Aus juristischer Sicht liegt eine offensichtliche Überforderung einer #Milchkuh vor, „wenn die Milchleistung so extrem ist, dass es zu Stoffwechsel- und Fertilitätsstörungen, Labmagenverlagerungen, Eutererkrankungen o. Ä. kommt“ Nach § 3 Nr. 1 TierSchG ist es jedoch verboten, einem #Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen. Der als #Qualzucht paragraf“ bekannte § 11b TierSchG mit Abs. 1 Nr. 2c gibt vor, dass es verboten ist, #Wirbeltiere zu züchten, wenn bei den Nachkommen die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt... „die Heranzüchtung extrem milchgebender und deshalb schwerer Euter problematisch, wenn in manchen Beständen jede 3-4 Kuh an akuter oder chronischer Euterentzündung leidet“. Die genetische Selektion auf die Steigerung der #Milch Leistung als Gewinnsteigerung geht zunehmend auf Kosten des #Tierschutz
https://www.vetline.de/tierschutzrelevante-zuchtprobleme-beim-milchvieh-interaktion-zwischen-dem-zuchtziel-milchleistung