#verstoß — Public Fediverse posts
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NRW: Sonderregel für Handwerker sorgt für EU-Verfahren
Die EU-Kommission leitet ein Verfahren gegen Deutschland wegen der Wohnsitzvorgabe für bestimmte Handwerker in NRW ein. Nordrhein-Westfalen schreibe…
#EuropeSays #EU #Europa #Bauanträge #bestimmte #bestimmter #Deutschland #EuropäischeUnion #Handwerker #Maurer #niedergelassen #Niederlassungsfreiheit #NRW #Rechtsverstoß #Verstoß #Zimmerleute
https://www.europesays.com/europa/46263/ -
NRW: Sonderregel für Handwerker sorgt für EU-Verfahren
Die EU-Kommission leitet ein Verfahren gegen Deutschland wegen der Wohnsitzvorgabe für bestimmte Handwerker in NRW ein. Nordrhein-Westfalen schreibe…
#EuropeSays #EU #Europa #Bauanträge #bestimmte #bestimmter #Deutschland #EuropäischeUnion #Handwerker #Maurer #niedergelassen #Niederlassungsfreiheit #NRW #Rechtsverstoß #Verstoß #Zimmerleute
https://www.europesays.com/europa/46255/ -
Die #Beilegung von #Streitigkeiten vor #privaten #Schiedsgerichten kann gegen #Prinzipien #demokratischer #Selbstbestimmung und #rechtsstaatlicher #Ausübung #hoheitlicher #Gewalt #verstoßen.
#EGMR 2018: #Anwendbarkeit des #Prinzip, dass der #Ausschluss der #Öffentlichkeit bei der #Verhandlung auch durch #Schiedsgericht #Revisionsgrund ist. #Faires #Verfahren Art. 6 Abs 1 #EMRK
#Völkerrecht; #Parastaatlichkeit
#FAZ, 11.08.22, #Staat und #Recht, Gerhard #Wagner - Ende auf Raten?
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#Löschung von #Videos aufgrund von #Verstoßes gegen #Richtlinien der #Plattform #Youtube als #Beschneidung des #Rechts auf #freie #Äußerung von #Meinung;
#Plattform für #Infrastruktur, auf der sich #Öffentlichkeit abspielt; #Privatrechtlicher #Anbieter einer #Dienstleistung, mit#Vertragsbedingungen iSv #AGB #festlegen darf.
#Landgericht #Köln #Aktenzeichen 28 0 351/21; #Meinungsäußerung;
#SZ, 13.10.21, #Medien, S.27, Moritz #Baumstieger, Claudia #Tieschky - Die grobe Art
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#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG#Rechtfertigung von #Rechtsetzungsungleichheit
iSv #Ungleichbehandlung durch den #Gesetzgeber-> #grundsätzlich #notwendig
-> #Zulässig, wenn #realitätsgerecht #idealtypischer #Fall #zugrunde liegt
-> #Hinzunehmen:
#Härte nur unter #Schwierigkeiten #vermeidbar;
Nur #geringe #Fallzahl #betroffen;
Kein #intensiver #Verstoß gegen #Gleichheitssatz; -
-> #Zuordnung von #Verhaltensfolge und #Fehlverhalten;
Das #Fehlverhalten, also der #Verstoß gegen eine #Verhaltensnorm im #Unterschied zur #Sanktionsnorm, ist zu #bestimmen, um die #Voraussetzungen zur #Zuordnung #spezifischer #Folgen des #Fehlverhaltens zu #erarbeiten.
Ein #schadensträchtiger #Verlauf muss sich #ereignet haben, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77
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#Unterscheidung von #Verhaltensunrecht und #Erfolgsunrecht.
Im #Unterschied zum #Verstoß gegen #deliktsspezifische #Verhaltensnormen werden die #Bedingungen zur #Voraussetzung der #Strafbarkeit beim #Erfolgsunrecht um die #Herbeiführung von #Konsequenzen jenseits des #Verhaltens des #Täters #erweitert.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 50
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#Reformation des #Codex #Iuris #Canonici #CIC;
#Strafrecht als #Bestandteil des #Kirchenrecht;
#Straftatbestand #Missbrauch #als #Verstoß gegen #Leben, #Würde und #Freiheit des #Menschen, statt nur #Zölibat; #Strafbarkeit der #heiligen #Weihe von #Frauen;#Reformiertes VI. #Buch #CIC; #Hamsterrad, #Vollnarkose
#SZ Annette #Zoch 02.06.2021 #Kirche #verschärft #Strafrecht, #Politik S. 6, #Meinung S. 4
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#Bestimmtheitsgebot
#Bestimmtheitsgrundsatz#Möglichkeit des #Verstoßes des #Gewaltenteilungsgrundsatzes; Die #Anforderung an #Bestimmtheit der #Gesetze steigen mit #Höhe der #angedrohten #Strafe;
#Grenze der #Wortsinngrenze: #Möglichkeit der #Einzelfallgerechtigkeit muss #gegeben bleiben.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
#Jura 1996 S. 505, #Scheffler - Die #Wortsinngrenze bei der #auslegung -
#Handlungskontingenz als #Grenze der #Praktikabilität des #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 #GG im #Form des #Verbot #unbestimmter #Gesetze;
#Beispiel der sog. #Echten #Wahlfeststellung als von der #Rechtsprechung #praktizierten #Verstoß gegen den #Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 II #GG
#Kontingenz #Handlung #Tatbestandsvoraussetzung
https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlfeststellung
Georg #Freund, Frauke #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil; Rn. 73
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#Rechtsfolge #ungerechtfertigter #Benachteiligung
#Verstoß gegen #Benachteiligungsverbot des §7 Abs.1 #AGG#Unwirksamkeit / #Leistungsverweigerungsrecht / #Finanzieller #Ausgleich
= #Schadensersatz / #Entschädigung nach §15AGG
#Interessanterer #Fall: #immaterieller #Schaden nach §15 Abs. 2 #AGG: #Höhe des #Schadenersatz wenn bei #benachteiligungsfreier #Auswahl #eingestellt (!) worden wäre #unbegrenzt. #Regelmäßig max 1 #Jahresgehalt
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#Unechte #Formvorschrift: §2 Abs. 1 S. 1 #NachwG:
Der #Arbeitgeber hat #spätestens einen #Monat NACH dem #vereinbarten #Beginn des #Arbeitsverhältnisses die #wesentlichen #Vertragsbedingungen #schriftlich #niederzulegen, die #Niederschrift zu #unterzeichnen und dem #Arbeitnehmer auszuhändigen.
#Verstoß ohne #Rechtsfolge.
Wird in der #Regel auch nicht #eingeklagt, weil im #bestehenden #Arbeitsverhältnis kaum #arbeitsrechtlich #geklagt wird.
#Arbeitsvertragsrecht, #Körner, 06.05.21
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#Unechte #Formvorschrift: §2 Abs. 1 S. 1 #NachwG:
Der #Arbeitgeber hat #spätestens einen #Monat NACH dem #vereinbarten #Beginn des #Arbeitsverhältnisses die #wesentlichen #Vertragsbedingungen #schriftlich #niederzulegen, die #Niederschrift zu #unterzeichnen und dem #Arbeitnehmer auszuhändigen.
#Verstoß ohne #Rechtsfolge.
Wird in der #Regel auch nicht #eingeklagt, weil im #bestehenden #Arbeitsverhältnis kaum #arbeitsrechtlich #geklagt wird.
#Arbeitsvertragsrecht, #Körner, 06.05.21
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#Prüfungsschema an #Frage #orientiert, was eine #Tat im #Sinn einer #Straftat ist.
#Unrecht: #Verstoß gegen #Verhaltensnorm;
I. #Tatbestandsmäßigkeit: #Handlung, #Erfolg, #Kausalität, #Zurechnung, #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit: #Fehlen von #Rechtfertigungsgrund
III. #Schuld: #Fehlen von #Schuldausschließungsgrund / #Entschuldigungsgrund#Mögliches #Ergebnis: #Erfüllung der #Sanktionsnorm
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02 -
#Unterscheidung der #verfassungsmäßigen #Schrankenschranken in
#Formelle #Verfassungsmäßigkeit und
#Materielle #Verfassungsmäßigkeit
#Prüfung erfordert #Berücksichtigung:
#spezieller #Schrankenschranken wie #Zensurverbot und #Verbot der #Todesstrafe
#Verhältnismäßigkeit der #Norm
#Anforderungen des #Art. 19 #Grundgesetz
#Bestimmtheitsgebot
#Parlamentsvorbehalt
Kein #Verstoß gegen sonstiges #Verfassungsrecht#Vorlesung 5,3 26.04.21 #Grundrechte #Nußberger