#beforderungsbedingungen — Public Fediverse posts
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Heute Vormittag die #Enkel vom 12 km entfernten #Bahnhof abgeholt. Der Kleine (9) hatte sein #Fahrrad mit. Leider erwischten wir im #Bud den, sorry, aber es gibt kein anderes Wort für ihn, Arschlochfahrer. Der verweigert Fahrrädern grundsätzlich die Mitnahme. Auch wenn kein #Rollstuhl oder #Kinderwagen im Bus ist. Auch, obwohl ich ihm versicherte, dass wir aussteigen würden im Fall.
Trotz anders lautender #beforderungsbedingungen des Busunternehmens, auf den ich ihn hinwies. Die er abstritt.
Neun, Fahrräder nimmt Herr Arschloch nicht mit. Auch nicht das Kinderfahrrad eines 9jährigen.
Es wird nun also keine Radtour zur Elbe geben und zur Badebucht. Und nebenbei hoffen wir, dass das Fahrrad übermorgen noch da steht, wo wir es angeschlossen haben -
Wem der VRN von der Beförderung ausschließt
Durch eine andere Sache bin ich auf §3 der Beförderungsbedingungen der RNV gestoßen, die ich auch wenn ich schon lange mit den Öffis unterwegs bin noch nie gelesen hatte und die ein paar Fragen aufwirft.Als erstes schauen wir Absatz 1 an. Hier sind drei Punkte die als Ausschlusskriterien gelten:
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
Wie bitte soll das gehen. Viele nutzen den ÖPNV gerade weil sie unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, eben weil sie nicht mehr selbst Fahrtüchtigkeit sind. Wichtig ist auch das das der Wortlaut so wie er da steht schon ab dem ersten Glas Bier oder Wein oder auch Joint gilt.
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,
Grundsätzlich eine gute Idee um die anderen Fahrgäste zu schützen. Aber was machen betroffene wenn sie z. B. zum Arzt oder zum Einkaufen müssen? Wir erinnern uns an Corona. Da wäre es also zumindest bei durch die Luft übertragbaten Sachen sinnvoller das tragen von FFP2 Masken vorzuschreiben.
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffenschutzgesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen dieser Waffen berechtigt sind.
Jetzt muss ich etwas spitzfindig werden. Reden wir hier vom führen von Waffen oder vom mitführen von Waffen? Das ist ein großer Unterschied. Trage ich z. B. ein Jagdmesser an einer Scheide am Gürtel, so führe ich die Waffe. Führe ich es aber z. B. in einem sicher abgeschlossenen Behältnis (das ist schon ein Rucksack mit Schloss) mit mit, so transportieren ich die Waffe. Letzteres ist an sich legitim, aber mit der Regelung problematisch.
Absatz 2 ist soweit passend und sinnvoll, also weiter zu Absatz 3:
Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen.
Dieser Absatz öffnet der Willkür Tür und Tor. Klar werden die meisten Angehörigen des ÖPNVs entsprechend sorgfältig damit umgehen, jedoch sind dann auch 'Deine Nase gefällt mir nicht, also bleibst Du draußen' Entscheidungen möglich. Und das solche auch getroffen werden ist bekannt und dokumentiert.
Was meint Ihr dazu?
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#Aerotelegraph - Umstrittene Praxis Skiplagging: Airline sperrt Teenager für drei Jahre – weil er früher aussteigen wollte - https://www.aerotelegraph.com/airline-sperrt-teenager-fuer-drei-jahre-weil-er-frueher-aussteigen-wollte #beförderungsbedingungen #American_Airlines #Airlines #usa