#verwendung — Public Fediverse posts
Live and recent posts from across the Fediverse tagged #verwendung, aggregated by home.social.
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#Verwendung von #SocialMedia in #Unternehmen zur #differenzierten #Kommunikation nach:
#extern: #Werbung, #Marketing, #Service und #Nähe zu #Zielgruppen;
#intern: #Social #Intranet; #Unternehmensnetzwerke in #vielfältigen #Formen zur #Vernetzung mit #Kolleginnen und #Kollegen;
#Konsequenz des #kulturellen #Wandels in #Unternehmen "#Enterprise 2.0";
#Kommunikation; #Interaktion; #Unternehmenskultur
Tanja #Carstensen - #SocialMedia in der #Arbeitswelt (2016), S.13
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#Rechtsschutzgarantien
#JustizgrundrechteÜberblick #Regelungen GG
Art. 19 Abs. 4 GG: #Rechtsweggarantie
Art. 101 GG: #Recht auf #gesetzlichen #Richter
Art. 103 Abs. 1 GG: #Recht auf #rechtliches #Gehör
Art. 103 Abs. 2 GG: #Nulla #poena #sine #lege
Art. 103 Abs. 3 GG: #Verbot der #Doppelbestrafung#Auslegung des #Begriff der #öffentlichen #Gewalt bei Art. 19 Abs. 4 #abweichend von #sonstiger #Verwendung im GG;
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#Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
Abs. 1 Nr. 2 #StGB mittels einer #Waffe oder eines #anderen #gefährlichen #Werkzeugs
#Definitionen
#Werkzeug: Für #bestimmte #Zwecke #geformter #Gegenstand, mit dessen #Hilfe etwas #bearbeitet wird.
#Gegenstand: Nur #feste #Körper
#Gefährlich: Nach den #konkreten #Umständen der #Verwendung #Eignung zur #Verursachung #erheblicher #Verletzung
#Waffe: Zur #Beibringung von #Verletzungen #bestimmt.
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Wenn jemand meint #Steuerzahlung #verweigern zu können, weil er mit #Gewissensgründen nicht #vereinbaren kann, wie die #Steuer #verwendet wird, kann er sich nicht auf seine #Gewissensfreiheit nach #Art. 4 Abs. 1 GG berufen, weil die #Verwendung der #Steuern aus seiner #Steuerzahlung nicht in den #Verantwortungsbereich des #Einzelnen fällt.
Stefan #Muckel, #Vorlesung #Religionsverfassungsrecht, #Einführung in das #Kirchenrecht, 04.05.2021
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#Synonyme #Verwendung von #Subjektionstheorie und #Subordinationstheorie.
#Bedeutung der #Differenzierung entfaltet #Relevanz im #Hinblick auf die #Frage nach anzuwendenden #Vorschriften, #Haftungstatbestand und #Rechtsweg. Die #Unterscheidung ist eher #idealtypisch zu #verstehen die #Ordnung ist insofern weder #empirisch noch #theoretisch #einwandfrei abbildbar.
#Idealtyp #Idealtypik
#Rechtsordnung #Rechtssystematik #Rechtssystem#Vorlesung 1,2 #Einführung #Grundrechte, Angelika #Nußberger