#gesetzlichkeitsgrundsatz — Public Fediverse posts
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#Begriff der #Nötigung
§240 StgBAbs. 1 Wer einem #Menschen #rechtswidrig mit #Gewalt oder durch #Drohung mit einem #empfindlichen #Übel zu einer #Handlung, #Duldung oder #Unterlassung #nötigt, wird... #bestraft;
#Abhängigkeit vom #Begriff von #Gewalt: #vergeistigter #Gewaltbegriff des #BVerfG wurde von ihm wieder #verworfen;
#Gesetzlichkeitsgrundsatz aus 103 Abs. 2 hat das #Analogieverbot zur #Konsequenz: #Wortlaut als #Grenze der #Auslegung; #Wortlautgrenze
Vgl; 1 BvR 388/05 -, Rn. 1-46
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#Dient der #Verhinderung der #unverhältnismäßigen #Bestrafung eines #Einzelfalles durch die #Unmöglichkeit der #Erhöhung des #Strafrahmens #nachträglich.
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Rostalski 03a
#Vorlesung #Strafrecht I -
#Ausnahme vom #Gesetzlichkeitsgrundsatz im #Strafrecht in #Form der #Ausnahme vom #Verbot von #Gewohnheitsrechts:
#straufausschließendes oder #strafmilderndes #Gewohnheitsrecht ist #zulässig; Galt etwa für #Züchtigungsrecht von #Lehrern
#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Verbot #strafbegründenden und #strafschärfenden #Gewohnheitsrechts;
#Allgemeine #Lehren seien #Ausdruck von #Gewohnheitsrecht;
#Fahrlässigkeit (§ 15 #StGB - #vorsätzliches und #fahrlässiges #Handeln) ist nirgends #gesetzlich #bestimmt / #definiert;
#Einwilligungslehre, § 228 bei #Körperverletzung, nirgends #definiert, #Rechtfertigung für alle #Delikte;
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Auslegung #Auslegungslehre#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Verbot #strafbegründenden und #strafschärfenden #Gewohnheitsrechts;
#Allgemeine #Lehren seien #Ausdruck von #Gewohnheitsrecht;
#Fahrlässigkeit (§ 15 #StGB - #vorsätzliches und #fahrlässiges #Handeln) ist nirgends #gesetzlich #bestimmt / #definiert;
#Einwilligungslehre, § 228 bei #Körperverletzung, nirgends #definiert, #Rechtfertigung für alle #Delikte;
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Auslegung #Auslegungslehre#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Ausnahme vom #Gesetzlichkeitsgrundsatz: Beim #Diebstahl gehe es um #Schutz von #Eigentum;
#Eigentum ist #zivilrechtlicher #Begriff; #Strafrecht sei #begrifflich #akzessorisch;#Grenzbereich #zwischen #Analogieverbot und #Auslegung des #Begriff von #Eigentum;
#Rechtssystematik #Rechtsordnung
#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Ausnahme vom #Gesetzlichkeitsgrundsatz: Beim #Diebstahl gehe es um #Schutz von #Eigentum;
#Eigentum ist #zivilrechtlicher #Begriff; #Strafrecht sei #begrifflich #akzessorisch;#Grenzbereich #zwischen #Analogieverbot und #Auslegung des #Begriff von #Eigentum;
#Rechtssystematik #Rechtsordnung
#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
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#Handlungskontingenz als #Grenze der #Praktikabilität des #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 #GG im #Form des #Verbot #unbestimmter #Gesetze;
#Beispiel der sog. #Echten #Wahlfeststellung als von der #Rechtsprechung #praktizierten #Verstoß gegen den #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 II #GG
#Kontingenz #Handlung #Tatbestandsvoraussetzung
https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlfeststellung
Georg #Freund, Frauke #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil; Rn. 73
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Der #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 #GG, § 1 #StGB hat einen #fragmentarischen #Charakter des #Strafrechts zur #Folge, weil durch ihn #gebunden wird:
#Analogieverbot
#Rückwirkungsverbot
#Verbot von #Gewohnheitsrecht
#Verbot #unbestimmter #Gesetze#Fragment; #Ermächtigungsgrundlage für #Verfolgung
Nulla #crimen sine #lege
Nulla #poena sine #legeFranz von #Liszt: #Strafgesetzbuch als #Magna #Charta des #Verbrechers
#Rostalski #Vorlesung #Strafrecht I - 03a
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Die #Legitimität von #Strafe ist eine dem #Strafrecht #vorgelagert(e) #Frage, die sich nicht durch #Sanktionsnorm(en), sondern durch #Normentheoretisch(e) #Überlegung(en) #bearbeiten lässt.
#Formell(e) #Bindung der #Bestrafung an die #Grundsätze:
- #Gesetzlichkeitsgrundsatz
- ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 #GG)
- #Schuldprinzip#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03 -
#Gesetzlichkeitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 #GG, § 1 #StGB
#Bindungen des #Gesetzlichkeitsgrundsatz:
#Analogieverbot, #Rückwirkungsverbot, #Verbot von #Gewohnheitsrecht, #Verbot #ubestimmter #Gesetze;#Konsequenz: #Fragmentarischer #Charakter des #Strafrechts;
#Notwendigkeit der #Verbesserung durch #Lernerfahrungen in #Form von #Rechtsfortbildung - #Gesetzgebung.#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02