#verwaltungsakt — Public Fediverse posts
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
#Klassischer #Eingriffsbegriff:
-> #Rechtliche #Beeinträchtigung
-> #Unmittelbare #Beeinträchtigung
-> #Gezielte #Beeinträchtigung#Jedes #staatliche #Gebot oder #Verbot
#Adressatentheorie: #Adressat eines #belastenden #Verwaltungsaktes zumindest in #Handlungsfreiheit #beeinträchtigt; #Klagebefugnis nach Art. 42 Abs. 2 #VwGO iVm. Art. 19 Abs.4 GG
Nicht #Bagatelle
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG#Eingriff in den #Schutzbereich
#Klassischer #Eingriffsbegriff:
-> #Rechtliche #Beeinträchtigung
-> #Unmittelbare #Beeinträchtigung
-> #Gezielte #Beeinträchtigung#Jedes #staatliche #Gebot oder #Verbot
#Adressatentheorie: #Adressat eines #belastenden #Verwaltungsaktes zumindest in #Handlungsfreiheit #beeinträchtigt; #Klagebefugnis nach Art. 42 Abs. 2 #VwGO iVm. Art. 19 Abs.4 GG
Nicht #Bagatelle
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#Einschränkungsmöglichkeit / #Einschränkbarkeit der #Versammlungsfreiheit unter #freiem #Himmel nach Art. 8 Abs. 2 #Grundgesetz
kann durch #Gesetz oder auf #Grund eines #Gesetzes #beschränkt werden.
Durch #Gesetz im #materiellen #Sinn; #Parlamentsgesetz und #Rechtsverordnungen.
Vgl. #Parlamentsvorbehalt
Auf #Grund eines #Gesetzes:
#staatliches #Handeln; #beruhend auf einem #Gesetz: #Verwaltungsakt, #Urteil, #Realakt.#Vorlesung 5,2 26.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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#Einschränkungsmöglichkeit / #Einschränkbarkeit der #Versammlungsfreiheit unter #freiem #Himmel nach Art. 8 Abs. 2 #Grundgesetz
kann durch #Gesetz oder auf #Grund eines #Gesetzes #beschränkt werden.
Durch #Gesetz im #materiellen #Sinn; #Parlamentsgesetz und #Rechtsverordnungen.
Vgl. #Parlamentsvorbehalt
Auf #Grund eines #Gesetzes:
#staatliches #Handeln; #beruhend auf einem #Gesetz: #Verwaltungsakt, #Urteil, #Realakt.#Vorlesung 5,2 26.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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#Unterscheidung von #Öffentlichem und #Staatlichem #Handeln in der #Praxis.
#Privatrecht: #Willenserklärung / #Vertrag
#Staat / #Öffentliches #Recht: #Verwaltungsakt#Unterscheidung von #dogmatischer und #praktischer und #didaktischer #Abgrenzung.
#Vorlesung 02 #Allgemeiner #Teil es #Bürgerlichen #Rechts am #Beispiel des #Kaufvertrages, Hanns #Prütting, #BGB