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#sachlichen — Public Fediverse posts

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  1. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332: >>Danach ist eine Zurückweisung speziell von #transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen #Identität unzulässig. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen #sachlichen #Grund gibt ( 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der #Intimsphäre oder der persönlichen #Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AGG). Auch insoweit wird sich durch das #Selbstbestimmungsgesetz nichts ändern. Das heißt: Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig.<<
    Da stellt sich die Frage, ob eine trans* Frau nicht genauso nach §20 Abs. 1 Nr. 2 AGG Schutzanspruch hat, wenn sie auf ein Damen-WC gehen will - nämlich Schutz vor männlichen Übergriffen, die trans* Frauen leider auch immer wieder erleben. Es ist eine Zumutung, wenn so ein Satz auf einer Seite des BMFSJ zu finden ist und dann nicht auch der Schutz derer in den Blick genommen wird, die immer wieder Opfer und eben nicht Täter sind. Warum braucht es so eine Ausführung überhaupt - das Thema ist ja nicht neu. Trans* Frauen gab es auch schon zur Zeit des
    #TSG und deren Bedürfnis, ein Damen-WC aufzusuchen ebenfalls. Wenn es aber seit Einführung des #TSG keine nennenswerten Straftaten nachweisbar in Deutschland in diesem Zusammenhang gab: Warum erwähnt man dann so etwas, liebes #BMFSFJ?