#anwendungserweiterung — Public Fediverse posts
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
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#Vertraglich #veranlasste #Anwendungserweiterung des #deutschen #Grundrechtsschutzes, wonach sich auch #juristische #Personen aus dem #europäischen #Ausland auf #Grundrechte #berufen können.
Art. 26 Abs. 2 #AEUV: #Verwirklichung des #Binnenmarkts
#Hinweis auf #BVerfGE 129, 78, 94 ff
#Vorlesung 3,3 / 5,1 vom 16.04.21 und 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Vertraglich #veranlasste #Anwendungserweiterung des #deutschen #Grundrechtsschutzes, wonach sich auch #juristische #Personen aus dem #europäischen #Ausland auf #Grundrechte #berufen können.
Art. 26 Abs. 2 #AEUV: #Verwirklichung des #Binnenmarkts
#Hinweis auf #BVerfGE 129, 78, 94 ff
#Vorlesung 3,3 / 5,1 vom 16.04.21 und 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger