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  1. Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht

    Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht Erwerbstätige im SGB-II- und SGB-XII-Bezug dürfen bei notwendigen Fahrtkosten nicht schlechter gestellt werden

    Logo des Vereins Tacheles e.V. - ein SchriftzugDer Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. fordert eine sofortige Anpassung der Fahrtkostenpauschalen im SGB II und SGB XII. Maßstab muss dabei die steuerrechtliche Entfernungspauschale sein.

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum beruflich notwendige Fahrtkosten im Steuerrecht deutlich höher berücksichtigt werden als bei Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit ergänzend auf existenzsichernde Sozialleistungen angewiesen sind.

    SGB II: Nur 20 Cent statt 38 Cent pro Entfernungskilometer
    Im SGB II werden bei notwendiger Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer als Erwerbsaufwendungen berücksichtigt. Im SGB XII sogar nur 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung. Im Steuerrecht werden dagegen 38 Cent je Entfernungskilometer berücksichtigt.

    Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht von Tacheles nicht sachgerecht. Die Kosten für Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Reparaturen, Reifen und Fahrzeugverschleiß entstehen unabhängig davon, ob sie steuerrechtlich oder sozialrechtlich berücksichtigt werden. Hinzu kommt: Bei Hin- und Rückfahrt entsprechen die im SGB II anerkannten 20 Cent pro Entfernungskilometer lediglich 10 Cent pro tatsächlich gefahrenen Kilometer.

    Bei einem Dieselfahrzeug mit einem Verbrauch von 8 Litern auf 100 Kilometer und einem Dieselpreis von 2,40 Euro pro Liter entstehen bereits reine Kraftstoffkosten von 19,20 Euro pro 100 Kilometer bzw. 19,2 Cent pro gefahrenen Kilometer.

    Die sozialrechtliche Pauschale deckt damit nicht einmal mehr die reinen Kraftstoffkosten. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Staat beruflich bedingte Fahrtkosten im Steuerrecht mit bis zu 38 Cent pro Entfernungskilometer anerkennt, erwerbstätigen Menschen im SGB-II-Bezug aber lediglich 20 Cent zugesteht. Gerade Menschen mit niedrigen Einkommen dürfen bei notwendigen Erwerbsaufwendungen nicht schlechter gestellt werden“, erklärt Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e. V.

    (...)

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    #Grundsicherung #Sozialleistungen #Sozialrecht #Steuerrecht #Fahrtkosten

  2. Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht

    Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht Erwerbstätige im SGB-II- und SGB-XII-Bezug dürfen bei notwendigen Fahrtkosten nicht schlechter gestellt werden

    Logo des Vereins Tacheles e.V. - ein SchriftzugDer Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. fordert eine sofortige Anpassung der Fahrtkostenpauschalen im SGB II und SGB XII. Maßstab muss dabei die steuerrechtliche Entfernungspauschale sein.

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum beruflich notwendige Fahrtkosten im Steuerrecht deutlich höher berücksichtigt werden als bei Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit ergänzend auf existenzsichernde Sozialleistungen angewiesen sind.

    SGB II: Nur 20 Cent statt 38 Cent pro Entfernungskilometer
    Im SGB II werden bei notwendiger Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer als Erwerbsaufwendungen berücksichtigt. Im SGB XII sogar nur 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung. Im Steuerrecht werden dagegen 38 Cent je Entfernungskilometer berücksichtigt.

    Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht von Tacheles nicht sachgerecht. Die Kosten für Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Reparaturen, Reifen und Fahrzeugverschleiß entstehen unabhängig davon, ob sie steuerrechtlich oder sozialrechtlich berücksichtigt werden. Hinzu kommt: Bei Hin- und Rückfahrt entsprechen die im SGB II anerkannten 20 Cent pro Entfernungskilometer lediglich 10 Cent pro tatsächlich gefahrenen Kilometer.

    Bei einem Dieselfahrzeug mit einem Verbrauch von 8 Litern auf 100 Kilometer und einem Dieselpreis von 2,40 Euro pro Liter entstehen bereits reine Kraftstoffkosten von 19,20 Euro pro 100 Kilometer bzw. 19,2 Cent pro gefahrenen Kilometer.

    Die sozialrechtliche Pauschale deckt damit nicht einmal mehr die reinen Kraftstoffkosten. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Staat beruflich bedingte Fahrtkosten im Steuerrecht mit bis zu 38 Cent pro Entfernungskilometer anerkennt, erwerbstätigen Menschen im SGB-II-Bezug aber lediglich 20 Cent zugesteht. Gerade Menschen mit niedrigen Einkommen dürfen bei notwendigen Erwerbsaufwendungen nicht schlechter gestellt werden“, erklärt Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e. V.

    (...)

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    #Grundsicherung #Sozialleistungen #Sozialrecht #Steuerrecht #Fahrtkosten

  3. Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht

    Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht Erwerbstätige im SGB-II- und SGB-XII-Bezug dürfen bei notwendigen Fahrtkosten nicht schlechter gestellt werden

    Logo des Vereins Tacheles e.V. - ein SchriftzugDer Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. fordert eine sofortige Anpassung der Fahrtkostenpauschalen im SGB II und SGB XII. Maßstab muss dabei die steuerrechtliche Entfernungspauschale sein.

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum beruflich notwendige Fahrtkosten im Steuerrecht deutlich höher berücksichtigt werden als bei Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit ergänzend auf existenzsichernde Sozialleistungen angewiesen sind.

    SGB II: Nur 20 Cent statt 38 Cent pro Entfernungskilometer
    Im SGB II werden bei notwendiger Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer als Erwerbsaufwendungen berücksichtigt. Im SGB XII sogar nur 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung. Im Steuerrecht werden dagegen 38 Cent je Entfernungskilometer berücksichtigt.

    Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht von Tacheles nicht sachgerecht. Die Kosten für Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Reparaturen, Reifen und Fahrzeugverschleiß entstehen unabhängig davon, ob sie steuerrechtlich oder sozialrechtlich berücksichtigt werden. Hinzu kommt: Bei Hin- und Rückfahrt entsprechen die im SGB II anerkannten 20 Cent pro Entfernungskilometer lediglich 10 Cent pro tatsächlich gefahrenen Kilometer.

    Bei einem Dieselfahrzeug mit einem Verbrauch von 8 Litern auf 100 Kilometer und einem Dieselpreis von 2,40 Euro pro Liter entstehen bereits reine Kraftstoffkosten von 19,20 Euro pro 100 Kilometer bzw. 19,2 Cent pro gefahrenen Kilometer.

    Die sozialrechtliche Pauschale deckt damit nicht einmal mehr die reinen Kraftstoffkosten. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Staat beruflich bedingte Fahrtkosten im Steuerrecht mit bis zu 38 Cent pro Entfernungskilometer anerkennt, erwerbstätigen Menschen im SGB-II-Bezug aber lediglich 20 Cent zugesteht. Gerade Menschen mit niedrigen Einkommen dürfen bei notwendigen Erwerbsaufwendungen nicht schlechter gestellt werden“, erklärt Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e. V.

    (...)

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    #Grundsicherung #Sozialleistungen #Sozialrecht #Steuerrecht #Fahrtkosten

  4. Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht

    Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht Erwerbstätige im SGB-II- und SGB-XII-Bezug dürfen bei notwendigen Fahrtkosten nicht schlechter gestellt werden

    Logo des Vereins Tacheles e.V. - ein SchriftzugDer Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. fordert eine sofortige Anpassung der Fahrtkostenpauschalen im SGB II und SGB XII. Maßstab muss dabei die steuerrechtliche Entfernungspauschale sein.

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum beruflich notwendige Fahrtkosten im Steuerrecht deutlich höher berücksichtigt werden als bei Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit ergänzend auf existenzsichernde Sozialleistungen angewiesen sind.

    SGB II: Nur 20 Cent statt 38 Cent pro Entfernungskilometer
    Im SGB II werden bei notwendiger Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer als Erwerbsaufwendungen berücksichtigt. Im SGB XII sogar nur 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung. Im Steuerrecht werden dagegen 38 Cent je Entfernungskilometer berücksichtigt.

    Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht von Tacheles nicht sachgerecht. Die Kosten für Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Reparaturen, Reifen und Fahrzeugverschleiß entstehen unabhängig davon, ob sie steuerrechtlich oder sozialrechtlich berücksichtigt werden. Hinzu kommt: Bei Hin- und Rückfahrt entsprechen die im SGB II anerkannten 20 Cent pro Entfernungskilometer lediglich 10 Cent pro tatsächlich gefahrenen Kilometer.

    Bei einem Dieselfahrzeug mit einem Verbrauch von 8 Litern auf 100 Kilometer und einem Dieselpreis von 2,40 Euro pro Liter entstehen bereits reine Kraftstoffkosten von 19,20 Euro pro 100 Kilometer bzw. 19,2 Cent pro gefahrenen Kilometer.

    Die sozialrechtliche Pauschale deckt damit nicht einmal mehr die reinen Kraftstoffkosten. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Staat beruflich bedingte Fahrtkosten im Steuerrecht mit bis zu 38 Cent pro Entfernungskilometer anerkennt, erwerbstätigen Menschen im SGB-II-Bezug aber lediglich 20 Cent zugesteht. Gerade Menschen mit niedrigen Einkommen dürfen bei notwendigen Erwerbsaufwendungen nicht schlechter gestellt werden“, erklärt Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e. V.

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