#unterhaltsanspruch — Public Fediverse posts
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Ab #Trennung bis #Rechtskraft der #Scheidung hat #Unterhaltsanspruch mehr Voraussetzungen: #Bedarf beim einen, #Leistungsfähigkeit beim anderen #Ehegatten, § #1361_BGB. Soweit zumutbar, besteht für beide #Erwerbsobliegenheit, auch wenn in Ehe 1 einvernehmlich "nur" Haushalt gemanagt hat. Umfang soll laut BGB "angemessen" sein, Maßstab sind eheliche Lebensverhältnisse - bleibt trotzdem schwammig.
Ca. 1510 € müssen dem Zahlenden bleiben, Ausnahme: Kinder haben Vorrang.
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Vor #Grundstückskauf berät der #Notar über alle Folgen. Bei #Onlinekauf besteht #Widerrufsrecht. Gegen #Kleingedrucktes schützt #AGB-Recht. Vor #Eheschließung klärt niemand über #Rechtsfolgen auf: #Unterhaltsanspruch, #Zugewinnausgleich, #Versorgungsausgleich etc. Sollte vor #Heirat rechtliche Information erfolgen? Durch wen?