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#bwahlg — Public Fediverse posts

Live and recent posts from across the Fediverse tagged #bwahlg, aggregated by home.social.

  1. … ist in #Bayern auch kommunal verboten, und die Münchner Bürgerentscheidsatzung übernimmt das explizit. Laut VGH Hessen gilt das allerdings nicht für #Briefwähler, sondern nur für klassische #Exitpoll⁠s. Die Formulierung im #GLKrWG ist leicht anders als im #BWahlG, und hier sind wohl auch ausschließlich Briefwähler befragt worden, aber dass #Briefwahl keine Stimmabgabe ist, sollte dann auch hier gelten. Ungültigkeit des Bürgerentscheids ist eh nochmal eine andere Frage. [8/8]

  2. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  3. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  4. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  5. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  6. Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

  7. Aber das #BWahlG müssen sie wegen den neuen Toleranzgrenzen für die #Wahlkreise zwingend anlangen. Entweder für eine große #Wahlkreisreform oder um die Toleranzen wieder zurückzudrehn. Ich würd ja eigentlich eher auf Letzteres tippen, aber mit dem Totalausfall der Ampel in der Sache bliebe der Anpassungsbedarf trotzdem enorm. [2/2]

  8. @bmi … (was in dem Zusammenhang der einzig relevante Fall ist). Wobei das an sich schon in § 32 #BWO falsch ist. Bei § 20 Abs. 2 Satz 2 #BWahlG handelt es sich in der Sache (und mit vollster Absicht des #Gesetzgeber⁠s) um eine neue Voraussetzung für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen, auch wenn es sprachlich nicht so formuliert ist. Das einzige zweifellos korrekte Exemplar in einer Stichprobe von etwa 20 ist von der #Kreiswahlleiterin #Saarbrücken: regionalverband-saarbruecken.d [2/2]

  9. Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]

  10. Eigentlich ist das #Nachrücken seit Juni 2023 überhaupt dysfunktional geworden. Bei #Schäuble hat die #Bundeswahlleiterin dann zumindest bemerkt, dass der § 45 Absatz 3 #BWahlG nicht mehr existiert (ist jetzt Absatz 2) und schreibt vorsichthalber bloß noch § 45 ohne Absatz. #WahlThread #Scheuer [1/2]

  11. … sondern lediglich auf »das Wahlrecht« im Paragrafen, der das deutsche #Wahlrecht regelt, Bezug genommen. #Mehrfachstaatler können auch woanders formal wahlberechtigt sein, ohne gegen irgendwas zu verstoßen (im Gegensatz zu auswärtigen #Unionsbürger⁠n). Allerdings heißt es im #EuWG »darf nur einmal«, während im #BWahlG anders als in der #Wahlbenachrichtigung »kann« steht. [3/4]

  12. Bei »5 Prozent der im #Wahlgebiet abgegebenen gültigen #Zweitstimmen« dürften eigentlich #Auslandsdeutsche nicht mitzählen. Ist seinerzeit (1984) nicht angepasst worden, wie die in größerem Umfang wahlberechtigt geworden sind. Dieses »Wahlgebiet« hat sich mit der jüngsten #Wahlrechtsreform auch ziemlich im #BWahlG ausgebreitet. Früher hat das übrigens mal #Bundesgebiet geheißen. [1/2]

  13. Heute steht der #Wahltag der #Europawahl2024 im #BGBl. Sind noch 298 Tage.

    Ob die @Bundesregierung auch den Samstag, Freitag oder Donnerstag davor nehmen hätte können, ist übrigens nicht so klar. Der Sonntag steht (nur) im #BWahlG und gilt entsprechend, soweit im #EuWG nichts Anderes bestimmt ist. Das enthält Regelungen zum Wahltag, aber nichts zum Wochentag. Anders als bei #Bundestagswahlen ist die #Bundesregierung und nicht der #Bundespräsident zuständig. #EP24 recht.bund.de/bgbl/1/2023/213/

  14. Die Antwort des @bmi ist falsch. Kreiswahlämter sind keine #Wahlorgan​⁠e und unterliegen bezüglich der Durchführung von Bundeswahlen der Sachweisungsbefugnis des BMI. Wenn sie insoweit keine Bundesbehörden wären, wär das #BWahlG im Bundesrat zustimmungspflichtig. Soweit die #Briefwahl bis heute nicht von Gemeindebehörden durchgeführt wird, sind allerdings die #Kreiswahlleiter zuständig, und die sind im Gegensatz zu den Wahlämtern der Gemeinden Wahlorgane. #Wahlamt dserver.bundestag.de/btd/20/07