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#bwahlg — Public Fediverse posts

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  1. … ist in #Bayern auch kommunal verboten, und die Münchner Bürgerentscheidsatzung übernimmt das explizit. Laut VGH Hessen gilt das allerdings nicht für #Briefwähler, sondern nur für klassische #Exitpoll⁠s. Die Formulierung im #GLKrWG ist leicht anders als im #BWahlG, und hier sind wohl auch ausschließlich Briefwähler befragt worden, aber dass #Briefwahl keine Stimmabgabe ist, sollte dann auch hier gelten. Ungültigkeit des Bürgerentscheids ist eh nochmal eine andere Frage. [8/8]

  2. … ist in #Bayern auch kommunal verboten, und die Münchner Bürgerentscheidsatzung übernimmt das explizit. Laut VGH Hessen gilt das allerdings nicht für #Briefwähler, sondern nur für klassische #Exitpoll⁠s. Die Formulierung im #GLKrWG ist leicht anders als im #BWahlG, und hier sind wohl auch ausschließlich Briefwähler befragt worden, aber dass #Briefwahl keine Stimmabgabe ist, sollte dann auch hier gelten. Ungültigkeit des Bürgerentscheids ist eh nochmal eine andere Frage. [8/8]

  3. … ist in #Bayern auch kommunal verboten, und die Münchner Bürgerentscheidsatzung übernimmt das explizit. Laut VGH Hessen gilt das allerdings nicht für #Briefwähler, sondern nur für klassische #Exitpoll⁠s. Die Formulierung im #GLKrWG ist leicht anders als im #BWahlG, und hier sind wohl auch ausschließlich Briefwähler befragt worden, aber dass #Briefwahl keine Stimmabgabe ist, sollte dann auch hier gelten. Ungültigkeit des Bürgerentscheids ist eh nochmal eine andere Frage. [8/8]

  4. … ist in #Bayern auch kommunal verboten, und die Münchner Bürgerentscheidsatzung übernimmt das explizit. Laut VGH Hessen gilt das allerdings nicht für #Briefwähler, sondern nur für klassische #Exitpoll⁠s. Die Formulierung im #GLKrWG ist leicht anders als im #BWahlG, und hier sind wohl auch ausschließlich Briefwähler befragt worden, aber dass #Briefwahl keine Stimmabgabe ist, sollte dann auch hier gelten. Ungültigkeit des Bürgerentscheids ist eh nochmal eine andere Frage. [8/8]

  5. … ist in #Bayern auch kommunal verboten, und die Münchner Bürgerentscheidsatzung übernimmt das explizit. Laut VGH Hessen gilt das allerdings nicht für #Briefwähler, sondern nur für klassische #Exitpoll⁠s. Die Formulierung im #GLKrWG ist leicht anders als im #BWahlG, und hier sind wohl auch ausschließlich Briefwähler befragt worden, aber dass #Briefwahl keine Stimmabgabe ist, sollte dann auch hier gelten. Ungültigkeit des Bürgerentscheids ist eh nochmal eine andere Frage. [8/8]

  6. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  7. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  8. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  9. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  10. Der Wortlaut im #BWahlG würd eigentlich eher nahelegen, dass die der Reihenfolge entsprechend jeweils zweimal tagen müssen. Nur so könnten die unberücksichtigten Zweitstimmen bei Einzelbewerbern eingepreist werden.

    Jedenfalls heißt das, dass der neue #Bundestag jetzt früher zusammentreten könnte, solang sich an den vorläufig Gewählten nichts mehr ändert. Allerdings ist das BMI der Auffassung, … [2/3]

  11. Der Wortlaut im #BWahlG würd eigentlich eher nahelegen, dass die der Reihenfolge entsprechend jeweils zweimal tagen müssen. Nur so könnten die unberücksichtigten Zweitstimmen bei Einzelbewerbern eingepreist werden.

    Jedenfalls heißt das, dass der neue #Bundestag jetzt früher zusammentreten könnte, solang sich an den vorläufig Gewählten nichts mehr ändert. Allerdings ist das BMI der Auffassung, … [2/3]

  12. Der Wortlaut im #BWahlG würd eigentlich eher nahelegen, dass die der Reihenfolge entsprechend jeweils zweimal tagen müssen. Nur so könnten die unberücksichtigten Zweitstimmen bei Einzelbewerbern eingepreist werden.

    Jedenfalls heißt das, dass der neue #Bundestag jetzt früher zusammentreten könnte, solang sich an den vorläufig Gewählten nichts mehr ändert. Allerdings ist das BMI der Auffassung, … [2/3]

  13. Der Wortlaut im #BWahlG würd eigentlich eher nahelegen, dass die der Reihenfolge entsprechend jeweils zweimal tagen müssen. Nur so könnten die unberücksichtigten Zweitstimmen bei Einzelbewerbern eingepreist werden.

    Jedenfalls heißt das, dass der neue #Bundestag jetzt früher zusammentreten könnte, solang sich an den vorläufig Gewählten nichts mehr ändert. Allerdings ist das BMI der Auffassung, … [2/3]

  14. Aber das #BWahlG müssen sie wegen den neuen Toleranzgrenzen für die #Wahlkreise zwingend anlangen. Entweder für eine große #Wahlkreisreform oder um die Toleranzen wieder zurückzudrehn. Ich würd ja eigentlich eher auf Letzteres tippen, aber mit dem Totalausfall der Ampel in der Sache bliebe der Anpassungsbedarf trotzdem enorm. [2/2]

  15. Aber das #BWahlG müssen sie wegen den neuen Toleranzgrenzen für die #Wahlkreise zwingend anlangen. Entweder für eine große #Wahlkreisreform oder um die Toleranzen wieder zurückzudrehn. Ich würd ja eigentlich eher auf Letzteres tippen, aber mit dem Totalausfall der Ampel in der Sache bliebe der Anpassungsbedarf trotzdem enorm. [2/2]

  16. Aber das #BWahlG müssen sie wegen den neuen Toleranzgrenzen für die #Wahlkreise zwingend anlangen. Entweder für eine große #Wahlkreisreform oder um die Toleranzen wieder zurückzudrehn. Ich würd ja eigentlich eher auf Letzteres tippen, aber mit dem Totalausfall der Ampel in der Sache bliebe der Anpassungsbedarf trotzdem enorm. [2/2]

  17. Aber das #BWahlG müssen sie wegen den neuen Toleranzgrenzen für die #Wahlkreise zwingend anlangen. Entweder für eine große #Wahlkreisreform oder um die Toleranzen wieder zurückzudrehn. Ich würd ja eigentlich eher auf Letzteres tippen, aber mit dem Totalausfall der Ampel in der Sache bliebe der Anpassungsbedarf trotzdem enorm. [2/2]

  18. election.de macht drauf aufmerksam, dass in #Aachen eine #Wiederholungswahl anstehn könnte. Mir war das entgangen, dass die Nichtzulassung der #AfD dort wirklich mehr als zweifelhaft ist, wenn die gemeinsame Aufstellung in Aachen I und Aachen II der einzige Grund war. Sowas ist nämlich ausdrücklich zulässig und die Frage bloß, ob die #Städteregion Aachen ein Kreis im Sinn des § 21 Abs. 2 #BWahlG ist. election.de/cgi-bin/news1.pl #WahlThread #btw25 [1/4]

  19. election.de macht drauf aufmerksam, dass in #Aachen eine #Wiederholungswahl anstehn könnte. Mir war das entgangen, dass die Nichtzulassung der #AfD dort wirklich mehr als zweifelhaft ist, wenn die gemeinsame Aufstellung in Aachen I und Aachen II der einzige Grund war. Sowas ist nämlich ausdrücklich zulässig und die Frage bloß, ob die #Städteregion Aachen ein Kreis im Sinn des § 21 Abs. 2 #BWahlG ist. election.de/cgi-bin/news1.pl #WahlThread #btw25 [1/4]

  20. election.de macht drauf aufmerksam, dass in #Aachen eine #Wiederholungswahl anstehn könnte. Mir war das entgangen, dass die Nichtzulassung der #AfD dort wirklich mehr als zweifelhaft ist, wenn die gemeinsame Aufstellung in Aachen I und Aachen II der einzige Grund war. Sowas ist nämlich ausdrücklich zulässig und die Frage bloß, ob die #Städteregion Aachen ein Kreis im Sinn des § 21 Abs. 2 #BWahlG ist. election.de/cgi-bin/news1.pl #WahlThread #btw25 [1/4]

  21. election.de macht drauf aufmerksam, dass in #Aachen eine #Wiederholungswahl anstehn könnte. Mir war das entgangen, dass die Nichtzulassung der #AfD dort wirklich mehr als zweifelhaft ist, wenn die gemeinsame Aufstellung in Aachen I und Aachen II der einzige Grund war. Sowas ist nämlich ausdrücklich zulässig und die Frage bloß, ob die #Städteregion Aachen ein Kreis im Sinn des § 21 Abs. 2 #BWahlG ist. election.de/cgi-bin/news1.pl #WahlThread #btw25 [1/4]

  22. election.de macht drauf aufmerksam, dass in #Aachen eine #Wiederholungswahl anstehn könnte. Mir war das entgangen, dass die Nichtzulassung der #AfD dort wirklich mehr als zweifelhaft ist, wenn die gemeinsame Aufstellung in Aachen I und Aachen II der einzige Grund war. Sowas ist nämlich ausdrücklich zulässig und die Frage bloß, ob die #Städteregion Aachen ein Kreis im Sinn des § 21 Abs. 2 #BWahlG ist. election.de/cgi-bin/news1.pl #WahlThread #btw25 [1/4]

  23. @Bundesregierung Es gibt allerdings keine Beschränkung auf 630 Sitze. Es existiert noch diese absurde #Mehrheitsklausel (§ 4 Abs. 4 #BWahlG), die Sitze jenseits von 630 vergibt, falls sie mal relevant wird.

  24. @Bundesregierung Es gibt allerdings keine Beschränkung auf 630 Sitze. Es existiert noch diese absurde #Mehrheitsklausel (§ 4 Abs. 4 #BWahlG), die Sitze jenseits von 630 vergibt, falls sie mal relevant wird.

  25. @Bundesregierung Es gibt allerdings keine Beschränkung auf 630 Sitze. Es existiert noch diese absurde #Mehrheitsklausel (§ 4 Abs. 4 #BWahlG), die Sitze jenseits von 630 vergibt, falls sie mal relevant wird.

  26. @Bundesregierung Es gibt allerdings keine Beschränkung auf 630 Sitze. Es existiert noch diese absurde #Mehrheitsklausel (§ 4 Abs. 4 #BWahlG), die Sitze jenseits von 630 vergibt, falls sie mal relevant wird.

  27. @bmi … (was in dem Zusammenhang der einzig relevante Fall ist). Wobei das an sich schon in § 32 #BWO falsch ist. Bei § 20 Abs. 2 Satz 2 #BWahlG handelt es sich in der Sache (und mit vollster Absicht des #Gesetzgeber⁠s) um eine neue Voraussetzung für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen, auch wenn es sprachlich nicht so formuliert ist. Das einzige zweifellos korrekte Exemplar in einer Stichprobe von etwa 20 ist von der #Kreiswahlleiterin #Saarbrücken: regionalverband-saarbruecken.d [2/2]

  28. @bmi … (was in dem Zusammenhang der einzig relevante Fall ist). Wobei das an sich schon in § 32 #BWO falsch ist. Bei § 20 Abs. 2 Satz 2 #BWahlG handelt es sich in der Sache (und mit vollster Absicht des #Gesetzgeber⁠s) um eine neue Voraussetzung für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen, auch wenn es sprachlich nicht so formuliert ist. Das einzige zweifellos korrekte Exemplar in einer Stichprobe von etwa 20 ist von der #Kreiswahlleiterin #Saarbrücken: regionalverband-saarbruecken.d [2/2]

  29. @bmi … (was in dem Zusammenhang der einzig relevante Fall ist). Wobei das an sich schon in § 32 #BWO falsch ist. Bei § 20 Abs. 2 Satz 2 #BWahlG handelt es sich in der Sache (und mit vollster Absicht des #Gesetzgeber⁠s) um eine neue Voraussetzung für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen, auch wenn es sprachlich nicht so formuliert ist. Das einzige zweifellos korrekte Exemplar in einer Stichprobe von etwa 20 ist von der #Kreiswahlleiterin #Saarbrücken: regionalverband-saarbruecken.d [2/2]

  30. @bmi … (was in dem Zusammenhang der einzig relevante Fall ist). Wobei das an sich schon in § 32 #BWO falsch ist. Bei § 20 Abs. 2 Satz 2 #BWahlG handelt es sich in der Sache (und mit vollster Absicht des #Gesetzgeber⁠s) um eine neue Voraussetzung für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen, auch wenn es sprachlich nicht so formuliert ist. Das einzige zweifellos korrekte Exemplar in einer Stichprobe von etwa 20 ist von der #Kreiswahlleiterin #Saarbrücken: regionalverband-saarbruecken.d [2/2]

  31. Briefwahlvorsteher werden nach #BWahlG regulär vom #Kreiswahlleiter ernannt; das hat jetzt aber niemand mehr ohne Ausnahme (bis vor Kurzem noch #Niedersachsen). In NI, BB, ST, SN, TH & BW ist der Kreiswahlleiter noch für die #Briefwahl zuständig, kann sie aber an Gemeinden delegieren. Wo es sonst noch zu kleine Gemeinden gibt, kann er bloß einzelne Gemeinden mit anderen zusammenlegen, in MV auch Ämter damit beauftragen. [4/9]

  32. Briefwahlvorsteher werden nach #BWahlG regulär vom #Kreiswahlleiter ernannt; das hat jetzt aber niemand mehr ohne Ausnahme (bis vor Kurzem noch #Niedersachsen). In NI, BB, ST, SN, TH & BW ist der Kreiswahlleiter noch für die #Briefwahl zuständig, kann sie aber an Gemeinden delegieren. Wo es sonst noch zu kleine Gemeinden gibt, kann er bloß einzelne Gemeinden mit anderen zusammenlegen, in MV auch Ämter damit beauftragen. [4/9]

  33. Briefwahlvorsteher werden nach #BWahlG regulär vom #Kreiswahlleiter ernannt; das hat jetzt aber niemand mehr ohne Ausnahme (bis vor Kurzem noch #Niedersachsen). In NI, BB, ST, SN, TH & BW ist der Kreiswahlleiter noch für die #Briefwahl zuständig, kann sie aber an Gemeinden delegieren. Wo es sonst noch zu kleine Gemeinden gibt, kann er bloß einzelne Gemeinden mit anderen zusammenlegen, in MV auch Ämter damit beauftragen. [4/9]

  34. Briefwahlvorsteher werden nach #BWahlG regulär vom #Kreiswahlleiter ernannt; das hat jetzt aber niemand mehr ohne Ausnahme (bis vor Kurzem noch #Niedersachsen). In NI, BB, ST, SN, TH & BW ist der Kreiswahlleiter noch für die #Briefwahl zuständig, kann sie aber an Gemeinden delegieren. Wo es sonst noch zu kleine Gemeinden gibt, kann er bloß einzelne Gemeinden mit anderen zusammenlegen, in MV auch Ämter damit beauftragen. [4/9]

  35. Briefwahlvorsteher werden nach #BWahlG regulär vom #Kreiswahlleiter ernannt; das hat jetzt aber niemand mehr ohne Ausnahme (bis vor Kurzem noch #Niedersachsen). In NI, BB, ST, SN, TH & BW ist der Kreiswahlleiter noch für die #Briefwahl zuständig, kann sie aber an Gemeinden delegieren. Wo es sonst noch zu kleine Gemeinden gibt, kann er bloß einzelne Gemeinden mit anderen zusammenlegen, in MV auch Ämter damit beauftragen. [4/9]

  36. … hab ich die Landeswahlgesetze als Proxy genommen. In den meisten Ländern sind die Gemeinden bzw. der Bürgermeister zuständig. In #Brandenburg in Ämtern die Amtsdirektoren, aber die Option kennt das #BWahlG nicht direkt. In #Berlin die Bezirkswahlämter. In #Hamburg sind die Bezirksämter nur für die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zuständig. Die 3. Option, dass der Wahlvorsteher ein Vetorecht bei den Beisitzern hat, scheint derzeit niemand zu nutzen. [2/9]

  37. … hab ich die Landeswahlgesetze als Proxy genommen. In den meisten Ländern sind die Gemeinden bzw. der Bürgermeister zuständig. In #Brandenburg in Ämtern die Amtsdirektoren, aber die Option kennt das #BWahlG nicht direkt. In #Berlin die Bezirkswahlämter. In #Hamburg sind die Bezirksämter nur für die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zuständig. Die 3. Option, dass der Wahlvorsteher ein Vetorecht bei den Beisitzern hat, scheint derzeit niemand zu nutzen. [2/9]

  38. … hab ich die Landeswahlgesetze als Proxy genommen. In den meisten Ländern sind die Gemeinden bzw. der Bürgermeister zuständig. In #Brandenburg in Ämtern die Amtsdirektoren, aber die Option kennt das #BWahlG nicht direkt. In #Berlin die Bezirkswahlämter. In #Hamburg sind die Bezirksämter nur für die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zuständig. Die 3. Option, dass der Wahlvorsteher ein Vetorecht bei den Beisitzern hat, scheint derzeit niemand zu nutzen. [2/9]

  39. … hab ich die Landeswahlgesetze als Proxy genommen. In den meisten Ländern sind die Gemeinden bzw. der Bürgermeister zuständig. In #Brandenburg in Ämtern die Amtsdirektoren, aber die Option kennt das #BWahlG nicht direkt. In #Berlin die Bezirkswahlämter. In #Hamburg sind die Bezirksämter nur für die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zuständig. Die 3. Option, dass der Wahlvorsteher ein Vetorecht bei den Beisitzern hat, scheint derzeit niemand zu nutzen. [2/9]

  40. … hab ich die Landeswahlgesetze als Proxy genommen. In den meisten Ländern sind die Gemeinden bzw. der Bürgermeister zuständig. In #Brandenburg in Ämtern die Amtsdirektoren, aber die Option kennt das #BWahlG nicht direkt. In #Berlin die Bezirkswahlämter. In #Hamburg sind die Bezirksämter nur für die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zuständig. Die 3. Option, dass der Wahlvorsteher ein Vetorecht bei den Beisitzern hat, scheint derzeit niemand zu nutzen. [2/9]

  41. Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]

  42. Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]

  43. Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]

  44. Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]

  45. Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]

  46. Eigentlich ist das #Nachrücken seit Juni 2023 überhaupt dysfunktional geworden. Bei #Schäuble hat die #Bundeswahlleiterin dann zumindest bemerkt, dass der § 45 Absatz 3 #BWahlG nicht mehr existiert (ist jetzt Absatz 2) und schreibt vorsichthalber bloß noch § 45 ohne Absatz. #WahlThread #Scheuer [1/2]

  47. Eigentlich ist das #Nachrücken seit Juni 2023 überhaupt dysfunktional geworden. Bei #Schäuble hat die #Bundeswahlleiterin dann zumindest bemerkt, dass der § 45 Absatz 3 #BWahlG nicht mehr existiert (ist jetzt Absatz 2) und schreibt vorsichthalber bloß noch § 45 ohne Absatz. #WahlThread #Scheuer [1/2]

  48. Eigentlich ist das #Nachrücken seit Juni 2023 überhaupt dysfunktional geworden. Bei #Schäuble hat die #Bundeswahlleiterin dann zumindest bemerkt, dass der § 45 Absatz 3 #BWahlG nicht mehr existiert (ist jetzt Absatz 2) und schreibt vorsichthalber bloß noch § 45 ohne Absatz. #WahlThread #Scheuer [1/2]

  49. Eigentlich ist das #Nachrücken seit Juni 2023 überhaupt dysfunktional geworden. Bei #Schäuble hat die #Bundeswahlleiterin dann zumindest bemerkt, dass der § 45 Absatz 3 #BWahlG nicht mehr existiert (ist jetzt Absatz 2) und schreibt vorsichthalber bloß noch § 45 ohne Absatz. #WahlThread #Scheuer [1/2]

  50. @wilkozicht @gruen_seb Halte das allerdings für falsch und weiß auch nicht, wie es anderwo im Detail praktisch gehandhabt wird. Ein abstraktes #Wahlrecht besteht allenfalls bezüglich dem Alter in Art. 38 GG und die Fristen laufen im #BWahlG explizit relativ zum #Wahltag. Jedenfalls daran ändert der Zeitpunkt der Versammlung nichts. Den Wahltag da einfach durch den anderen Zeitpunkt zu ersetzen, ist zumindest dann abwegig, wenn der Bezug eine konkrete Wahl mit bekanntem Wahltag ist.

  51. @wilkozicht @gruen_seb Halte das allerdings für falsch und weiß auch nicht, wie es anderwo im Detail praktisch gehandhabt wird. Ein abstraktes #Wahlrecht besteht allenfalls bezüglich dem Alter in Art. 38 GG und die Fristen laufen im #BWahlG explizit relativ zum #Wahltag. Jedenfalls daran ändert der Zeitpunkt der Versammlung nichts. Den Wahltag da einfach durch den anderen Zeitpunkt zu ersetzen, ist zumindest dann abwegig, wenn der Bezug eine konkrete Wahl mit bekanntem Wahltag ist.

  52. @wilkozicht @gruen_seb Halte das allerdings für falsch und weiß auch nicht, wie es anderwo im Detail praktisch gehandhabt wird. Ein abstraktes #Wahlrecht besteht allenfalls bezüglich dem Alter in Art. 38 GG und die Fristen laufen im #BWahlG explizit relativ zum #Wahltag. Jedenfalls daran ändert der Zeitpunkt der Versammlung nichts. Den Wahltag da einfach durch den anderen Zeitpunkt zu ersetzen, ist zumindest dann abwegig, wenn der Bezug eine konkrete Wahl mit bekanntem Wahltag ist.

  53. @wilkozicht @gruen_seb Halte das allerdings für falsch und weiß auch nicht, wie es anderwo im Detail praktisch gehandhabt wird. Ein abstraktes #Wahlrecht besteht allenfalls bezüglich dem Alter in Art. 38 GG und die Fristen laufen im #BWahlG explizit relativ zum #Wahltag. Jedenfalls daran ändert der Zeitpunkt der Versammlung nichts. Den Wahltag da einfach durch den anderen Zeitpunkt zu ersetzen, ist zumindest dann abwegig, wenn der Bezug eine konkrete Wahl mit bekanntem Wahltag ist.

  54. … sondern lediglich auf »das Wahlrecht« im Paragrafen, der das deutsche #Wahlrecht regelt, Bezug genommen. #Mehrfachstaatler können auch woanders formal wahlberechtigt sein, ohne gegen irgendwas zu verstoßen (im Gegensatz zu auswärtigen #Unionsbürger⁠n). Allerdings heißt es im #EuWG »darf nur einmal«, während im #BWahlG anders als in der #Wahlbenachrichtigung »kann« steht. [3/4]

  55. … sondern lediglich auf »das Wahlrecht« im Paragrafen, der das deutsche #Wahlrecht regelt, Bezug genommen. #Mehrfachstaatler können auch woanders formal wahlberechtigt sein, ohne gegen irgendwas zu verstoßen (im Gegensatz zu auswärtigen #Unionsbürger⁠n). Allerdings heißt es im #EuWG »darf nur einmal«, während im #BWahlG anders als in der #Wahlbenachrichtigung »kann« steht. [3/4]

  56. … sondern lediglich auf »das Wahlrecht« im Paragrafen, der das deutsche #Wahlrecht regelt, Bezug genommen. #Mehrfachstaatler können auch woanders formal wahlberechtigt sein, ohne gegen irgendwas zu verstoßen (im Gegensatz zu auswärtigen #Unionsbürger⁠n). Allerdings heißt es im #EuWG »darf nur einmal«, während im #BWahlG anders als in der #Wahlbenachrichtigung »kann« steht. [3/4]

  57. Bei »5 Prozent der im #Wahlgebiet abgegebenen gültigen #Zweitstimmen« dürften eigentlich #Auslandsdeutsche nicht mitzählen. Ist seinerzeit (1984) nicht angepasst worden, wie die in größerem Umfang wahlberechtigt geworden sind. Dieses »Wahlgebiet« hat sich mit der jüngsten #Wahlrechtsreform auch ziemlich im #BWahlG ausgebreitet. Früher hat das übrigens mal #Bundesgebiet geheißen. [1/2]

  58. Bei »5 Prozent der im #Wahlgebiet abgegebenen gültigen #Zweitstimmen« dürften eigentlich #Auslandsdeutsche nicht mitzählen. Ist seinerzeit (1984) nicht angepasst worden, wie die in größerem Umfang wahlberechtigt geworden sind. Dieses »Wahlgebiet« hat sich mit der jüngsten #Wahlrechtsreform auch ziemlich im #BWahlG ausgebreitet. Früher hat das übrigens mal #Bundesgebiet geheißen. [1/2]

  59. Bei »5 Prozent der im #Wahlgebiet abgegebenen gültigen #Zweitstimmen« dürften eigentlich #Auslandsdeutsche nicht mitzählen. Ist seinerzeit (1984) nicht angepasst worden, wie die in größerem Umfang wahlberechtigt geworden sind. Dieses »Wahlgebiet« hat sich mit der jüngsten #Wahlrechtsreform auch ziemlich im #BWahlG ausgebreitet. Früher hat das übrigens mal #Bundesgebiet geheißen. [1/2]

  60. Bei »5 Prozent der im #Wahlgebiet abgegebenen gültigen #Zweitstimmen« dürften eigentlich #Auslandsdeutsche nicht mitzählen. Ist seinerzeit (1984) nicht angepasst worden, wie die in größerem Umfang wahlberechtigt geworden sind. Dieses »Wahlgebiet« hat sich mit der jüngsten #Wahlrechtsreform auch ziemlich im #BWahlG ausgebreitet. Früher hat das übrigens mal #Bundesgebiet geheißen. [1/2]