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#selbstbestimmungesgesetz — Public Fediverse posts

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  1. @lsvd Da sind ein paar Aktualisierungen fällig oder?

    Die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen geht jetzt (bzw ab 1.11.) ohne Voraussetzungen per SBGG. Es stehen alle vier Optionen offen.

    Der dgti Ergänzungsausweis ist nach wie vor möglich und zB nützlich, um Vornamen und nichtbinäre Option halboffiziell auszuprobieren, oder weil irgendwelche Gründe der offiziellen Änderung etgegenstehen, die ja auch alle Ausweise, Papiere, Zeugnisse betrifft.

    Der zweite Reisepass ist nicht mehr möglich **ausser* wenn eine ärztl. Bescheinigung wie nach dem alten §45b PStG vorgelegt wird - also nur für inter* Personen. Dann wird „die letzte binäre Option“ eingetragen. Mal schauen, wann gegen diese Ungleichbehandlung Verfassungsbeschwerde erhoben wird 😁

    Medizinische Transition mit Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist real kaum möglich. Die Begutachtungsanleitung für geschlechtsangleichende Massnahmen ist ausdrücklich nur binäre Transitionen. Nichtbinäre Menschen sind immer Einzelfall und ihre Anträge werden auch mit begründeten Indikationen praktisch immer abgewiesen. Es braucht dringend eine neue gesetzliche Anspruchsregelung, die nichtbinäre Personen einbezieht.

    #nichtbinär #SelbstBestimmungesGesetz #dgti

  2. Die dgti, Julia Steenken, zu Vornamen und SBGG:

    "SBGG: Das neue Selbstbestimmungsgesetz – eine erste Einschätzung zur Vornamenswahl"

    dgti.org/2024/08/30/einschaetz…

    tl;dr

    1. Vornamen sind Ausdruck der Individuaität und damit besonders geschützt. [gerade beim SBGG]
    2. Die Beschränkung oder Unveränderbarkeit der Anzahl ist Unfug. Es gibt keine plausible Auslegung der Gesetze dafür. Ausserdem geht es am Sinn des SBGG vollkommen vorbei und wäre ein Rückschritt ggü TSG und §45b.
    3. Für "männliche" und "weibliche" Vormanen gibt es hinreichend Praxis, die auch beim SBGG gelten.
    4. Bei nichtbinären Optionen kann es keine Beschränkung auf eine "shortlist" geben. [auch die Schreiben des BMI erkennen an, dass Kombinationsn m/w hinreichend nichtbinär sind]
    5. Vornamen beizubehalten ist zulässig.
    6. Bei Verweigerung durch das Amt "durchaus eine gerichtliche Überprüfung eingefordert und der Rechtsweg beschritten werden"

    #SBGG #SelbstBestimmungesGesetz #Vornamen #dgti

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