#durchsetzung — Public Fediverse posts
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Text der Petition
Mit der Petition wird eine strukturelle Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit klarer Durchsetzung durch eine unabhängige Prüf- und Aufsichtsstelle, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen, verbindliche Präventions- und Schutzstandards sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gefordert.
Begründung
Das #AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (#AGG) verpflichtet #Arbeitgeber*innen in Deutschland, #Diskriminierung zu verhindern und Beschäftigte vor #Benachteiligung, insbesondere vor #sexuelleBelästigung, zu schützen. In der Praxis wird dieser Schutz jedoch zu oft nicht wirksam umgesetzt. Das Problem liegt weniger in einer unklaren Gesetzeslage als in einer mangelhaften #Durchsetzung. Das AGG ist derzeit vor allem als zivilrechtliches #Abwehrrecht ausgestaltet: Betroffene müssen selbst aktiv werden, Fristen einhalten und gegebenenfalls klagen. Dadurch wird der Schutz vor Diskriminierung faktisch auf die Einzelnen verlagert, obwohl gerade sie oft in #Abhängigkeitsverhältnis sen stehen und #Repressalien fürchten müssen.
Nach § 12 AGG sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Dazu gehören #Prävention, der aktive Schutz vor Übergriffen durch Kolleg*innen, Vorgesetzte oder Dritte sowie die Unterbindung sexueller Belästigung. Hinzu kommt die Pflicht zur Einrichtung funktionsfähiger #Beschwerdestellen nach § 13 AGG. Diese Pflichten sind rechtlich verbindlich. Wenn Unternehmen sie nicht kennen oder nicht umsetzen, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein #Organisationsversagen.
Gerade bei #Sexismus und sexueller Belästigung ist eine rein individuelle #Rechtsdurchsetzung realitätsfern. Betroffene müssen Vorfälle oft erst rechtlich einordnen, #Scham, Angst und mögliche berufliche Nachteile bewältigen und zudem kurze #Fristen beachten. Ein #Schutzgesetz, das praktisch erst greift, wenn Betroffene selbst den belastenden Weg durch #Beschwerde und Klage gehen, schützt nicht ausreichend. Es braucht deshalb verbindliche Strukturen, unabhängige #Kontrolle und wirksame #Sanktionen.
Hier besteht eine zentrale Lücke: Die #Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät und unterstützt, verfügt jedoch nicht über Aufsichts-, Ermittlungs- oder #Sanktionsbefugnisse gegenüber Unternehmen. Eine spezialisierte staatliche #Prüfstelle, die systematisch kontrolliert, ob Arbeitgeber*innen ihre Pflichten nach dem AGG erfüllen, fehlt bislang. Damit bleiben Verstöße oft folgenlos, solange niemand klagt.
Die #Reform ist auch verfassungsrechtlich geboten. Diskriminierung berührt die #Menschenwürde und das #Gleichheitsgebot. Der Staat hat die Pflicht, effektiven Schutz zu gewährleisten, gerade wenn individuelle Rechtsdurchsetzung wegen #Machtgefälle n, #Angst und Abhängigkeiten unzumutbar ist. In anderen Bereichen wie #Arbeitsschutz, #Datenschutz oder #Produktsicherheit sind Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen selbstverständlich. Ein vergleichbares Instrument fehlt beim Diskriminierungsschutz.
Deshalb brauchen wir eine strukturelle Reform des AGG durcheine unabhängige Prüfstelle, verbindliche Präventions- und Schutzstandards, #Berichtspflichten, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen sowie eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nur so wird aus einem formellen Recht ein tatsächlich wirksamer #Schutz vor Diskriminierung.
#ePetition_status_199047 #ePetition_5Tage #ePetition_5Tage_199047 #d5 #ePetition_status #ePetition_199047
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Text der Petition
Mit der Petition wird eine strukturelle Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit klarer Durchsetzung durch eine unabhängige Prüf- und Aufsichtsstelle, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen, verbindliche Präventions- und Schutzstandards sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gefordert.
Begründung
Das #AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (#AGG) verpflichtet #Arbeitgeber*innen in Deutschland, #Diskriminierung zu verhindern und Beschäftigte vor #Benachteiligung, insbesondere vor #sexuelleBelästigung, zu schützen. In der Praxis wird dieser Schutz jedoch zu oft nicht wirksam umgesetzt. Das Problem liegt weniger in einer unklaren Gesetzeslage als in einer mangelhaften #Durchsetzung. Das AGG ist derzeit vor allem als zivilrechtliches #Abwehrrecht ausgestaltet: Betroffene müssen selbst aktiv werden, Fristen einhalten und gegebenenfalls klagen. Dadurch wird der Schutz vor Diskriminierung faktisch auf die Einzelnen verlagert, obwohl gerade sie oft in #Abhängigkeitsverhältnis sen stehen und #Repressalien fürchten müssen.
Nach § 12 AGG sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Dazu gehören #Prävention, der aktive Schutz vor Übergriffen durch Kolleg*innen, Vorgesetzte oder Dritte sowie die Unterbindung sexueller Belästigung. Hinzu kommt die Pflicht zur Einrichtung funktionsfähiger #Beschwerdestellen nach § 13 AGG. Diese Pflichten sind rechtlich verbindlich. Wenn Unternehmen sie nicht kennen oder nicht umsetzen, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein #Organisationsversagen.
Gerade bei #Sexismus und sexueller Belästigung ist eine rein individuelle #Rechtsdurchsetzung realitätsfern. Betroffene müssen Vorfälle oft erst rechtlich einordnen, #Scham, Angst und mögliche berufliche Nachteile bewältigen und zudem kurze #Fristen beachten. Ein #Schutzgesetz, das praktisch erst greift, wenn Betroffene selbst den belastenden Weg durch #Beschwerde und Klage gehen, schützt nicht ausreichend. Es braucht deshalb verbindliche Strukturen, unabhängige #Kontrolle und wirksame #Sanktionen.
Hier besteht eine zentrale Lücke: Die #Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät und unterstützt, verfügt jedoch nicht über Aufsichts-, Ermittlungs- oder #Sanktionsbefugnisse gegenüber Unternehmen. Eine spezialisierte staatliche #Prüfstelle, die systematisch kontrolliert, ob Arbeitgeber*innen ihre Pflichten nach dem AGG erfüllen, fehlt bislang. Damit bleiben Verstöße oft folgenlos, solange niemand klagt.
Die #Reform ist auch verfassungsrechtlich geboten. Diskriminierung berührt die #Menschenwürde und das #Gleichheitsgebot. Der Staat hat die Pflicht, effektiven Schutz zu gewährleisten, gerade wenn individuelle Rechtsdurchsetzung wegen #Machtgefälle n, #Angst und Abhängigkeiten unzumutbar ist. In anderen Bereichen wie #Arbeitsschutz, #Datenschutz oder #Produktsicherheit sind Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen selbstverständlich. Ein vergleichbares Instrument fehlt beim Diskriminierungsschutz.
Deshalb brauchen wir eine strukturelle Reform des AGG durcheine unabhängige Prüfstelle, verbindliche Präventions- und Schutzstandards, #Berichtspflichten, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen sowie eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nur so wird aus einem formellen Recht ein tatsächlich wirksamer #Schutz vor Diskriminierung.
#ePetition_status_199047 #ePetition_5Tage #ePetition_5Tage_199047 #d5 #ePetition_status #ePetition_199047
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Text der Petition
Mit der Petition wird eine strukturelle Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit klarer Durchsetzung durch eine unabhängige Prüf- und Aufsichtsstelle, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen, verbindliche Präventions- und Schutzstandards sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gefordert.
Begründung
Das #AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (#AGG) verpflichtet #Arbeitgeber*innen in Deutschland, #Diskriminierung zu verhindern und Beschäftigte vor #Benachteiligung, insbesondere vor #sexuelleBelästigung, zu schützen. In der Praxis wird dieser Schutz jedoch zu oft nicht wirksam umgesetzt. Das Problem liegt weniger in einer unklaren Gesetzeslage als in einer mangelhaften #Durchsetzung. Das AGG ist derzeit vor allem als zivilrechtliches #Abwehrrecht ausgestaltet: Betroffene müssen selbst aktiv werden, Fristen einhalten und gegebenenfalls klagen. Dadurch wird der Schutz vor Diskriminierung faktisch auf die Einzelnen verlagert, obwohl gerade sie oft in #Abhängigkeitsverhältnis sen stehen und #Repressalien fürchten müssen.
Nach § 12 AGG sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Dazu gehören #Prävention, der aktive Schutz vor Übergriffen durch Kolleg*innen, Vorgesetzte oder Dritte sowie die Unterbindung sexueller Belästigung. Hinzu kommt die Pflicht zur Einrichtung funktionsfähiger #Beschwerdestellen nach § 13 AGG. Diese Pflichten sind rechtlich verbindlich. Wenn Unternehmen sie nicht kennen oder nicht umsetzen, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein #Organisationsversagen.
Gerade bei #Sexismus und sexueller Belästigung ist eine rein individuelle #Rechtsdurchsetzung realitätsfern. Betroffene müssen Vorfälle oft erst rechtlich einordnen, #Scham, Angst und mögliche berufliche Nachteile bewältigen und zudem kurze #Fristen beachten. Ein #Schutzgesetz, das praktisch erst greift, wenn Betroffene selbst den belastenden Weg durch #Beschwerde und Klage gehen, schützt nicht ausreichend. Es braucht deshalb verbindliche Strukturen, unabhängige #Kontrolle und wirksame #Sanktionen.
Hier besteht eine zentrale Lücke: Die #Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät und unterstützt, verfügt jedoch nicht über Aufsichts-, Ermittlungs- oder #Sanktionsbefugnisse gegenüber Unternehmen. Eine spezialisierte staatliche #Prüfstelle, die systematisch kontrolliert, ob Arbeitgeber*innen ihre Pflichten nach dem AGG erfüllen, fehlt bislang. Damit bleiben Verstöße oft folgenlos, solange niemand klagt.
Die #Reform ist auch verfassungsrechtlich geboten. Diskriminierung berührt die #Menschenwürde und das #Gleichheitsgebot. Der Staat hat die Pflicht, effektiven Schutz zu gewährleisten, gerade wenn individuelle Rechtsdurchsetzung wegen #Machtgefälle n, #Angst und Abhängigkeiten unzumutbar ist. In anderen Bereichen wie #Arbeitsschutz, #Datenschutz oder #Produktsicherheit sind Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen selbstverständlich. Ein vergleichbares Instrument fehlt beim Diskriminierungsschutz.
Deshalb brauchen wir eine strukturelle Reform des AGG durcheine unabhängige Prüfstelle, verbindliche Präventions- und Schutzstandards, #Berichtspflichten, wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen sowie eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nur so wird aus einem formellen Recht ein tatsächlich wirksamer #Schutz vor Diskriminierung.
#ePetition_status_199047 #ePetition_5Tage #ePetition_5Tage_199047 #d5 #ePetition_status #ePetition_199047
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#Streit um das #Rechtsinstitut #epidemischer #Lage #nationaler #Tragweite
Einerseits #normgeprägtes #Rechtsinstitut, andererseits #unbestimmter #Rechtsbegriff
#Symbolpolitik iSv. #Symbol für #politischen #Möglichkeitsraum, ohne #tatsächliche #Durchsetzung von #Eingriffen in #Freiheitsrechte & #Symbol für #Durchsetzungsfähigkeit von #Einschränkungen durch #Selbstbeschränkung aufgrund (#symbolischer) #Resonanz #massenmedialer #Berichterstattungvgl. #Jena
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#Annahme / #Modell eines #geordneten #Verfahrens zur #Zeit der #archaischen #Siedlung zur #Durchsetzung einer #Berechtigung an #Gütern / #Rechtsposition.
#Begriff des #ven für #gleichberechtigte #Siedler ist nicht in #Quellen #überliefert.
vgl #Vindikation §985 #BGB #Herausgabeanspruch
#ius: #friedliche #Ordnung; #Frieden als #Zustand der #Gemeinschaft; #später: #Recht
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 6. Sitzung
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#Qualitätsjournalismus als #Selbstbeschreibung
#Aufforderung zum #gesellschaftlichen #Dialog und zur #Diskussion durch #Souveränität, #Anspruch und #Klugheit.
#Ausnahmestellung durch #Integration eines #pluralen #vernetzten #Medienkanals und eines #dynamisch #visuellen #Umfeldes.
#Souveränität als #Form von #Lernresistenz; #Durchsetzung von #Normativität
#Verlagswesen #Buchdruck #Verlag #Layout #Anzeigengestaltung