#junktimklausel — Public Fediverse posts
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#Eigentumsgarantie
#Rechtfertigung von #EnteignungenArt. 14 Abs. 3 S. 1 GG
-> zum #Wohle der #Allgemeinheit#Interesse des #Gemeinwohl: #Festlegung #Gesetzgeber #vorbehalten
Rein #fiskalische #Interessen, wie #Vermehrung des #Staatsvermögens #ausgeschlossen.#Junktimklausel Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG: das #Art und #Ausmaß der #Entschädigung #regelt
-> Beispiel #Modrow #Gesetz#Entschädigung: #Übergang von #Bestandsgarantie zu #Wertgarantie
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#Eigentumsgarantie
#Rechtfertigung von #EnteignungenArt. 14 Abs. 3 S. 1 GG
-> zum #Wohle der #Allgemeinheit#Interesse des #Gemeinwohl: #Festlegung #Gesetzgeber #vorbehalten
Rein #fiskalische #Interessen, wie #Vermehrung des #Staatsvermögens #ausgeschlossen.#Junktimklausel Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG: das #Art und #Ausmaß der #Entschädigung #regelt
-> Beispiel #Modrow #Gesetz#Entschädigung: #Übergang von #Bestandsgarantie zu #Wertgarantie
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#Unterscheidung von #Junktimklausel und #Salvatorischer #Klausel.
#Junktim: #Normativer #Bedingungszusammenhang, mit dem #Voraussetzungen an die #Erlaubtheit des #Eintretens einer #Rechtsfolge #geknüpft werden.
Art. 14 Abs. 3 S. 2, 2. HS. GG: Eine #Enteignung ist nur zum #Wohle der #Allgemeinheit #zulässig.
-> Sie darf nur durch #Gesetz oder auf #Grund eines #Gesetzes #erfolgen, das #Art und #Ausmaß der #Entschädigung #regelt. -
#Unterscheidung von #Junktimklausel und #Salvatorischer #Klausel.
#Junktim: #Normativer #Bedingungszusammenhang, mit dem #Voraussetzungen an die #Erlaubtheit des #Eintretens einer #Rechtsfolge #geknüpft werden.
Art. 14 Abs. 3 S. 2, 2. HS. GG: Eine #Enteignung ist nur zum #Wohle der #Allgemeinheit #zulässig.
-> Sie darf nur durch #Gesetz oder auf #Grund eines #Gesetzes #erfolgen, das #Art und #Ausmaß der #Entschädigung #regelt. -
#Abgrenzung von #Eingriff in #Eigentumsgarantie Art. 14 Abs. 1 und 2 #GG und #Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 #GG;
#Relevanz durch #Junktimklausel: #Entschädigung nur bei #Enteignung #zwingend;
#Enteignung: #Vollständiger oder #teilweiser #Entzug #konkreter und #vermögenswerter #Rechtspositionen durch #gezielten #hoheitlichen #Rechtsakt zur #Erfüllung #öffentlicher #Aufgaben.
#Unterscheidung von #Administrativenteignung und #Legalenteignung.