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#arbeitnehmerdatenschutz — Public Fediverse posts

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  1. OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung und Mitarbeiterexzess
    Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 25.02.2025 (Az. 2 ORbs 16 Ss 336/24) landesrecht-bw.de/bsbw/documen mit dem sog. #Mitarbeiterexzess im #Datenschutzrecht befasst. Es hat festgestellt, dass eine nicht dienstlich veranlasste Datenbankabfrage durch Beschäftigte nicht weisungswidrig, sondern überhaupt nicht nicht dienstlich ist. Sie kann grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zur Last gelegt werden.
    Dies gilt auch im Kontext des kirchlichen Datenschutzrechts mit der Besonderheit, dass in diesem Fall für den Mitarbeiter, der seine Befugnisse überschreitet, nicht mehr kirchliches Datenschutzrecht gilt. Er handelt beim Mitarbeiterexzess als "Privatperson", so dass die Datenschutzgrundverordnung Anwendung findet und in einem solchen Fall die staatliche Datenschutzaufsicht zuständig wird. Damit drohen hier auch Bußgelder direkt gegen Privatpersonen. #teamdatenschutz #arbeitnehmerdatenschutz

  2. OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung und Mitarbeiterexzess
    Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 25.02.2025 (Az. 2 ORbs 16 Ss 336/24) landesrecht-bw.de/bsbw/documen mit dem sog. #Mitarbeiterexzess im #Datenschutzrecht befasst. Es hat festgestellt, dass eine nicht dienstlich veranlasste Datenbankabfrage durch Beschäftigte nicht weisungswidrig, sondern überhaupt nicht nicht dienstlich ist. Sie kann grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zur Last gelegt werden.
    Dies gilt auch im Kontext des kirchlichen Datenschutzrechts mit der Besonderheit, dass in diesem Fall für den Mitarbeiter, der seine Befugnisse überschreitet, nicht mehr kirchliches Datenschutzrecht gilt. Er handelt beim Mitarbeiterexzess als "Privatperson", so dass die Datenschutzgrundverordnung Anwendung findet und in einem solchen Fall die staatliche Datenschutzaufsicht zuständig wird. Damit drohen hier auch Bußgelder direkt gegen Privatpersonen. #teamdatenschutz #arbeitnehmerdatenschutz

  3. OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung und Mitarbeiterexzess
    Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 25.02.2025 (Az. 2 ORbs 16 Ss 336/24) landesrecht-bw.de/bsbw/documen mit dem sog. #Mitarbeiterexzess im #Datenschutzrecht befasst. Es hat festgestellt, dass eine nicht dienstlich veranlasste Datenbankabfrage durch Beschäftigte nicht weisungswidrig, sondern überhaupt nicht nicht dienstlich ist. Sie kann grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zur Last gelegt werden.
    Dies gilt auch im Kontext des kirchlichen Datenschutzrechts mit der Besonderheit, dass in diesem Fall für den Mitarbeiter, der seine Befugnisse überschreitet, nicht mehr kirchliches Datenschutzrecht gilt. Er handelt beim Mitarbeiterexzess als "Privatperson", so dass die Datenschutzgrundverordnung Anwendung findet und in einem solchen Fall die staatliche Datenschutzaufsicht zuständig wird. Damit drohen hier auch Bußgelder direkt gegen Privatpersonen. #teamdatenschutz #arbeitnehmerdatenschutz

  4. OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung und Mitarbeiterexzess
    Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 25.02.2025 (Az. 2 ORbs 16 Ss 336/24) landesrecht-bw.de/bsbw/documen mit dem sog. #Mitarbeiterexzess im #Datenschutzrecht befasst. Es hat festgestellt, dass eine nicht dienstlich veranlasste Datenbankabfrage durch Beschäftigte nicht weisungswidrig, sondern überhaupt nicht nicht dienstlich ist. Sie kann grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zur Last gelegt werden.
    Dies gilt auch im Kontext des kirchlichen Datenschutzrechts mit der Besonderheit, dass in diesem Fall für den Mitarbeiter, der seine Befugnisse überschreitet, nicht mehr kirchliches Datenschutzrecht gilt. Er handelt beim Mitarbeiterexzess als "Privatperson", so dass die Datenschutzgrundverordnung Anwendung findet und in einem solchen Fall die staatliche Datenschutzaufsicht zuständig wird. Damit drohen hier auch Bußgelder direkt gegen Privatpersonen. #teamdatenschutz #arbeitnehmerdatenschutz

  5. Der EuGH stellt den deutschen Arbeitnehmerdatenschutz auf den Kopf. Die nationalen Regelungen sind wohl weitgehend unanwendbar. Es gilt dann „nur“ die DSGVO.

    Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu überprüfen, jedoch besteht kein Grund zur Panik.

    Eine erste Einschätzung und die Hintergründe gibt es hier: ebnerstolz.de/de/deutsche-rege

    #TeamDatenschutz #Arbeitnehmerdatenschutz #EuGH

  6. Insgesamt 10.106 Meldungen von Datenschutzverstößen erreichten den Bundesdatenschutzbeauftragten 2021. Zu tun hatte er etwa mit der ePA und Sormas.
    Jahresbericht: Bundesdatenschützer mahnt besseren Beschäftigtendatenschutz an