#ehefolgen — Public Fediverse posts
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Wer zu #Scheidung entschlossen ist, sollte überlegen, ob er zuwartet. Denn #Zustellung des #Scheidungsantrags ist idR #Stichtag für #Zugewinn- + #Versorgungsausgleich + #Erbansprüche. #Vermögensveränderung davor kann sich auswirken.
Daher auch hier: professioneller #Rechtsrat ist sinnvolle Investition! #Beratungshilfe + #Verfahrenskostenhilfe können beim #Amtsgericht beantragt werden.
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Noch komplexer: #Versorgungsausgleich. Vereinfacht geht es darum, dass während Ehe erworbene #Altersversorgung (#Lebensversicherung, #Rentenanwartschaften, #Betriebsrenten, #Pensionsansprüche) bei #Scheidung aufgeteilt wird.
Auch hier gilt: nie (!) ohne professionelle rechtliche Beratung (#Rechtsanwalt, #Notar) auf #Vereinbarungen einlassen! Altersversorgung kann man nicht neu aufbauen, wenn man im Alter merkt, dass es nicht reicht!
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Neben #Unterhalt gibt es aber noch andere finanzielle Aspekte von #Heirat + #Scheidung.
Wer keine #Gütertrennung aktiv vereinbart, lebt in sog. #Zugewinngemeinschaft, dh.: was während Ehe erwirtschaftet wird, wird bei Scheidung wertmäßig hälftig geteilt, § #1378_BGB.
Baut 1 Ehegatte zB. Unternehmen auf, das formal allein ihm gehört, muss er anderem halben Wert bei Scheidung auszahlen. Das kann Firmen ruinieren. Dafür ist professionelle Vorsorge sinnvoll!
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Ab #Trennung bis #Rechtskraft der #Scheidung hat #Unterhaltsanspruch mehr Voraussetzungen: #Bedarf beim einen, #Leistungsfähigkeit beim anderen #Ehegatten, § #1361_BGB. Soweit zumutbar, besteht für beide #Erwerbsobliegenheit, auch wenn in Ehe 1 einvernehmlich "nur" Haushalt gemanagt hat. Umfang soll laut BGB "angemessen" sein, Maßstab sind eheliche Lebensverhältnisse - bleibt trotzdem schwammig.
Ca. 1510 € müssen dem Zahlenden bleiben, Ausnahme: Kinder haben Vorrang.
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#Ehegatten sind gegenseitig zu #Unterhalt verpflichtet, § #1360_BGB.
Arbeit + #Haushaltsführung zählen dabei idR gleich viel. Verdient Ehefrau 5.000 € im Monat, ist #Hausmanns-Arbeit auch soviel wert, verdient Ehemann nur 1.500 €, zählt auch Haushaltsführung nur soviel.
Ggfl. ist #Vermögen einzusetzen. Zu decken ist gesamter Bedarf entspr. Eheverhältnisse, nicht nur das Nötigste, § #1360a_BGB.
Anspruch besteht, solange keine dauerhafte #Trennung vollzogen wird.
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