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#schulern — Public Fediverse posts

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  1. #Erwerbseinkommen während der Schulzeit bis 556 € mtl. wird #Schülern*innen, #Studierenden und #Auszubildenden NICHT angerechnet. Die Höhe entspricht
    der Geringfügigkeitsgrenze (#Minijob).

    Dein Betrag von bleibt auch anrechnungsfrei für Auszubildende unter
    25 Jahren, die eine nach dem #BAföG oder BAB [§ 57 SGB III] förderungsfähige
    Ausbildung absolvieren, oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme [§ 51 SGB III] bzw. Einstiegsqualifizierung [§ 54a SGB III].

    #Nebenjob