#staatsvolk — Public Fediverse posts
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Art. 16 GG
Die #deutsche #Staatsangehörigkeit darf nicht #entzogen werden.#Entziehung #BVerfG: Jede #Verlustzufügung, die die #Funktion der #Staatsangehörigkeit als #verlässliche #Grundlage #gleichberechtigter #Zugehörigkeit zum #Staatsvolk #beeinträchtigt.
#Teleologie: #Schutz vor #willkürlicher #Instrumentalisierung des #Staatsangehörigkeitsrechts
-> #Insbesondere: Wenn #Betroffene es nicht #beeinflussen können (3. #Reich) -
Art. 16 GG
Die #deutsche #Staatsangehörigkeit darf nicht #entzogen werden.Der #Verlust der #Staatsangehörigkeit darf nur auf #Grund eines #Gesetzes und gegen den #Willen des #Betroffenen nur dann #eintreten, wenn der #Betroffene dadurch nicht #staatenlos wird.
#Unterscheidung von #Entziehung und #Verlust.
-> #Entzug nicht #möglich (#darf nicht)
-> #Verlust sogar #gegen den #Willen #möglich