#dpqw — Public Fediverse posts
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Ja. Soweit sie auf ein konkretes Grundstück bezogen ist (etwa durch Darstellung auf einer Karte), ist sie ein personenbezogenes Datum. Es gilt daher: eine Auskunft oder Veröffentlichung muss wohlüberlegt sein. Näher @BayLfD, 31.TB 2021, Nr. 6.2 (https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb31/k6.html#6.2).
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Nein. In der Funktion „Abteilungsleiter“ werden typischerweise Aufgaben des Verantwortlichen wahrgenommen. Der bDSB berät den Verantwortlichen (Art. 39 Abs. 1 Buchst. a DSGVO), nicht der Verantwortliche den bDSB.
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Darf ein Abteilungsleiter in einem bayerischen Landratsamt mit der rechtlichen Beratung des behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) betraut werden?
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Manchmal schon. Die Rollenverteilung ist nicht frei wählbar. Die Beteiligten können in eine Beziehung treten, welche die DSGVO als Auftragsverarbeitung bewertet. In diesem Fall müssen sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. Ist das konkrete Verhältnis dagegen als gemeinsame Verantwortlichkeit ausgestaltet, macht ein so bezeichneter Auftragsverarbeitungsvertrag noch keine Auftragsverarbeitung daraus.
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Eine bayerische öffentliche Stelle hat mit einem Dienstleister einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen. Sind beide gemeinsam Verantwortliche?
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Ja. Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB soll der wirksame Flächennutzungsplan auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
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Darf der Flächennutzungsplan im Internet veröffentlicht werden?
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Ja. Eine solche Kennzeichnung ist – atypische Fälle ausgenommen – von § 2 BauGB, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB gedeckt; die damit verbundene Datenverarbeitung ist rechtmäßig, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c DSGVO.
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Dürfen in einem Flächennutzungsplan private Grundstücke als Böden mit erheblicher Belastung durch umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet werden?
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Ja, auf Antrag nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG oder § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO. Die Teilnahme an dem automatisierten Verfahren ist (derzeit) noch nicht möglich. Betreiber und Planer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind keine Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a Abs. 1 Satz 1 GBV. Siehe aber Entwurf für einen neuen § 43a GBV (https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Erleichterung_Grundbucheinsicht_VO.html).
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Können Unternehmen zur Planung und Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ebenfalls Auskunft verlangen?
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Ja, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen, Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG oder § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO. Zu den Anforderungen https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-8765.
Sinnvoll für Versorgungsunternehmen: Teilnahme am automatisierten Datenabruf aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS), Art. 11 Abs. 2 Satz 4 VermKatG, BayALKISV, Grund: vereinfachte Darlegung des berechtigten Interesses.
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Können sich Telekommunikationsunternehmen die Grundstückseigentümerdaten auch direkt vom Grundbuchamt oder Vermessungsamt beschaffen?
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Ja, wenn die Übermittlung der Daten zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe notwendig ist, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG. Die Aufgabe „Herstellung des Anschlusses bis zur Hauswand“ muss dafür normativ festgelegt sein (etwa in Förderrichtlinien). Achtung: Bilaterale Abreden mit Telekommunikationsunternehmen zu Lasten Dritter helfen nicht weiter!
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Darf eine Gemeinde für den Breitbandausbau Auskunft über Grundstückseigentümerdaten an externe Dienstleister (Telekommunikationsunternehmen) erteilen?
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Nein. Art. 83 Abs. 7 DSGVO lässt einen Ausschluss nur für Geldbußen zu: Das ist sinnvoll, weil andernfalls öffentliche Mittel lediglich von einer öffentlichen Stelle zu einer anderen „geschoben“ würden. Schadenersatzansprüche sollen demgegenüber Nachteile insbesondere bei betroffenen Personen ausgleichen; sie können gegen öffentliche Stellen genauso gerichtet werden wie gegen jeden anderen Verantwortlichen.
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Bayerische öffentliche Stellen sind durch Art. 22 BayDSG von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO grundsätzlich freigestellt. Sind dann auch Schadenersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen?
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Ja. Wenn sie als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (z. B. Feuerstättenschau), sind sie als Beliehene öffentliche Stellen und somit benennungspflichtig (vgl. Art. 1 Abs. 4 BayDSG, Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Sinnvoll: ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter für mehrere Bezirksschornsteinfeger. Weitere Infos: @BayLfD-Orientierungshilfe „Der behördliche Datenschutzbeauftragte“ (https://www.datenschutz-bayern.de/6/bdsb.pdf).
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Ja, aber nur wenn Kaminkehrer dazu berechtigt oder verpflichtet sind (z. B. für Kehrbuchdaten nach § 19 Abs. 5 Satz 2 SchfHwG aufgrund eines Landesgesetzes). Wurden die Daten zu einem anderen Zweck erhoben, unterliegt ihre Weiterverwendung zusätzlich den Anforderungen an eine Zweckänderung, Art. 6 Abs. 2 BayDSG. Näher @BayLfD, 26. TB 2014, Nr. 13.4. (https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb26/k13.html#13.4).
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Darf der Kaminkehrer die im Rahmen der Kehrbuchprüfung erhobenen Daten weiterverwenden?
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Vorschläge aus dem Fediverse sind willkommen: Eine Nachricht mit der Wunschfrage und dem Tag #DPQW genügt! Wenn sich die Frage für das Format eignet, gibt @BayLfD vielleicht schon in einem der nächsten Posts eine Antwort.
Um Enttäuschungen vorzubeugen: Bei #DPQW geht es nicht um dicke Bretter – allenfalls darum, das Holz etwas besser kennenzulernen. -
Die Datenverarbeitung muss rechtmäßig sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt wird. Diese Aufzählung ist erschöpfend und abschließend. Falls einschlägig, sind zudem mindestens die Vorgaben der Art. 7 bis 11 DSGVO einzuhalten. Verstöße gegen die Pflichten aus Art. 26 DSGVO wirken sich hingegen nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung aus. Vgl. https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273289&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3971404.
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Ja, doch ist Vorsicht geboten: Eine Einwilligung kommt nicht bei wiederholten, massenhaften oder routinemäßigen Übermittlungen in Frage. Auch nicht bei Übermittlungen, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen (Art. 49 Abs. 3 DSGVO). Zudem ist die Pflicht zur Unterrichtung über bestehende Risiken mit erhöhtem Aufwand verbunden. Näher @BayLfD-Orientierungshilfe „Internationale Datentransfers“ (https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/OH_Drittstaatentransfer.pdf) unter Rn. 110 ff.
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In diesem Fall können Sie grundsätzlich eine originalgetreue Reproduktion oder Abschrift der personenbezogenen Daten erwarten. Mit einer allgemeinen Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder einem Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten müssen Sie sich nicht begnügen. Vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 4. Mai 2023, C-487/21 (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273286&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3957110).
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Schon gesehen?
Unter dem Hashtag #DPQW stellt und beantwortet der Bayerische Landesbeauftragte für den #Datenschutz (@BayLfD #BayLfD) Fragen aus der Praxis einer Aufsichtsbehörde. #TeamDatenschutz #DSGVO