum Arbeitgeber.
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#BVerfG #Wiederaufnahme #Mord #Art103GG #Rechtsstaat
Art. 103 Abs. 2 GG "ne bis in idem" sagt: niemand darf 2x wg selber Tat bestraft werden. Wenn Staat sich festgelegt hat (=rechtskräftig) auf "5 Jahre Haft", darf nicht in 2. Prozess zu "10 Jahre" für selbe Tat verurteilt werden. Auch da: man muss auf Recht vertrauen dürfen.
Ist fair, leuchtet ein - ist aber gar nicht soo klar + einfach in der komplexen Wirklichkeit.
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#BVerfG #Wiederaufnahme #Mord #Art103GG #Rechtsstaat
#Rückwirkungsverbot sagt: Recht darf Verhalten später nicht anders bewerten als im Moment der Handlung. Denn wer da überlegt "darf ich das?" + Recht prüft + sieht "ist erlaubt" muss darauf vertrauen dürfen.
Ist fair, leuchtet ein.
Gibt aber X Ausnahmen: zwar darf nie nachträglich bestraft werden. Aber Genehmigung kann z.B. wegfallen wg neu erkannter Gefahr, notfalls gegen Entschädigung.
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#BVerfG #Wiederaufnahme #Mord #Art103GG #Rechtsstaat
BVerfG hat § 362 Nr.5 StPO für verfassungswidrig erklärt, der seit 2021 erlaubt hatte, bei neuen belastenden Beweisen nach Freispruch neu zu verhandeln. 2 Verstöße wurden festgestellt:
1. Art. 103 Abs. 2 GG: #Rückwirkungsverbot
2. Art. 103 Abs. 3 GG: "ne bis in idem" - keine mehrfache Verfolgung für 1 Tat.
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